Ein Schuldwechsel ist ein schriftliches Zahlungsversprechens eines Schuldners an einen Gläubiger. Für ein Unternehmen stellt ein Schuldwechsel vermögensmindernde Schulden dar. Der Wert eines Schuldwechsels wird vom Betriebsvermögen abgezogen. Die im Zusammenhang mit dem Wechsel entstehenden Bankgebühren sind für das Unternehmen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die den Gewinn schmälern. Bei der Besteuerung eines privaten Vermögens wird der Wert des Schuldwechsels vom Rohvermögen der Privatperson abgezogen. Ein Synonym für diese Art des Wechsels ist Passivwechsel.
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Schuldwechsel können aufgrund von zwei verschiedenen Vorgängen entstehen. Entweder durch die Annahme, dass sogenannte Akzept, eines gezogenen Wechsels oder durch die Ausstellung eigener Wechsel. Eigene Wechsel werden als Solawechsel bezeichnet.
Ein Beispiel. Wenn ein Unternehmen Waren an einem Kunden liefert, muss der Kunde die Waren bezahlen. Dies geschieht in der Regel durch eine Überweisung des Rechnungsbetrages. Unternehmen und Kunde können jedoch vereinbaren, dass die Bezahlung der Waren zu einem späteren Zeitpunkt mittels eines Wechsels erfolgt. Das Unternehmen stellt daraufhin einen Wechsel aus. Das Unternehmen ist der Aussteller des Wechsels und der Kunde ist der Bezogene oder Schuldner. Wenn der Kunde den Wechsel akzeptiert, unterschreibt er den Wechsel Links. Dadurch wird der Wechsel zu einem Akzept. Das Unternehmen ist jetzt berechtigt, am Tag der Fälligkeit des Wechsels entweder die Zahlung vom Kunden oder, falls der Wechsel weitergegeben wurde, beispielsweise von der Bank des Kunden die Zahlung der Wechselsumme verlangen.
Das Wechselgesetzes (WechselG) enthält strenge formale Anforderungen, die bei der Ausstellung eines Wechsels erfüllt werden müssen. Zu den erforderlichen Angaben, die bei der Ausstellung eines Schuldwechsels gemacht werden müssen, zählen
Bei Schuldwechseln, die über den Bilanzstichtag hinaus bestehen, erfolgt eine Bilanzierung vom Unternehmen. Da Passivwechsel für das Unternehmen vermögensmindernd wirken, werden sie in der Bilanz des Unternehmens zum Nennwert auf der Passivseite ausgewiesen. In der Jahresbilanz müssen Schuldwechsel gemäß den Vorschriften in § 266 III HGB (Handelsgesetzbuch) immer getrennt von den Buchschulden des Unternehmens ausgewiesen werden. Die dem Schuldverhältnis zugrunde liegende Verbindlichkeit muss zudem neben der Wechselverbindlichkeit noch einmal passiviert werden. Im Gegensatz dazu werden Besitzwechsel, das heißt, Wechsel die sich im Besitz des Unternehmens befinden und das Vermögen erhöhen, in der Bilanz auf der Aktivseite zum Nennwert ausgewiesen.
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