Rechnungsstellung bezeichnet die Erstellung und Ausarbeitung von Rechnungen für geleistete oder noch nicht geleistete Lieferungen und Dienstleistungen.
Der Begriff Rechnungsstellung wird umgangssprachlich für die Fakturierung, vom lateinisch-spanischen Factura, verwendet. Neben der eigentlichen Erstellung der Rechnung fließt auch die Buchung des Geschäftsvorgangs mit Umsatzerlösen und Forderungen oder einer Bargeldzahlung ein.
Welche sind die häufigsten Anfängerfehler beim Rechnungen schreiben? In unserem Magazin haben wir die wichtigsten zusammengefasst – damit sie Dir nicht passieren.
Die Rechnungstellung erfordert die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Mindestanforderungen, welche den Inhalt und die Struktur einer Rechnung zu den wichtigsten Aspekten gestaltet.
So gehören zu einer plausiblen und vom Gesetzgeber anerkannten Rechnungsstellung sämtliche Angaben wie Name und Anschrift vom Aussteller und Empfänger der Rechnung, eine deutliche Auflistung von Waren und Dienstleistungen mit Nettopreis und Steuer, sowie das Leistungsdatum/ Lieferdatum. Nur wenn die Rechnung alle vorgegebenen Faktoren beinhaltet und sich an den rechtlichen Vorgaben orientiert, ist von einer akzeptablen und plausiblen Rechnungsstellung die Rede.
Die Steuernummer ist eine gesetzliche Pflichtangabe auf Rechnungen. Nur so kann das Finanzamt eine Rechnung zuordnen. Aus Datenschutzgründen ist es allerdings möglich, statt der privaten Steuernummer auch die USt-IdNr. anzugeben.
>>Weitere Informationen: Persönliche Steuernummer oder USt-IdNr. auf Rechnungen?
Neben den gesetzlichen Pflichtangaben auf Rechnungen können weitere freiwillige Angaben auf Rechnungen vermerkt werden. Darunter fallen unter anderem:
Unternehmer und Selbstständige sind zur Rechnungsstellung verpflichtet, während die Fakturierung bei Verkäufen oder erbrachten Dienstleistungen von Privat nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein gewerblicher Geschäftsvorfall entsteht immer dann, wenn ein Verkauf oder die Erbringung einer Leistung dem Umsatzzweck dienen und Einkünfte unter der Rubrik Verdienst erzielen.
Bei Privatverkäufen kann von einer Rechnungsstellung abgesehen werden, handelt es sich um Kleinbeträge oder Verkäufe gebrauchter Gegenstände, deren Zeitwert die Erzielung von Einkünften und somit das gewerbliche Interesse ausschließt. Fakturiert werden können Leistungen und Verkäufe nicht erst nach ihrer Erbringung, sondern beim Fokus auf eine im Vorfeld gewünschte Begleichung der Außenstände durch den Rechnungsempfänger auch im Vorfeld.
Wer als Kleinunternehmer tätig ist, darf auf seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Auf die Nutzung der Kleinunternehmerregelung muss durch einen entsprechenden Vermerk in der Rechnung hingewiesen werden, zum Beispiel: „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG“.
Liegt der Rechnungsbetrag (Brutto) unter 150,- €, so kann der leistende Unternehmer eine Kleinbetragsrechnung ausstellen. Der Vorteil: Auf einer Kleinbetragsrechnung müssen weniger Pflichtangaben ausgewiesen werden.
>> Weitere Informationen: Was sind die gesetzlichen Pflichtangaben auf Kleinbetragsrechnung?
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