Eine Rückstellung ist für eine hinsichtlich ihres Eintritts, ihrer Höhe und/oder ihrer Fälligkeit nach ungewisse Verbindlichkeit zu bilden. In § 249 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) ist darüber hinaus bestimmt, dass eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden ist. Eine Rückstellung wird dem Fremdkapital oder den Schulden zugerechnet und mindert als Aufwand den Gewinn eines Unternehmens. Rückstellungen werden daher auf der Passiva geführt.
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Grundvoraussetzung für die Bildung einer Rückstellung ist, dass die Verbindlichkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr entstanden ist. Das bedeutet, eine Rückstellung darf nur gebildet werden, wenn die Verbindlichkeit dem Grunde nach besteht. Generell werden Rückstellungen in Schuld- und Aufwandsrückstellungen unterteilt werden. Eine Schuldrückstellung wird gebildet, wenn gegenüber Dritten eine ungewisse Rechtsverpflichtung besteht. Eine Aufwandsrückstellung wird gebildet, wenn eine Selbstverpflichtung des Unternehmens, zum Beispiel für noch nicht vollzogene Instandhaltungsmaßnahmen, vorliegt.
Das Gliederungsschema des § 266 des HGB unterscheidet 3 Arten von Rückstellungen:
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen werden abgekürzt als Pensionsrückstellungen bezeichnet. Pensionsrückstellungen sind Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersvorsorge und entstehen durch die Ansprüche von Arbeitnehmern aufgrund der Altersvorsorge zu einem ungewissen Zeitpunkt und in ungewisser Höhe. Für die Bildung der Rückstellung ist es unerheblich, ob die Leistung der Altersvorsorge in einer Einmalzahlung oder in Form einer lebenslangen monatlichen Rentenzahlung erfolgt.
Steuerrückstellungen sind für die voraussichtlich zu entrichtende Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer zu bilden. Da die Höhe der zu leistenden Steuern bei der Erstellung des Jahresabschlusses noch nicht bekannt ist, sind die Steuern nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu schätzen. Dies bedeutet, dass bei der Festlegung der Rückstellung weder die pessimistischste noch die optimistischste Einschätzung der Höhe des zukünftigen Aufwands verwendet werden darf.
Unter sonstige Rückstellungen werden die Rückstellungen erfasst, die nicht unter Pensionsrückstellungen oder Steuerrückstellungen fallen. Die sonstigen Rückstellungen bilden die größte Gruppe. Hier werden zum Beispiel
in der Unternehmensbilanz erfasst und aufgeführt.
§ 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches schreibt vor, dass Rückstellungen nur dann aufgelöst werden können, wenn der Grund für ihre Bildung entfallen ist. Wenn bei der Auflösung der tatsächliche Aufwand und die Rückstellungen übereinstimmen, werden die Rückstellungen erfolgsneutral aufgelöst. Sind die Rückstellungsbeträge zu hoch, ist der Betrag, um den der Aufwand überstiegen wird, als sonstiger betrieblicher Ertrag zu verbuchen. Ein zusätzlicher Aufwand entsteht, wenn die Rückstellungen zu niedrig bemessen wurden. Liegt der Rückzahlungsbetrag unter dem Betrag der Rückstellung, darf keine Abwertung erfolgen. Liegt der Rückzahlungsbetrag über dem Wert der Rückstellung, dann muss der Rückzahlungsbetrag passiviert werden.
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