Schadensersatz

Schadensersatz bezeichnet den Ausgleich eines Schadens, der durch einen vom Schadensersatzpflichtigen zu vertretenden Umstand entstanden ist. Ein Schaden ist definiert als unfreiwillige durch Dritte verursachte Vermögenseinbuße und wird in materielle und immaterielle Schäden differenziert. Wird ein Schaden durch eine unerlaubte Handlung, eine Vertragsverletzung oder eine Unterlassung verursacht, entsteht für den Verursacher die Verpflichtung Schadensersatz zu leisten, den durch ihn verursachten Schaden zu ersetzten.

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Gesetzliche Grundlagen zum Schadensersatz

Schadensersatz

Die gesetzlichen Regelungen, wann eine Verpflichtung zur Schadensersatzleistung entsteht und auf welche Art der Ersatz zu leisten ist, sind in mehreren Gesetzen zu finden. Die Regelungen sind Teil des

Schadensersatz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

In den §§ 249 bis 255 BGB sind die allgemeinen Grundsätze über die Form des aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zu leistenden Schadensersatzes geregelt. Darin ist bestimmt, dass der Schadenverursacher den Zustand wieder herstellen muss, der bestehen würde, wenn kein schädigendes Ereignis stattgefunden hätte. Das bedeutet, eine beschädigte Sache muss repariert werden oder es muss ein gleichwertiger Ersatz gestellt werden. Ein Anspruch auf einen Schadensersatz in Form von Geld besteht nur bei Körper- und Sachschäden und ist heute die Regel.

Entsteht ein Schaden, der kein Vermögensschaden ist, muss ein Schadenersatz nur geleistet, wenn zum Beispiel ein Schmerzensgeld gesetzlich vorgeschrieben und ausdrücklich angeordnet ist. Trägt ein Geschädigter eine Mitschuld an der Schadensentstehung, können eine Teilung des Schadens oder der Wegfall des Anspruches auf einen Schadensersatz die Folge sein.

Formen des Schadensersatzes

Der Gesetzgeber unterscheidet unterschiedliche Formen, in denen ein Schadensersatz geleistet werden kann. Das sind der einfache Schadenersatz, bei dem zum Beispiel die Kosten für eine Heilbehandlung oder der Verdienstausfall ersetzt werden Der Schadenersatz statt einer Leistung kommt dann zur Anwendung, wenn es nicht möglich ist, zum Beispiel die Mängel an einer als mangelfrei gekauften Gebrauchtmaschine, zu beheben.

Schadenersatz im gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht

Entsteht ein Anspruch auf der Grundlage der Bestimmungen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts oder des Wettbewerbsrechts kann der Geschädigte aus drei Schadensberechnungsarten wählen. Der Geschädigte kann Schadensersatz auf Grundlage des entgangenen Gewinns, eine Herausgabe des unrechtmäßig erlangten Gewinns oder Schadensersatz auf Basis einer Schätzung des Schadens nach den Grundsätzen der sogenannten Lizenzanalogie verlangen. Die Möglichkeit der dreifachen Schadensberechnung besteht bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht allerdings nur bei einer wettbewerbswidrigen, sogenannten sklavischen Nachahmung, der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und der sogenannten Vorlagenfreibeuterei. Bei anderen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht muss der entstandene Schaden konkret berechnet oder, wenn dies nicht möglich ist, geschätzt werden.