Reinvermögen ist das Vermögen eines Unternehmens, eines Staates oder einer Privatperson, das nach Abzug aller Verbindlichkeiten übrig bleibt. Allgemein handelt es sich beim Begriff Reinvermögen um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, der in verschiedenen Rechtsgebieten zur Anwendung kommt, für den es jedoch keine Legaldefinition (= gesetzliche Definition) gibt. Die Bezeichnung Reinvermögen oder Nettovermögen wird nicht nur in der Finanzbuchhaltung von Unternehmen, sondern beispielsweise auch für private und öffentliche Haushalte verwendet. Bei öffentlichen Haushalten erfolgt die Berechnung des Reinvermögens ähnlich wie bei einem Unternehmen. Das Nettovermögen öffentlicher Haushalte wird einfach durch die Subtraktion der Staatsschulden vom Staatsvermögen berechnet.
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Das Reinvermögen oder Nettovermögen ist ein in der Finanzbuchhaltung und der Wirtschaftswissenschaft verwendeter Begriff, mit dem die Differenz, das heißt, der Saldo zwischen dem auf der Aktivseite einer Bilanz ausgewiesen Vermögen eines Unternehmens und den auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen Verbindlichkeiten bezeichnet wird. Im Englischen wird das Reinvermögen als „net worth“ (Nettowert) oder „net assets“ (Nettovermögen) bezeichnet.
In den meisten Fällen entspricht das Reinvermögen dem Eigenkapital eines Unternehmens. Das Eigenkapital entspricht dem Saldo aus dem Bruttovermögen des Unternehmens und den Schulden. Verzichten Gesellschafter endgültig auf die Auszahlung von Gewinnanteilen, dann werden diese Gewinnanteile dem Eigenkapital und damit dem Nettovermögen des Unternehmens hinzugerechnet. Nicht zum Nettovermögen hinzugerechnet werden Rückstellungen, die aus Gewinnen gebildet werden. Rückstellungen werden zu den Verbindlichkeiten gezählt und vermindern daher das Reinvermögen.
Ob ein Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen muss, ist im Wesentlichen davon abhängig, ob die Gesellschaft noch über ein Nettovermögen verfügt. Wenn das Nettovermögen im sogenannten Überschuldungsstatus negativ ist, das heißt, die Schulden übersteigen das Vermögen, dann liegt auf jeden Fall ein Grund für die Stellung eines Insolvenzantrages vor. Der Insolvenzgrund ist in diesem Fall unabhängig davon, ob für das Unternehmen eine positive oder negative Prognose im Bezug auf die Fortführung besteht. Für den Unternehmer besteht keine Insolvenzantragspflicht, wenn ein positives Nettovermögen vorhanden ist, die Fortführungsprognose jedoch negativ ist. Ebenso besteht keine Insolvenzantragspflicht, wenn die Prognose und das Reinvermögen positiv sind.
Vom Gesamtvermögen eines Erblassers werden die Schulden, die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten abgezogen, um den Nettowert der Erbschaft zu ermitteln. Wenn der Erblasser beispielsweise ein Vermögen in Höhe von 500.000 Euro in Form von Aktien, Bargeld und einer Immobilie hinterlässt, für die Immobilie jedoch noch eine Restschuld aus der Finanzierung in Höhe von 150.000 Euro besteht, dann werden diese 150.000 Euro als Verbindlichkeiten vom Erbe abgezogen. Die Ermittlung des Reinvermögens ist insbesondere für die Höhe der gegebenenfalls zu leistenden Erbschaftssteuer von Bedeutung.
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