Unter einer Schenkung versteht man sowohl den juristischen Vorgang einer Überschreibung von Eigentum an eine andere Person, als auch den nichtformellen Vorgang im Alltag. Die gesetzliche Grundlage für Schenkungen bildet §§ 516 ff. BGB. Hier ist auch die Form des Schenkungsvertrages und Schenkungsversprechens geregelt. Schenkungen lassen sich wie alle vertraglich gesicherten Zusagen einklagen. Sie sind außerdem durch die Schenkungssteuer belegt.
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Die Schenkung ist eine Zuwendung von Vermögen, die unentgeltlich erfolgt und abhängig von der Art ihrer Überreichung vertraglich vereinbart wird. § 516 BGB bezeichnet eine Zuwendung als Schenkung, durch die eine Person oder Organisation einen anderen aus seinem Vermögen bereichert. Beide Beteiligte müssen sich darüber einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich ist. Erfolgt eine Schenkung ohne eine ausdrückliche Willenserklärung des Beschenkten, gilt sie als angenommen, wenn dieser nicht widerspricht. Lehnt der Beschenkte sie ab, muss er sie zurückgeben.
Da die Schenkung zu einer Steuerpflicht führt, ist es wichtig, festzustellen, wann eine Vermögenszufuhr keine Schenkung im rechtlichen Sinne ist. § 517 BGB legt fest, in welchen Fällen keine Schenkung vorliegt. Demnach liegt keine Schenkung vor, wenn eine Person einen Vorteil an Vermögen erhält, weil ein anderer auf einen Vermögensanspruch verzichtet. Auch wenn ein Empfänger auf eine Erbschaft oder ein Vermächtnis zugunsten eines anderen verzichtet, liegt mit dem Vorgang keine Schenkung vor.
Immer dann wenn ein materieller oder immaterieller Gegenstand ohne wirtschaftlichen Gegenwert den Besitzer wechselt, handelt es sich juristisch um eine Schenkung. Im Alltag erfolgt diese meist ohne notarielle Beglaubigung, im Rahmen von Feiertagen, Geburtstagen, aber auch als Aufmerksamkeit zwischendurch.
Soll der Vorgang jedoch rechtlich abgesichert sein, kommt die Abfolge der Vereinbarung von Schenkungsversprechen über Aufsetzung des Schenkungsvertrages bis hin zur Haftung des Schenkers zum Tragen. Juristisch korrekte Schenkungen geschehen häufig im Vorfeld von Erbvorgängen oder innerhalb der Familie.
§518 BGB legt fest, dass die rechtliche Gültigkeit eines Schenkungsvertrags eine notarielle Beurkundung erfordert. Erfolgt eine Schenkung ohne beurkundeten Schenkungsvertrag, ist sie jedoch auch durch die Übergabe gültig. Der Beschenkte muss nicht fürchten, dass er die Schenkung zurückgeben muss.
Der Schenker haftet sowohl in der Zeit zwischen Schenkungsversprechen und Übergabe, als auch bei schädigenden Mängeln an der geschenkten Sache für die Zuwendung. Der Schenker muss, um die Schenkung glaubwürdig zu begründen, die Wertsache uneigennützig und ohne Gegenwert abgeben.
Haftung des Schenkers
Entsteht dem Beschenkten durch die Zuwendung ein Schaden, muss der Schenker diesen beheben oder Ersatz leisten, wenn er den Mangel wider besseren Wissens verschwiegen hat.
Der Schenker kann seine Zuwendung innerhalb von zehn Jahren zurückfordern, wenn er auf den Wert als Notbedarf angewiesen ist. Dieser Fall könnte beispielsweise bei einem verschenkten Grundstück oder Fahrzeug eintreten, wenn der Schenker unvorhersehbar insolvent geht. Er kann jedoch auch auf die Rückforderung verzichten.
Ist der Beschenkte jedoch nicht in der Lage, die Zuwendung zurückzugeben, weil die Herausgabe seinen eigenen Unterhalt oder seine Unterhaltspflichten anderen gegenüber gefährden würde, muss er die Schenkung auch bei unverschuldeter Bedürftigkeit des Schenkers nicht zurückgeben.
Bei Schenkungen an Empfänger, die nicht zur Familie gehören, kann es zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch kommen. Der Anspruch verhindert, dass der Pflichtteil von Anspruchsberechtigten durch eine Zuwendung an Dritte abgesenkt wird. So können Pflichtteilsberechtigte den Betrag vom Beschenkten verlangen, durch den sich der Pflichtteil verringert hat, weil die Erbmasse durch die Schenkung abgesenkt wurde. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt jedoch nur dann, wenn zwischen der Zuwendung und dem Eintritt des Erbfalls weniger als zehn Jahre vergangen sind.
Der Schenker kann seine Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte groben Undank zeigt. Der grobe Undank kann sich durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder dessen Familie zeigen. In besonders schweren Fällen, wenn der Beschenkte seinen Schenker an einem Widerruf hindert oder sogar vorsätzlich tötet, können die Erben des Schenkers die Zuwendung widerrufen.
Um eine Schenkung zu widerrufen genügt eine Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Damit der Widerruf rechtlich sicher ist, sollte dieser schriftlich ausgeführt werden. Sobald der Widerruf erfolgt ist, kann der Schenker die Zuwendung zurückfordern, wenn die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Widerruf des Schenkers muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem er die Gründe erfahren hat, die ihn zu einer Rücknahme der Zuwendung berechtigen. Nach Ablauf der Frist ist ein Widerruf ebenso unzulässig wie nach dem Ableben des Beschenkten. Die Erben einer Schenkung müssen demnach nicht mehr mit einer Rückforderung durch den Schenker rechnen.
Stellt der Schenker für seine Zuwendung bestimmte Auflagen an den Beschenkten, so ist dieser daran gebunden, wenn er die Schenkung entgegen nimmt. Sobald der Schenker die Zuwendung geleistet hat, kann er die Erfüllung der Auflagen durch den Beschenkten einfordern. Wenn die Auflage in öffentlichem Interesse liegt, kann auch eine zuständige Behörde nach dem Tod des Schenkers die Erfüllung von Auflagen verlangen.
Der Beschenkte kann die Erfüllung von Auflagen nur dann verweigern, wenn die Zuwendung Mängel aufweist. Erfüllt er die Auflagen und entdeckt danach einen Mangel an der Schenkung, kann der Beschenkte Schadensersatz fordern. Erfüllt der Beschenkte die Auflagen nicht, kann der Schenker die Zuwendung rückgängig machen und diese zurückfordern.
In der Regel unterscheidet man zwischen der Handschenkung und dem Schenkungsversprechen. Während der Schenker einer Handschenkung das Geschenk sofort überreicht und damit die Schenkung vollzieht, besteht das Schenkungsversprechen in einer zukünftigen Leistung. Die Handschenkung erfordert keine besondere Form, wenngleich sie den Beschenkten zum Eigentümer des Geschenks macht, der sofort darüber verfügen darf. Auf ein Schenkungsversprechen hingegen besteht kein Rechtsanspruch, solange kein Vertrag vorliegt, der notariell beurkundet ist.
Der Gesetzgeber hat die Besteuerung von Schenkungen im Erbschaftsteuergesetz ErbStG geregelt. Demnach ist für Schenkungen Schenkungssteuer zu entrichten, wenn sich der Wohnsitz des Schenkers oder des Beschenkten in Deutschland befindet. Dahingegen fällt für eine Schenkung weder Einkommensteuer noch Körperschaftsteuer an.
Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte muss sein zuständiges Finanzamt innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Auszahlung, beziehungsweise den Erhalt einer Schenkung unterrichten. Für die Meldung der Schenkung an das Finanzamt ist ein formloses Schreiben ausreichend. Das Schreiben sollte die folgenden Angaben enthalten:
Liegt ein Schenkungsvertrag vor, der notariell oder gerichtlich beurkundet ist, muss das Finanzamt nicht informiert werden. Denn in diesem Fall erfährt das Finanzamt von der beurkundenden Stelle von der Schenkung.
Das Finanzamt prüft nach dem Erhalt der Information über eine Schenkung, ob Schenkungssteuer anfällt. Entsteht durch die Schenkung eine Steuerpflicht, fordert das Finanzamt den Beschenkten auf, eine Erbschafts- und Schenkungssteuererklärung zu erstellen und einzureichen. Für die Abgabe der Erklärung gilt in der Regel eine Frist von vier Wochen, die auf Antrag auch verlängert werden kann. In der Steuererklärung gibt der Empfänger der Schenkung an, wie hoch der Wert der Zuwendung ist. Besteht die Schenkung in Gegenständen, ist ein Verzeichnis hierüber zu erstellen, aus dem der Wert der Zuwendung zu ersehen ist. Nach Einreichung der Erbschafts- und Schenkungssteuererklärung ermittelt das Finanzamt den Steuerbetrag, der für die Schenkung fällig wird.
Neben Schenkungen kann es innerhalb der Ehe auch zu Zuwendungen kommen. Eine Zuwendung kann nur dann als solche gelten, wenn sie im Rahmen der Gemeinschaft zur gemeinsamen Nutzung getroffen wird. Wird also beispielsweise eine Immobilie als Zuwendung von EhepartnerX and EhepartnerY überschrieben, fällt dafür keine Schenkungssteuer an.
Die Schenkungssteuer wird durch ein kompliziertes System aus Abstufungen der Parteien nach Verwandtschaftsgrad bestimmt. Der Freibetrag möglicher Schenkungen wird jeweils zwischen zwei Parteien über einen Zeitraum von zehn Jahren berechnet. Übersteigt die Schenkung den Betrag, wird sie besteuert. Kapitalwerte, Immobilien, Fahrzeuge und andere personengebundene Werte können nur über einen Schenkungsvertrag weitergegeben und müssen daher steuerlich abgerechnet werden. Hier gelten ähnliche Bestimmungen wie für die Erbschaftssteuer. Bei kleineren Werten und einmaligen Schenkungen entgehen besonders Privatpersonen zumeist der Steuerzahlung.
Je näher der Grad der Verwandtschaft zwischen Schenker und Beschenkten ist, umso höher fällt der Freibetrag aus. Das Steuerrecht unterteilt die Verwandtschaftsgrade in eigene Steuerklassen von Steuerklasse I bis Steuerklasse III:
Die Höhe der Steuersätze richten sich in der Schenkungssteuer nach der Höhe der Schenkung und nach den Steuerklassen I bis III, die für die Erbschaftssteuer gelten. Dabei bewegen sich die Steuersätze in der Steuerklasse I zwischen 7 Prozent bis hin zu 30 Prozent. In der Steuerklasse III liegt der niedrigste Steuersatz bei 30 Prozent und der höchste bei 50 Prozent.
Steuerklasse | Höhe der Schenkung | Steuersatz |
I |
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II |
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III |
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Nach der Schenkungssteuertabelle fällt für eine Schenkung in Höhe von bis zu 75.000 Euro in der Steuerklasse I ein Steuersatz von 7% an, während Beschenkte der Steuerklasse II 15% und der Steuerklasse III 30% zu bezahlen haben. Für eine Schenkung von bis zu 300.000 Euro liegt der Steuersatz in Steuerklasse I bei 11%, in Steuerklasse II bei 20% und in Steuerklasse III bei 30%. Liegt der Schenkungsbetrag bei bis zu 600.000 Euro steigt der Steuersatz in Steuerklasse I auf 15%, in Steuerklasse II auf 25% und bleibt in der Steuerklasse III bei 30%. Die nächste Besteuerungsstufe liegt bei Schenkungen von bis zu sechs Millionen Euro.
Wer ein Vermögen hat, das über den Freibeträgen liegt, kann dieses an seine zukünftigen Erben über Schenkungen weitergeben. Dabei können in regelmäßigen Abständen von mindestens zehn Jahren Schenkungsbeträge übergeben werden, die die Freibeträge unterschreiten. Indem sie die Schenkungsfreibeträge nutzen, können Erblasser ihr Vermögen an die Erben weitergeben, ohne diese mit Erbschaftssteuer zu belasten.
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