Bei der Kreditvergabe verlangen Banken häufig, dass ein Bürge für den Kreditnehmer eine Haftung für den geliehenen Betrag übernimmt. Für diesen sogenannten Hauptbürgen kann wiederum ein Rückbürge eine Haftung übernehmen, für den Fall, dass der Hauptbürge von der Bank in Anspruch genommen wird, aber nicht leisten kann. Diese Bürgschaft für den Hauptbürgen wird als Rückbürgschaft bezeichnet.
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Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist eine wesentliche Voraussetzung für Rückbürgschaften, dass eine Erst- oder Hauptbürgschaft besteht. Zudem muss dieser Hauptbürgschaft ein Schuldverhältnis zugrunde liegen. Obwohl Rückbürgschaften in der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten für Rückbürgschaften die gesetzlichen Vorschriften des Bürgschaftsrechts gemäß §§ 765 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ohne Einschränkung. Für den Fall, dass der Hauptbürge vom Gläubiger des Schuldners aus seiner Bürgschaft in Anspruch genommen wird, kann er den Rückbürgen seinerseits in Anspruch nehmen. Zwischen dem Gläubiger und dem Rückbürgen besteht jedoch kein Rechtsverhältnis. Der Bürgschaftsvertrag wird allein zwischen dem Gläubiger und dem Haupt- oder Erstbürgen geschlossen. Für den Rückbürgen besteht nur ein vertragliches Verhältnis mit dem Erstbürgen.
Im Bürgschaftsrecht gilt ein Rückbürge als gewöhnlicher Bürge. Der Rückbürge kann erst dann durch den Hauptbürgen in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptbürge selbst durch den Gläubiger des Schuldners in Anspruch genommen worden ist. Das heißt, für den Rückbürgen tritt der Bürgschaftsfall immer erst dann ein, wenn der Hauptbürge zur Leistung gegenüber dem Gläubiger verpflichtet ist. In diesem Fall greift die Rückbürgschaft. Diese Bürgschaft sichert einen direkten Rückgriffsanspruch durch den Hauptbürgen und damit den auf den Erstbürgen übergegangenen Zahlungsanspruch des Gläubigers.
Für den Fall, dass ein Rückbürge vom Hauptbürgen in Anspruch genommen wird, gehen nach der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung die Forderungen der Gläubiger gegenüber dem ersten Bürgen an den Rückbürgen über. Eventuelle Nebenrechte, die der Absicherung der Forderung dienen, gehen demnach ebenfalls an der Rückbürgen über. Der Rückbürge übernimmt dadurch vollständig die rechtliche Position des Hauptbürgen. Dieser vollständige Übergang der rechtlichen Postion ist der eigentliche Sinn einer Rückbürgschaft.
Rückbürgschaften werden in Deutschland häufig von den Bundesländern und dem Bund selbst übernommen. Bundesländer und Bund übernehmen Rückbürgschaften beispielsweise gegenüber Bürgschaftsbanken, die im Rahmen der Mittelstandsfinanzierung oder bei Existenzgründern als Bürgen gegenüber den Geschäftsbanken auftreten. Eine Rückbürgschaft durch Bund oder Länder umfasst in der Regel etwa 65 bis maximal 75 % der Bürgschaftssumme, die von den Bürgschaftsbanken übernommen wurde. Dabei liegt die Höhe der Rückbürgschaft in den neuen Bundesländern etwas höher als in den alten Bundesländern.