Wenn ein Unternehmen Vermögensgegenstände wie beispielsweise Maschinen, Produktionsanlagen oder Gebäude für das Anlagevermögen anschafft, werden diese Vermögensgegenstände zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Bilanz ausgewiesen. Da diese Vermögensgegenstände im Laufe der Zeit durch Abnutzung an Wert verlieren, können jedes Jahr sogenannte Absetzungen für Abnutzung, abgekürzt AfA vorgenommen werden. Die nach der Abschreibung zum Stichtag verbleibenden Werte der Vermögensgegenstände werden als Restbuchwert bezeichnet. Der Stichtag entspricht in der Regel dem Tag, an dem der Jahresabschluss erstellt wird.
Jahresabschluss vorbereiten: Was du wissen musst, erfährst du im Billomat-Magazin
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht sogenannte AfA Tabelle, in denen die möglichen Abschreibungszeiträume für die meisten Wirtschaftsgüter aufgelistet sind. Diese Werte beruhen auf Erfahrungen, sind jedoch nicht verbindlich. Allgemein werden diese Erfahrungswerte jedoch von Unternehmen übernommen, da sie in der Regel problemlos von den Finanzämtern anerkannt werden.
Angenommen ein Unternehmen kauft im Januar 2020 eine neue Produktionsanlage für die Herstellung von Isoliermatten. Für die Maschine muss das Unternehmen 800.000 Euro bezahlen. Dieser Betrag entspricht den Anschaffungskosten, mit dem die Maschine in der Bilanz ausgewiesen wird. Produktionsanlagen dieses Typs können laut AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums über einen Zeitraum von 5 Jahren linear mit dem gleichen Betrag abgeschrieben werden. Für diese Produktionsanlage könnte das Unternehmen also jährlich 160.000 Euro abschreiben. Anhand dieser Zahlen ergibt sich für jeweils der folgende Restbuchwert
Januar 2021: 640.000 Euro
Januar 2022: 480.000 Euro
Januar 2023: 320.000 Euro
Januar 2024: 160.000 Euro
Januar 2025: 0 Euro
Würde das Unternehmen diese Maschine im Jahr 2023 zum Preis von 400.000 Euro wieder verkaufen, um eine neue Maschine, die schneller produzieren kann, anzuschaffen, müsste der Differenzbetrag zwischen dem Verkaufspreis und Restbuchwertals Ertrag versteuert werden.
Die in der Buchhaltung vorgenommen Abschreibungen stimmen in vielen Fällen nicht mit dem tatsächlichen Verschleiß und der daraus resultierenden Wertminderung eines Wirtschaftsgutes überein. In diesen Fällen unterscheidet sich der tatsächliche Wert, der sogenannte Zeitwert, zum Teil erheblich vom Restbuchwert. Werden aus steuerlichen Gründen die Abschreibungen höher angesetzt und vorgenommen als es dem tatsächlichen Verschleiß eines Wirtschaftsgutes entspricht, entsteht eine sogenannte stille Reserve.
Das bedeutet, wenn das Wirtschaftsgut, beispielsweise eine gut erhaltene Maschine verkauft wird und der Verkaufspreis wie im oben genannten Beispiel über dem Restbuchwert liegt, wird die stille Reserve aufgelöst. Der erzielte Ertrag muss dann versteuert werden. Oft werden Maschinen und Anlagen nach der vollständigen Abschreibung im Unternehmen weiter benutzt. Sie werden in der Bilanz dann mit dem sogenannten Erinnerungswert in Höhe von 1 Euro ausgewiesen.
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