Der Säumniszuschlag ist eine durch das Finanzamt erhobene Gebühr, welche dadurch fällig wird, dass ein Schuldner der Errichtung seiner Steuerschulden nicht fristgerecht nachkommt. Sie ergibt sich aus dem finanziellen Anspruch der Behörde (In diesem Fall der Kreditor) gegenüber dem Schuldner (Im Fachjargon auch Debitor genannt).
Bei einem unrechtmäßig erhobenen Säumniszuschlag kann der Schuldner in Einspruch gehen.
Was tun, wenn das Finanzamt kommt? Im Billomat Magazin geben wir dir Tipps wie du dich im Falle einer Betriebsprüfung am besten verhalten solltest.
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Das Finanzamt kann einen Säumniszuschlag einfordern, wenn offene Beträge angemahnt werden müssen. Dies kann eine monatliche Entrichtung, aber auch die jährliche Steuerzahlung betreffen. Die Pflicht zur Entrichtung der Steuerbeträge (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zu den steuerfreie Einnahmen) beginnt mit dem Eingang des Forderungsschreibens. Säumniszuschläge können ab dem ersten Tag nach Ablauf des Fälligkeitstages erhoben werden.
Säumniszuschläge sind, im Gegensatz zu dem Verspätungszuschlag, eine automatische Gebühr, die sich nach den immer gleichen Sätzen (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zu Steuersätze) richtet und nicht einzeln festgesetzt wird. Es muss also kein Mitarbeiter prüfen, ob der Säumniszuschlag gerechtfertigt ist. Der Anspruch des Finanzamtes beginnt automatisch und endet mit Erstattung der fälligen Summe.
Der Säumniszuschlag beträgt ab Fälligkeitsdatum jeweils 1 Prozent des rückständigen Betrages je angefangener Monat.
Das bedeutet, dass bei einem Steuerbetrag von 1.000 Euro zwar nur 10 Euro Gebühren im ersten Monat (nach Ablauf der dreitägigen Schonfrist) anfallen, es allerdings im zweiten Monat bereits 20 Euro sind. So summiert sich der Säumniszuschlag beständig, bis Steuerschuld und Zusatz beglichen sind.
Bei höheren Steuerschulden wird der Zusatzbetrag auf volle 50 Euro abgerundet. So wird beispielsweise ein Betrag von 330€ auf 300€ abgerundet um die Bemessungsgrundlage zu erhalten.
Eine Schonfrist sieht vor, dass die Zulage erst drei Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist fortlaufend berechnet und angemahnt wird. Auf diese Schonfrist besteht ein gesetzlicher Anspruch. Sie gilt allerdings nur für Steuerschuldner, die ihre Zahlungen per Überweisung, elektronisch oder über die Bank, tätigen. Bei Zahlung per Übersendung oder Übergabe von Zahlungsmitteln, also Banknoten und Münzen, oder Begleichung der Steuerzahlung durch Schecks, entfällt die Frist. Der Säumniszuschlag kann unbillig sein, also erlassen werden, wenn Gründe vorliegen, die an der Verhältnismäßigkeit zweifeln lassen. Eine plötzliche schwere Erkrankung, die die pünktliche Zahlung unmöglich macht, aber auch eine jahrelange Schuldenfreiheit des Angemahnten mit glaubhafter Begründung eines Versäumnisses, kann ein solcher Grund sein.
Unter einem Verspätungszuschlag versteht das Finanzamt eine Gebühr, die erhoben wird, wenn die die Steuererklärung unentschuldbar nicht eingereicht wird, obwohl der Steuerpflichtige bereits auf den Ablauf seiner Einreichungsfrist hingewiesen wurde und keine Möglichkeiten in Anspruch genommen hat, diese Frist zu verlängern. Der Zuschlag gilt als steuerliche Nebenleistung nach § 3 Abs. 4 AO und darf 10% (oder 25.000 Euro) des festgesetzten Messbetrages nicht übersteigen.
Mit dem Säumniszuschlag ist der Verspätungszuschlag also bestenfalls innerhalb der Gebührenordnung verwandt. Er verursacht einen höheren wirtschaftlichen Schaden, wird jedoch auch nur bei Härtefällen und mit ausdrücklicher Begründung auf die Jahressteuer erhoben. Voranmeldungen dagegen sind häufiger von dem Verspätungszuschlag betroffen. Hierbei wird meist der monatliche oder Quartalswert (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zum Quartalsabschluss) geschätzt.
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