Rentenversicherung

In Deutschland sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rentenalter durch die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet. Hinzu kommen im SGB VI (Sechsten Buch Sozialgesetzbuch) benannte Personenkreise mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die ebenfalls in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können unter der Voraussetzung, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und mindesten 16 Jahre alt sind, auf freiwilliger Basis in die gesetzliche Versicherung einzahlen.

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Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bis auf wenige Ausnahmen sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland in einem nicht selbstständigen Beschäftigungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Weitere versicherungspflichtige Personengruppen sind:

  • behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen
  • Personen in Jugendhilfeeinrichtungen und Berufsbildungswerken
  • Personen in einer außerbetrieblicher Berufsausbildung
  • Vorstandsmitglieder einer AG oder Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
  • Personen, die an dualen Studiengängen teilnehmen

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden die Versicherungsbeiträge vom Arbeitgeber einbehalten und an die Versicherung abgeführt. Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt aktuell (2018) 18,6 Prozent vom Bruttolohn. Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Beschäftigten getragen.

Was sind private Rentenversicherungen?

Private Rentenversicherungen sind kapitalgedeckte sogenannte Erlebensversicherungen. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Lebensversicherung, die auf die Finanzierung des Altersruhestandes zugeschnitten ist. Diese Art der Versicherung dient nicht der finanziellen Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall. Sie dient bei bestimmten Personengruppen oftmals der alleinigen Altersvorsorge und Finanzierung des Lebensunterhalts oder füllt Lücken bei der gesetzlich Rentenversicherten.

Rentenzahlungen

Rentenversicherung

Altersrenten aus der Versicherung werden ab dem Monatsersten des Monats gezahlt, an dem alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung vom Versicherungsnehmer erfüllt sind. Neben der Altersrente können aus der gesetzlichen Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen weitere Zahlungen erfolgen:

  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Hinterbliebenenrenten
  • Reha-Budget Rentenzahlungen

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit: Für den Fall, das abhängig Beschäftigte aus gesundheitlichen Gründen nur noch wenige Stunden am Tag eine Arbeit ausführen können, kann eine sogenannte Erwerbsminderungsrente beim Versicherungsträger beantragt werden.

Hinterbliebenenrente: Neben der Sicherstellung der Altersversorgung und dem finanziellen Schutz bei einer verminderten Erwerbsfähigkeit bietet die gesetzliche Rentenversicherung eine finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen in Form einer Hinterbliebenenrente. Die Hinterbliebenenrente dient im Todesfall des Versicherten dem Ersatz des von diesem geleisteten Unterhaltes.

Reha-Budget Rentenzahlungen: Für den Fall, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt oder gefährdet ist, ist es möglich, beim zuständigen Versicherungsträger für die medizinische und berufliche Rehabilitation Leistungen aus der Rentenversicherung zu bekommen.

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