Eine Rechnungskorrektur ist ein geschäftlicher Vorgang, durch den eine fehlerhafte Rechnung korrigiert oder storniert sowie einem Kunden bzw. Geschäftspartner die Rückerstattung von Geld für eine Dienstleistung oder Ware quittiert wird. Auch als Stornorechnung oder Korrekturrechnung bezeichnet, ersetzt sie seit 2013 den Begriff Gutschrift, sofern dieser für eine teilweise oder vollständige Rückbuchung eines Betrages aus einer fehlerhaften Rechnung verwendet wurde .
Du hast eine fehlerhafte Rechnung erhalten? Für den Vorsteuerabzug ist allerdings eine korrekte Rechnung notwendig. Deshalb hast du ein Recht, dass die Rechnung korrigiert wird.
Rechnungskorrektur exakt ausführen
Passieren bei der Ausstellung einer Rechnung Fehler, müssen diese korrigiert werden. Zwingend erforderlich ist eine Korrektur, wenn gesetzlich erforderliche Angaben in der Rechnung fehlen. Nicht immer muss die Rechnung komplett neu erstellt werden. Es genügt, wenn fehlende oder falsche Angaben durch ein Dokument berichtigt werden, das sich eindeutig auf die betreffende Rechnung bezieht. Das ist der Fall, wenn in dem Dokument die fortlaufende Nummer der zu korrigierenden Rechnung angegeben ist. Eine neue Rechnungsnummer ist nicht nötig. Für das Dokument zur Korrektur gelten alle inhaltlichen und formalen Anforderungen wie für Rechnungen. Wird eine neue Rechnung geschrieben, muss die alte für ungültig erklärt werden, durch eine Stornorechnung. Sonst schuldet der leistende Unternehmer dem Fiskus zweimal die Umsatzsteuer, nämlich aus der alten und der neuen Rechnung.
Begriffe sprachlich korrekt verwenden
Seit dem 1. Juli 2013 muss bei Rechnungskorrekturen auf sprachliche Exaktheit geachtet werden. Wird eine Rechnung korrigiert, darf dies nicht mehr Gutschrift heißen. Wichtig ist die exakte Verwendung der Begriffe. Sind Dokumente zur Korrektur von Rechnungen nicht mit den notwendigen Bezeichnungen „Rechnungskorrekturen“, „Stornorechnungen“ oder „Korrekturrechnungen“ überschrieben, dann müssen die Vorzeichen beim Betrag negativ sein, das heißt, sie müssen zwingend mit „Minus“ gekennzeichnet werden. Außerdem ist das Wort „Entgeltminderung“ aufzunehmen.
Sind Rechnungskorrekturen fälschlicherweise als Gutschriften bezeichnet, muss der Empfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer abführen. Außerdem entfällt die, durch die Korrektur gewünschte, Reduzierung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage.

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