Scheinselbstständigkeit ist ein umgangssprachlicher Begriff. Vermutet wird hiernach, dass bei einem Vertragsverhältnis zweier selbstständiger Unternehmer ein abhängiges Auftragsverhältnis des einen Selbstständigen von einem einzelnen anderen Unternehmer besteht, welches einem angestellten Dienstverhältnis stark ähnelt.
Was ist Scheinselbstständigkeit genau? Im Billomat Magazin findest du weitere Informationen dazu!
Indizien für eine vorliegende scheinbare Selbstständigkeit können beispielsweise sein, wenn der Selbstständige
Selbstständige, die ihre Tätigkeit bei einer großen Zahl an Privatkunden durchführen, wie beispielsweise Handwerker, Therapeuten, Ärzte, Reinigungsunternehmen, Lebensmittelhändler und Weitere gelten dabei nicht als Scheinselbstständige. Betroffen können hingegen in großem Maße freiberuflich Tätige sein, wie beispielsweise Medienfachleute, Journalisten, Designer, Kurierdienstfahrer und Selbstständige aus ähnlichen Berufen.
Aus Angst sich strafbar zu machen beauftragen viele Unternehmen nicht mehr freiberufliche Selbstständige. Neben hohen Ordnungs- und Bußgeldern werden die Unternehmen, denen die Beschäftigung von scheinselbstständigen Personen nachgewiesen werden kann, auch zur Anstellung des Mitarbeiters verpflichtet. Dadurch sind die Unternehmen dann gezwungen alle Pflichten eines Arbeitgebers auf sich zu nehmen, wie beispielsweise Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsregelung, Abführung der Lohnsteuer und Leistung des Arbeitgeberanteils zu den Sozialversicherungen sowie deren Überweisung an die jeweiligen Träger. Weiterhin werden die Unternehmen auch verpflichtet rückwirkend für den freiberuflichen Mitarbeiter, dem durch die Prüfung der Deutschen Rentenversicherung eine Scheinselbstständigkeit nachgewiesen wurde, eventuell Lohnsteuer- und Sozialversicherungszahlungen rückwirkend für bis zu vier Jahren zu zahlen. Auch auf den freiberuflichen Mitarbeiter oder Scheinselbstständigen können empfindliche Strafen zukommen.
Ähnliche Fragen: