Rohergebnis bezeichnet einen Zwischensaldo bei der von kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaft ohne natürliche Person als Vollhafter nach den Umsatzkosten- oder Gesamtkostenverfahren erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen.
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Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach der Größenklassen Definition des Handelsgesetzbuches haben gemäß den Bestimmungen in § 276 HGB bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ein besonderes Wahlrecht. Sie dürfen, wenn sie die GuV nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV) gemäß § 275 Abs. 2 HGB erstellen, einige Positionen zusammenfassen und als Rohergebnis ausweisen. Zusammengefasst werden dürfen
Die Umsatzerlöse werden plus / minus eine Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an unfertigen oder fertigen Erzeugnissen berücksichtigt. Wird die Gewinn- und Verlust-Rechnung nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) entsprechend den Vorgaben in § 275 Abs. 3 HGB erstellt, entspricht das Rohergebnis den Umsatzerlösen abzüglich der für die Erzielung der Erlöse erforderlichen Herstellungskosten und erbrachten Leistungen. Sonstige betriebliche Erträge werden hinzugerechnet. Durch diese unterschiedlichen Vorgaben weicht das nach diesen beiden Verfahren ermittelte Rohergebnis in der Regel voneinander ab.
Das Wahlrecht, die Gewinn- und Verlust-Rechnung entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren zu ermitteln und das Ergebnis als Rohergebnis auszuweisen, gilt auch für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB. Bei diesen Personenhandelsgesellschaften ist keine natürliche Person der Vollhafter, sondern eine Kapitalgesellschaft. Das heißt, im Allgemeinen können dieses Wahlrecht vor allem Personenhandelsgesellschaften mit der Rechtsform der GmbH & Co. KG nutzen.
In einer nach dem Gesamtkostenverfahren erstellten Gewinn- und Verlust-Rechnung ergeben die Positionen 1 bis 5 das Rohergebnis. Im Unterschied dazu umfasst das Betriebsergebnis beim Gesamtkostenverfahren die Positionen 1 bis 8 und beim Umsatzkostenverfahren die Positionen 1 bis 7. Das Finanzergebnis beim Gesamtkostenverfahren umfasst die Positionen 9 bis 13 und beim Umsatzkostenverfahren die Positionen 8 bis 12. Betriebsergebnis und Finanzergebnis unterscheiden sich daher erheblich vom Rohergebnis. Das Betriebsergebnis und das Finanzergebnis ergeben zusammen das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.
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