Allgemein wird eine natürliche oder juristische Person als Schuldner bezeichnet, die aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses einem oder mehreren Gläubigern gegenüber verpflichtet ist, eine Leistung zu erbringen.
Der Begriff Schuldner ist nicht auf die Verpflichtung einer Person eine Geldleistung zu erbringen, begrenzt. Wenn mehr als ein Schuldner verpflichtet ist, dem Gläubiger die geschuldete Leistung zu erbringen, zum Beispiel wenn beide Ehepartner einen Mietvertrag unterschreiben, spricht man von der sogenannten Schuldnermehrheit.
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Eine Leistung ist im Sinne eines Schuldverhältnisses jede zweckgerichtete und bewusste Vermehrung des Vermögens aufseiten des Gläubigers. Diese Vermögensmehrung kann also nicht nur durch eine Geldleistung, sondern auch durch die Übertragung von Eigentum und Rechten, die Erbringung einer Dienstleistungen, eine Darlehensgewährung an den Gläubiger oder durch die Überlassung des Gebrauchs an einer Sache zugunsten des Gläubigers erfolgen.
Man kann im Allgemeinen zwischen zwei Arten des Schuldverhältnisses vom Schuldner unterscheiden: Dem vertraglichen und dem gesetzlichen Schuldverhältnis.
Das vertragliche Schuldverhältnis ist weitestgehend, jedoch nicht allumfassend, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hier wird bestimmt, dass der Gläubiger auf Grund des Schuldverhältnisses berechtigt ist eine Leistung zu verlangen. Alle Verträge des täglichen Lebens zählen zu den vertraglichen Schuldverhältnissen. Für die im BGB nicht aufgeführten Schuldverhältnisse, wie Leasingverträge, gelten dennoch die gesetzlichen Bestimmungen.
Aus dem Verhalten der Beteiligten kann sich auch ein gesetzliches Schuldverhältnis ergeben. So zum Beispiel aus einer unerlaubten Handlung eines der Beteiligten. Für die gesetzlichen Schuldverhältnisse gelten, sofern nicht anders geregelt, die gleichen Bestimmungen, wie für vertragliche Schuldverhältnisse.
Da der Schuldner dem Gläubiger nicht nur eine Leistung (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zur Forderungen aus Lieferungen und Leistungen), sondern vor allem den sogenannten Leistungserfolg schuldet, reicht es nicht, dass der zur Leistung verpflichtete alles getan hat, um die Leistung zu erbringen, damit seine Verbindlichkeit erlischt. Vielmehr muss die richtige Leistung zur vereinbarten Zeit am richtigen Ort und vollständig erbracht werden. Ein Schuldverzug entsteht jedoch nicht, wenn die Leistung erbracht wurde, der Leistungserfolg aber nicht eingetreten ist.
Obwohl der Schuldner zu einer Leistung gegenüber dem Gläubiger verpflichtet ist, hat er auch bestimmte Rechte gegenüber dem Gläubiger. Im Falle des sogenannten Gläubigerverzugs nach §§ 293 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches muss er lediglich Vorsatz und eine grobe Fahrlässigkeit vertreten. Ein Gläubiger kommt zum Beispiel dann in Verzug, wenn er die angebotene Leistung nicht annimmt. Ist dies der Fall, hat der Schuldner das Recht, vom Gläubiger einen Ersatz für etwaige, beispielsweise durch die Aufbewahrung des geschuldeten Gegenstandes verursachten, Mehraufwendungen zu verlangen.
Zudem steht jedem Schuldner gemäß § 320 BGB (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zum HGB) auch die sogenannte Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu. Dies bedeutet, der Schuldner kann seine Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung durch den Gläubiger verweigern, es sei denn, der Schuldner ist zur Vorleistung verpflichtet.