Die Schuldenkonsolidierung ist die in § 303 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und den internationalen Rechnungslegungsstandards, den International Financial Reporting Standards, abgekürzt IFRS, für Konzerne bei der Erstellung des Konzernabschlusses vorgeschriebene Verrechnung von konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten. Die Schuldenkonsolidierung ist damit ein Teil des Konzernrechts.
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Der Gesetzgeber schreibt in § 303 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) vor, das ein Konzern, der mehrere Unternehmensbeteiligungen oder Tochtergesellschaften unter einem Dach vereint, die zwischen diesen Konzernteilen bestehenden gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten im Konzernabschluss bereinigt. Grundlage hierfür ist das sogenannte Einheitsprinzip, dass in § 297 Abs. 3 HGB bestimmt ist. Beim Jahresabschluss ist ein Konzern als ein einziges Unternehmen anzusehen. Nach diesem Einheitsprinzip dürfen Unternehmen keine Forderungen gegen sich selbst haben.
Aus diesem Grund darf beispielsweise eine Forderung gegen eine Tochtergesellschaft des Konzerns nicht im Konzernabschluss erscheinen. Der umgekehrte Fall, dass eine Forderung einer Tochtergesellschaft gegenüber dem Mutterkonzern in der Bilanz ausgewiesen wird, ist ebenfalls nicht zulässig. Dadurch soll vermieden werden, dass sich die Summe der Einzelbilanzen der Tochtergesellschaften von der Gesamtbilanz des Konzerns unterscheidet. Von der Verpflichtung zur Schuldenkonsolidierung ausgenommen sind nach § 303 Abs. 2 HGB nur kleinere Beträge, die eine untergeordnete Rolle spielen.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass bei der Schuldenkonsolidierung neben allen Forderungen und Verbindlichkeiten auch die mit diesen verbundenen Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten berücksichtigt werden müssen. Dieses Verfahren wird als Aufrechnung bezeichnet. Bei einer erfolgsneutralen Aufrechnung hat die Schuldenkonsolidierung keine Auswirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des Konzerns. Es können jedoch Aufrechnungsdifferenzen entstehen. Diese werden als
bezeichnet. Eine unechte Aufrechnungsdifferenz entsteht immer dann, wenn ein Vorgang bei den beteiligten Unternehmen in verschiedenen Bilanzjahren gebucht werden. Beispielsweise, wenn die Konzernmutter kurz vor dem Bilanzstichtag Waren an eine Tochtergesellschaft verkauft und die Tochtergesellschaft diesen Wareneingang erst im neuen Geschäftsjahr verbucht.
Eine echte Aufrechnungsdifferenz entsteht häufig dadurch, dass eines der beteiligten Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage gerät und dadurch Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Konzernunternehmen oder gegenüber der Konzernmutter hat. Wenn beispielsweise eine Tochtergesellschaft einer anderen Tochtergesellschaft eines Konzerns einen bestimmten Betrag schuldet und nicht begleichen kann, muss diese Tochtergesellschaft die Verbindlichkeit in voller Höhe in ihrer Bilanz ausweisen. Die Tochtergesellschaft, der der Betrag geschuldet wird, muss für diesen Betrag in seiner Bilanz eine Forderungsabschreibung im Rahmen der Schuldenkonsolidierung vornehmen, Dies gilt immer dann, wenn die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass die Verpflichtung zur Zahlung eingehalten wird.
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