Schwarzarbeit

Unter Schwarzarbeit versteht man umgangssprachlich eine nicht angemeldete und / oder nicht korrekt versteuerte Arbeitstätigkeit auf selbstständiger oder unselbstständiger Basis. Welche Faktoren konkret zu der Feststellung einer illegalen Beschäftigung führen, die als solche strafrechtlich zu verfolgen ist, wird durch das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit definiert.

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Schwarzarbeit als wirtschaftlicher und persönlicher Schaden

Die Schwarzarbeit ist in Deutschland ein nicht zu unterschätzendes wirtschaftliches Problem. Nach Schätzungen liegt der Anteil der nicht versteuerten Tätigkeiten bei 10 bis 15% des BIP, das wären für das Jahr 2016 bis zu 560 Milliarden USD. Volkswirtschaftlich zählt diese Art der illegalen Beschäftigung zu der so genannten illegalen Schattenwirtschaft. Beschäftigungen, die nicht korrekt angemeldet sind und versteuert werden, sind nicht nur ein Problem für die Steuerbehörden, sondern führen auch zu Dumpinglöhnen, Arbeitslosigkeit  und Benachteiligung von Angestellten. „Schwarz“ beschäftigte Arbeiter sind außerdem während ihrer Tätigkeit nicht sozial- und unfallversichert, können keine Rücklagen bilden und erhalten dadurch, auch bei gleichem Stundenlohn des legalen Angestellten oder Dienstleisters, eine geringere Entlohnung / Gehalt für die gleiche Tätigkeit.

Gesetzliche Definition von Schwarzarbeit

Welche Tätigkeiten vor dem Gesetz als Schwarzarbeit gelten, wird durch das SchwarzArbG geregelt. Dieses wurde am 23. Juli 2004 erlassen und wird regelmäßig ergänzt und überarbeitet. Das Gesetz betrifft sowohl deutsche Staatsbürger, als auch aufenthaltsberechtigte internationale und EU-Ausländer. Eine Tätigkeit wird dann illegal ausgeführt, wenn sie:

  • in Anstellung nicht sozialversichert oder angemeldet ist
  • nicht als selbstständig gemeldet gewerblich ausgeübt wird
  • zulassungspflichtig, jedoch nicht als Handwerk (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zur Handwerkskammer) angemeldet ist
  • unangemeldet ausgeübt wird, während Leistungen nach dem SGB bezogen werden
  • nicht korrekt versteuert wird

oder mehrere der genannten Punkte gleichermaßen zutreffen. Ausgenommen sind Nachbarschaftshilfen und nicht-gewerbliche Gefälligkeiten durch Angehörige. Bereits eine Gefälligkeit im Freundeskreis, welche eigentlich entlohnt werden müsste, kann jedoch unter die Schwarzarbeit fallen.

Schwarzarbeit

Illegale Tätigkeiten sollten bereits im Verdachtsfall der zuständigen Behörde gemeldet werden. Dort wird nach dem SchwarzArbG und in Zusammenarbeit mit Finanzbehörden, Bundesagentur für Arbeit, Versicherern, für Asylbewerber zuständigen Behörden usw. geprüft, ob ein mutwilliger Verstoß vorliegt.

Verfolgung von illegalen Arbeitsverhältnissen

Zuständig für die Verfolgung von illegalen Beschäftigungen und unversteuerter Arbeit ist die Zollverwaltung, örtlich vertreten durch das Hauptzollamt. Hier können Verdachtsfälle gemeldet oder Selbstanzeigen (z.B. bei Unterschlagung von Versicherungen und Meldungen durch Unwissenheit) gestellt werden. Geahndet wird der Verstoß als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von, in schweren Fällen, bis zu 300.000 Euro. Gleichzeitig liegt nach dem geltenden Steuerrecht (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zur Einkommensteuer) eine Straftat nach § 370 AO vor. Die Steuerhinterziehung kann mit Geld- oder mehrjährigen Haftstrafen geahndet werden. Strafrechtlich verfolgt werden sowohl die Ausübenden einer illegalen Tätigkeit, als auch deren Auftraggeber oder vermeintliche Vorgesetzte.