In einem Rückstellungsspiegel werden die Rückstellungsposten der Bilanz tabellarisch aufgelistet, um die Entwicklung der einzelnen Konten besser nachvollziehen und auswerten zu können. Der Rückstellungsspiegel ist zu diesem Zweck nach § 266 Abs 3b HGB in verschiedene Rückstellungsarten gegliedert und wird innerhalb der Bilanz noch einmal nach Kategorien, Unterposten und Fristen aufgeteilt. Der Rückstellungsspiegel kann der Bilanz beigelegt oder zu internen Zwecken weiter bearbeitet werden, um einen Ausblick auf die Rückstellungen der kommenden Abrechnungsperiode zu erhalten.
Welche Fakten und Hinweise es zur elektronischen Bilanz gibt, die seit 2014 verpflichtend ist, kannst du in unserem Billomat Magazin nachlesen.
Der Rückstellungsspiegel wird im Rahmen der Bilanz oder während einer laufenden Abrechnungsperiode aus den vorhandenen Daten rund um Rückstellungen und Verbindlichkeiten erstellt. Welche Posten dabei als Rückstellungen berücksichtigt werden können, ergibt sich aus den Bilanzierungs-Regelungen und der Passivierungspflicht nach § 249 I HGB. Zum einen sind Rückstellungen Verbindlichkeiten oder Verluste, die noch ungewiss sind. Offen verbliebene Rechnungen, die durch eine Insolvenz nicht mehr beglichen werden können oder deren Höhe sich in einem Rechtsstreit entscheidet, wären solche Verbindlichkeiten. Auch Aufwendungen können zu Rückstellungen werden.
In der Erstellung eines Rückstellungsspiegels werden alle Rückstellungen erfasst, die am Stichtag der Bilanz vorliegen. Diese teilen sich in Rückstellungen mit Außenverpflichtung und Rückstellungen ohne Außenverpflichtung. Pensions- und Altersteilzeitrückstellungen wären solche Rückstellungen ohne Außenverpflichtung. Den Hauptteil der Rückstellungen macht jedoch die zweite Kategorie aus. Diese unterteilt sich in Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen, während die Verbindlichkeiten noch einmal nach privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aufgetrennt sind. Steuerrückstellungen und sonstige Rückstellungen werden einzeln erfasst.
Rückstellungen tabellarisch aufstellen muss überhaupt nur der Unternehmer, der auch bilanzpflichtig ist. Für Kleinunternehmer und Geringverdiener ergibt sich die Pflicht zu einer Rücklage aus Rückstellungen so nicht. Die Ausführlichkeit des Spiegels unterliegt zu großen Teilen der Dringlichkeit einer Analyse der Daten. Verpflichtend ist lediglich die Erfassung der Zahlen und Posten, nicht aber die grafische Aufstellung. Unternehmen, welche nicht an der Auswertung des Spiegels interessiert sind, können hier wertvolle zeitliche Ressourcen einsparen.
Eine Ausnahme davon bilden die Steuerrückstellungen. Auch wenn es möglicherweise nicht für alle Unternehmen wichtig ist, ihre Rückstellungen im Sanierungsbereich, bei den Urlaubstagen oder im Umweltschutz einzeln aufzustellen, sollten die Steuern im Blick behalten werden. Steuerrückstellungen können die Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer betreffen und sollten regelmäßig geprüft werden.