Das Reverse-Charge-Verfahren kehrt die Steuerschuldnerschaft zugunsten des Unternehmers um. Es handelt sich dabei um ein Verfahren im Bereich der Umsatzsteuer, welches nach § 13b UStG geregelt ist. Statt wie im Regelfall also die Umsatzsteuer auf Unternehmer und Kunden gleichermaßen umzulegen, zahlt bei dem Reverse-Charge-Verfahren der Kunde die Umsatzsteuer. Der Unternehmer muss diese daher nicht abführen. Das Verfahren ist in der Regel zwischen beiden Parteien vereinbart, beispielsweise um eine Transaktion innerhalb der EU zu vereinfachen und Betrugsfällen vorzubeugen.
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Im Reverse-Charge-Verfahren wird die Umsatzsteuer auf einen der beiden Geschäftspartner umgelegt, in diesem Fall auf den Kunden. Dem Unternehmer wird dadurch die Buchhaltung erleichtert. Der Kunde kann dem Unternehmer diese Abrechnungsart anbieten, wenn etwa der Unternehmer als Einzelunternehmer agiert, der Kunde jedoch ein großes Unternehmen mit hohem Umsatz ist. Es handelt sich dabei um die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, da im allgemeinen Standardfall das Unternehmen in der Pflicht steht, die Umsatzsteuer gegenüber der Finanzbehörde aufzulisten und abzuführen. Zwar zahlt der Kunde sie, muss sie jedoch, zumindest wenn er Privatperson ist, nicht gesondert abrechnen. Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist daher auch nur dann möglich, wenn beide Vertragspartner eine Abrechnung durchführen müssen.
Die Umsatzsteuer ist normalerweise eine Umlaufsteuer, die von allen getragen wird. Jedes Glied einer Produktions- und Lieferkette muss sie ausweisen und zahlen. Die gezahlte Summe wird dabei immer wieder durch die eingeholten Summen ausgeglichen. Damit dient die Umsatzsteuer auch der Nachverfolgung steuerlicher Aktivitäten. Der Endverbraucher zahlt dann zumeist die Mehrwertsteuer, die auch eine Umsatzsteuer ist, aber lediglich auf schöpferisch erhöhte Produkte, nicht Rohstoffe, erhoben wird.
Innerhalb der EU hat sich der sogenannte Karussellbetrug als Instrument der Steuerhinterziehung etabliert. Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens beugt diesem vor. Mehrere Unternehmen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten schließen sich zu einer Lieferkette zusammen. Nur eines der Unternehmen zahlt keine Umsatzsteuer, die anderen Unternehmen können sich diese jedoch vom Finanzamt zurückholen, obwohl sie nie abgeführt wurde. Durch das Reverse-Charge-Verfahren wird einer der Partner so weit von der Umsatzsteuer befreit, dass dieser Missbrauch nicht stattfinden kann.
Die Anwendung des Verfahrens muss auf einer korrekten Rechnung ausgewiesen werden. Die Vereinbarung sollte vorher schriftlich verbindlich getroffen worden sein, um bösen Überraschungen bei der Rechnungsstellung vorzubeugen. Auch wenn auf Seiten des Kunden ein Betrug vermutet wird, bietet sich für Unternehmen die Anwendung des Verfahrens präventiv an. Die Nutzung selbst kann jedoch auch als Vereinfachungsinstrument zwischen vertrauensvollen Geschäftspartnern dienen.
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