Die Rechnungsnummer ist eine fortlaufende Nummer, die eine oder auch mehrere Zahlenreihen enthält. Jede Rechnung muss eine solche Nummer enthalten. Weil die Rechnungsnummer einzigartig und genau zuzuordnen sein muss, darf vom Rechnungsaussteller jede Nummer nur genau einmal genutzt werden. Diese Vorgabe erschwert in mancherlei Hinsicht die Rechnungsstellung vieler Unternehmen.
Die Rechnungsnummer ist im §14 des Umsatzsteuergesetzes unter der Norm zur Ausstellung von Rechnungen geregelt. Dort steht geschrieben:
„Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: […] eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)“
Für den Rechnungsaussteller bedeutet das auch, dass die Nummer der Rechnung möglichst einfach gehalten werden sollte. So bleibt die Rechnungsstellung übersichtlich. Die Nummern auf der Rechnung sollten immer fortlaufend sein, was Lücken oder Sprünge ausschließt.
Alle Transaktionen lassen sich zusätzlich anhand des Bankkontos nachweisen. Ein Zahlungseingang ohne Rechnung kann als Steuerhinterziehung gewertet werden. Rechnungen dürfen immer nur einmal ausgestellt werden. Diese Vorgabe zeigt die Wichtigkeit der einzigartigen Nummernwahl. Jede Rechnung wird in einem Rechnungsausgangsbuch aufbewahrt. So wird es im § 238 des Handelsgesetzbuches verlangt.
Bist du Nutzer von Billomat, hast du keine Probleme mit der Rechnungsnummer. Billomat erstellt dir automatisch eine einmalige, fortlaufende Nummer. Tatsächlich müsste die Nummer nicht einmal fortlaufend sein. Denn wichtig ist lediglich, dass jede Nummer nur einmal existiert. Fortlaufende Nummern werden also nur verwendet um die Übersichtlichkeit zu garantieren.
Neben Zahlen können auch Buchstaben zur Erstellung der Nummer verwendet werden.
Rechnungsnummer doppelt vergeben: Was nun zu tun ist, erfährst du im Billomat-Magazin
Möchte ein Unternehmen möglichen Konkurrenten keine Möglichkeit geben die eigene Auftragslage zu betrachten (Bei einer aufzählenden, fortlaufenden Nummer von 1 bis X wäre das möglich), kann es auch von einer beliebigen anderen Nummer mit dem fortlaufenden Nummerierung beginnen und somit den Zugriff auf die eigene Auftragslage für Unternehmensfremde verhindern.
Die fortlaufende Nummer auf der Rechnung dient dazu, dass das Dokument dem Geschäftsvorfall, den es abrechnet, eindeutig zugeordnet werden kann. Zudem soll die fortlaufende Nummer sicherstellen, dass das Rechnungsdokument nur einmalig erstellt wurde.
Fehlen in der Buchhaltung auf nur wenigen Rechnungsdokumenten die Rechnungsnummern, während alle weiteren Rechnungen vollständig sind, kann das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung die betroffenen Rechnungen als Beleg für den Zahlungseingang oder Zahlungsausgang ablehnen. Abhängig von der Art des Dokuments kann es zum Verlust des Vorsteuerabzugs oder zur Verminderung von Betriebsausgaben kommen.
Fehlen die Rechnungsnummern hingegen in vielen oder sogar in der Mehrzahl der Rechnungen, kann das Finanzamt die gesamte Buchführung als unrichtig ablehnen. In diesem Fall wird der Betriebsprüfer den Gewinn des betroffenen Unternehmens schätzen. Eine Schätzung führt in der Regel zu erheblichen Steuernachzahlungen.
Für die Platzierung der Rechnungsnummern gibt es keine Vorgaben. Dem Rechnungssteller steht es somit frei, wo er sie auf seinem Rechnungsdokument angibt. In der Regel findet sich die Rechnungsnummer jedoch zusammen mit den Angaben, die die allgemeinen Rahmendaten des Dokuments bezeichnen, wie zum Beispiel Kundennummer, Auftragsnummer oder Rechnungsdatum. Diese Angaben sind auf Rechnungsdokumenten in der Regel entweder in einem eigenen Block, in einer Spalte oder in einer Zeile angeführt.
Da der Gesetzgeber einige Rechnungen und abrechnende Verträge von der Pflicht zur Vergabe fortlaufender Rechnungsnummern ausgenommen hat, sind nicht auf allen Abrechnungsdokumenten entsprechende Angaben zu finden. Der Gesetzgeber nennt in seinen Vorschriften zu Pflichtangaben in der Rechnung mit
diejenigen Rechnungsdokumente, für die Rechnungssteller keine Rechnungsnummer vergeben müssen.
Die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung widmet sich in § 33 UStDV den Kleinbetragsrechnungen. Demnach müssen Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, lediglich den Namen und die Anschrift des Rechnungsstellers, das Rechnungsdatum, Menge, Umfang und Art der Lieferung oder Leistung sowie den Bruttobetrag und Steuersatz angeben. Die Angabe einer Rechnungsnummer ist nicht erforderlich. Daher sind auf Barquittungen und anderen Belegen für Beträge unter 250 Euro keine Rechnungsnummern angegeben.
Der nachfolgende § 34 UStDV gibt ausdrücklich an, dass Fahrausweise für die Personenbeförderung als Rechnungen gelten, wenn sie mit grundlegenden Angaben, wie Name und Adresse des Rechnungsstellers, Rechnungsdatum, Bruttoentgelt und Steuersatz ausgestattet sind. Eine Rechnungsnummer ist auch für Fahrausweise nicht erforderlich. Das gilt auch für Fahrausweise, die den Höchstbetrag für Kleinbetragsrechnungen überschreiten.
Verträge über Dauerleistungen sind beispielsweise Miet- oder Leasingverträge, die eine Leistung abrechnen. Diese enthalten eine einmalige Nummer, die die Abrechnung dem Vertragspartner oder dem betreffenden Objekt, wie der Wohnung oder dem Fahrzeug zuweist. Hier ist keine Rechnungsnummer erforderlich.
Ist eine Rechnungsnummer fehlerhaft, kann das zu Unregelmäßigkeiten innerhalb der Buchhaltung führen. Um zu gewährleisten, dass die Buchführung nachvollziehbar bleibt, kann eine Rechnungskorrektur erstellt werden. Zwingend sind Rechnungen zu korrigieren, wenn eine Rechnungsnummer mehrfach vergeben wurde. Bei einer Rechnungskorrektur ist in der Regel ein eigenes Dokument zu erstellen, das die fehlende oder fehlerhafte Rechnungsnummer ersetzt. Die Rechnungskorrektur muss sich eindeutig auf die fehlerhafte Rechnung beziehen, die sie ersetzt. Hierfür nennt sie zusätzlich zu den Pflichtangaben für Rechnungen auch die fehlerhafte Nummer sowie das Datum der fehlerhaften Rechnung des ursprünglichen Rechnungsdokuments.
Die Rechnungsnummer dient zur eindeutigen Kennzeichnung einer Rechnung, während die Belegnummer ein Merkmal für die interne Ordnung einer Buchhaltung stellt. Die Rechnungsnummer gehört zu den Pflichtangaben von Rechnungen und ist zwingend erforderlich, um dem Beleg für die Buchung einer Zahlung Gültigkeit zu verleihen. Dahingegen ist die fortlaufende Belegnummer ein buchhalterisches Instrument, das unabhängig von gesetzlichen Vorgaben zur internen Kennzeichnung eingesetzt und beliebig zugewiesen werden kann.
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