Rechtsdienstleistungsgesetz

Durch das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz, abgekürzt RDG, wird im Einzelnen geregelt, durch wen und auf welche Weise Rechtsdienstleistungen außerhalb von Gerichten erbracht werden dürfen. Gleichzeit ist im Gesetz definiert, was eine Rechtsdienstleitung ist. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten, die eine Prüfung des Einzelfalles auf rechtlicher Ebene erfordern, als Rechtsdienstleitung anzusehen. Bis zum Inkrafttreten des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes wurde die sogenannte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch das Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 geregelt.

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Neuerungen im Rechtsdienstleistungsgesetz

Im Rechtsdienstleistungsgesetz wird unterschieden nach registrierten und nicht registrierten Personen. Zu den im Rechtsdienstleistungsregister registrierten Personen zählen beispielsweise Rechtsanwälte. Der Kreis der nicht registrierten Personen ist deutlich weiter gezogen. Zu den nicht registrierten Personen, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhänge Rechtsdienstleistungen erbringen, zählen Architekten und Bauingenieure, die zu Fragen des Baurechts- oder der Sachmängelhaftung beraten oder Bankangestellte, die Kunden zu Fragen bei der Fördermittelbeantragung und Ähnlichem beraten. Ferner zählen Mitarbeiter von Behörden, des Verbraucherschutzes oder sozialer Dienste zu den nicht registrierten Personen. Dabei ist zu beachten, dass die Rechtsdienstleistung ihrer Bedeutung nach nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots der beratenden Person steht und zum Berufsbild gehört. Näheres hierzu ist in §5 Rechtsdienstleistungsgesetz geregelt.

Ebenfalls neu ist, dass unentgeltliche Rechtsberatungen zulässig sind, insofern diese im familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld oder aufgrund einer eng gefassten persönlichen Beziehungen erfolgen. Ebenfalls ist jetzt die studentische Rechtsberatung gestattet, die es Jurastudenten erlaubt, eine unentgeltliche Rechteberatung gegenüber Rat suchenden Personen zu erbringen.

Weiterhin verboten ist die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, die im RDG oder in einem anderen zutreffenden Gesetz nicht ausdrücklich gestattet sind. Ebenso sind Rechtsdienstleistungen verboten, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungsverpflichtung durch die beratende Person haben.

Tätigkeiten, die nicht unter das Rechtsdienstleistungsgesetz fallen

Die folgenden Tätigkeiten zählen nach §2 Abs. 3 RDG ausdrücklich nicht zu den Rechtsdienstleistungen

  • Die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten,
  • Tätigkeiten bei Einigungs- und Schlichtungsstellen
  • Die Tätigkeit als Schiedsrichter
  • Beratung durch Gewerkschaftsvertreter und Betriebsräten in einem Unternehmen
  • Mediation und andere Verfahren zur Streitbeilegung
  • An die Allgemeinheit gerichtete Erörterungen und Darstellungen von Rechtsfragen in den Medien

Zu den Rechtsdienstleistungen gehören jedoch neben der Rechtsberatung durch einen Juristen Dienstleistungen wie eine Antragsstellung oder das Entgegennehmen und Abgeben von Willenserklärungen für andere Personen. Welche Rechtsdienstleistungen Steuerbarer im Rahmen ihre Tätigkeit erbringen dürfen, ist nach wie vor im Steuerberatergesetz geregelt.

Mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz hat der Gesetzgeber in den Augen vieler eine längst überfällige und zeitgemäße Neuregelung für nicht anwaltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb von Gerichten geschaffen.

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