Im Wechselgesetz (WG) wird der sogenannte erste Wechselnehmer als Remittent bezeichnet. Der erste Wechselnehmer ist die Person, an die oder an deren Order der im Wechsel eingetragene Geldbetrag bezahlt werden soll, wenn der Wechsel fällig wird. Diese Bestimmung ist in Art. 1 Nr. 6 und Art. 75 Nr. 5 des Wechselgesetzes vorgegeben. Bei einer Zahlungsanweisung entspricht der Remittent dem Anweisungsempfänger, bei einem Scheck laut Artikel 56 Scheckgesetz (SchG) dem Zahlungsempfänger.
Ein Wechsel ist eine schriftliche Anweisung. Diese Anweisung ist an eine bestimmte Person, den sogenannten „Bezogenen“ gerichtet. Mit dem Wechsel wird der Bezogene dazu aufgefordert, einen bestimmten Geldbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum des Wechsels, an eine bestimmte dritte Person, den Remittent zu zahlen. Durch die Annahme des Wechsels durch den Bezogenen verpflichtet sich dieser zur Zahlung der Wechselsumme. Der Bezogene wird ab dem Zeitpunkt, an dem er den Wechsel akzeptiert als Akzeptanz bezeichnen.
Ein Beispiel: Ein Fachhändler für Computerzubehör kauft bei einem Großhändler Waren im Wert von 10.000 Euro. Da der Fachhändler nicht über genügend flüssige Mittel verfügt, um die Waren direkt zu bezahlen, bietet er dem Großhändler an, einen Wechsel mit einer Laufzeit von einem Monat zu akzeptieren. Da der Großhändler selbst noch Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Hersteller des Computerzubehörs hat, willigt er ein und stellt den Wechsel aus. Mit dem Wechsel weist er den Fachhändler, den Bezogenen, an, in einem Monat 10.000 Euro an den Hersteller des Zubehörs zu zahlen. Der Hersteller ist in diesem Fall der Remittent oder erste Wechselnehmer. Der Fachhändler unterschreibt den Wechsel und wird dadurch zum Akzeptant.
Der Großhändler gibt darauf den Wechsel an den Hersteller weiter. Der Hersteller wird durch die Entgegennahme zum Inhaber des Wechsels und hat ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf die Zahlung der Wechselsumme. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit gibt der Hersteller den Wechsel an den Fachhändler. Dieser bezahlt nach Erhalt des Wechsels die vereinbarten 10.000 Euro an den Hersteller.
Der Remittent kann den Wechsel weiterverkaufen, beispielsweise an seine Bank, um das Geld früher zu erhalten. Die Bank wird dadurch zum neuen Wechselinhaber. Der Akzeptant muss dann die Wechselsumme an den neuen Inhaber bezahlen.
Sobald der Großhändler den Wechsel ausgestellt hat und der Wechsel vom Bezogenen, dem Fachhändler, akzeptiert und unterschrieben wurde, haftet der Großhändler, also der Wechselaussteller gegenüber dem Remittent (dem Hersteller), nur noch für den Fall, dass der Fachhändler die vereinbarte Wechselsumme nicht zum vereinbarten Termin bezahlen kann oder will.