Das Rechtsdienstleistungsregister ist ein vom Staat eingerichtetes, öffentliches Register, das von jedem unentgeltlich eingesehen werden kann. Es enthält alle natürlichen und juristischen Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen. Die befugten natürlichen und juristischen Personen werden mit Namen, Firmierung und weiteren personenbezogen Daten und mit dem Umfang der ihnen erteilten Erlaubnis aufgeführt.
Rechtsformen gibt es viele. Im Billomat Magazin verraten wir dir, welche du auf jeden Fall kennen solltest.
Das Register hat einen rein informativen Charakter. Es soll jedermann einen schnellen und unbürokratischen Überblick darüber ermöglichen, welche Personen außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen. Voraussetzung ist, dass die Person der Registrierungspflicht entsprechend dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zur Registrierung verpflichtet ist. Darüber hinaus ist im Rechtsdienstleistungsregister ersichtlich, welchen Personen es verboten wurde, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Die Einsichtnahme in das Register erfolgt über das Internet auf der Webseite rechtsdienstleistungsregister.de und kann nach Bundesland und zuständiger Behörde gefiltert werden.
Die gesetzliche Grundlage für das Rechtsdienstleistungsregister und die Registrierungspflicht bildet das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Mit dem am 1. Juli 2008 in Kraft getreten Rechtsdienstleistungsgesetz wurde der Begriff der Rechtsdienstleistung eingeführt. Rechtsdienstleistungen sind nach § 2 Abs. 1 RDG alle Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordern. Das Gesetz beschränkt sich auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, die nach dem RDG von dafür geeigneten Personen als Nebenleistung zur eigentlichen beruflichen Tätigkeit erbracht werden.
In das Rechtsdienstleistungsregister erfolgt der Eintrag zur Registrierung verpflichteter Personen im Wesentlichen mit Datum, Namen und Anschrift. Weitere Angaben, wie zum Beispiel für welche Bereiche die erforderlichen Qualifikationen vorliegen, ob es Auflagen gibt, ob die Registrierung zeitlich begrenzt ist und die Berufsbezeichnung können ebenso wie E-Mail-Adresse, Fax- und Telefonnummern eingetragen werden.
Registrierungspflichtig sind nach dem RDGEG (Rechtsdienstleistungs-Einführungsgesetz) auch die Inhaber einer Alterlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Von der Registrierung ausgenommen sind Rechtsdienstleister in einem ausländischen Recht, Inkassounternehmen und Rentenberater.
Wurde einer natürlichen oder juristischen Person untersagt, Rechtsdienstleistung außergerichtlich zu erbringen, erfolgt die Eintragung des Verbotes ebenfalls im Register. Dem Eintrag mit Namen und Anschrift wird in diesen Fällen nach hinzugefügt, durch welche Behörde das Verbot ausgesprochen wurde und wann dies erfolgt ist. Gegebenenfalls wird auch die Dauer des Verbotes hinzugefügt.
Die Einträge in das Register werden beim Tod, falls es sich um eine natürliche Person handelt, im Falle der Beendigung bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, einem Verzicht, bei der Rücknahme oder dem Widerruf, bei einer rechtskräftigen Untersagung und, falls die Erlaubnis zeitlich beschränkt gewesen ist, nach Ablauf der Erlaubnis gelöscht. Alle Eintragungen, Änderungen und Löschungen müssen gemäß Rechtsdienstleistungsverordnung unverzüglich veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen erfolgen ausschließlich über die Website des Rechtsdienstleistungsregisters.