Sofortrabatt

Ein Sofortrabatt ist ein Rabatt oder Preisnachlass, dessen Gewährung unmittelbar beim Kauf von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen erfolgt. Das bedeutet, eine sofortige Gewährung bei Vertragsabschluss. In den meisten Fällen handelt es sich bei einem Sofortrabatt um einen Barzahlungsrabatt.

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Gründe für einen Sofortrabatt

Wie andere Rabatte, zum Beispiel ein Mengenrabatt, werden Sofortrabatte verwendet, um einheitliche Angebotspreise für Waren und Dienstleistung gegenüber verschiedenen Abnehmern zu differenzieren. Die Gewährung eines Sofortrabatts kann als absoluter Betrag vom Listenpreis oder als ein bestimmter Prozentsatz vom Listenpreis einer Ware oder Dienstleistung erfolgen. Durch einen Sofortrabatt soll dem Käufer ein zusätzlicher Kaufanreiz geboten werden. In diesem Sinne zählen auch Mengenrabatte, die beim Kauf einer bestimmten Warenmenge gewährt werden, ebenfalls zu den Sofortrabatten.

Wie andere Preisnachlässe sollte auch einen Sofortrabatt nicht ohne Grund als zusätzlicher Kaufanreiz gewährt werden. Wenn beispielsweise bestimmte Rohstoffe oder Produkte nur begrenzt verfügbar sind, ist ein Preisnachlass in der Regel nicht erforderlich, um diese Produkte zu verkaufen. Sofortrabatte können in Bereichen, in denen ein starker Wettbewerb herrscht, dazu beitragen, den Marktanteil eines Unternehmens zu erhöhen. Auf diese Weise können sich Unternehmen von den Wettbewerbern abheben.

Buchung von Sofortrabatten

Im Unterschied zu nachträglich Rabatten wie beispielsweise Jahresboni, die beim Erreichen einer bestimmten Umsatzhöhe zum Jahresende gewährt werden, wird ein Sofortrabatt in der Buchhaltung nicht erfasst. Da der Rabattbetrag nicht bezahlt wird, wird er in der Buchhaltung nicht berücksichtigt. Gebucht wird nur der tatsächlich bezahlte Nettobetrag, von dem der Rabattbetrag bereits abgezogen wurde. Nachträglich gewährte Rabatte müssen dagegen gebucht werden, da sie im Nachhinein den Erlös und die an das Finanzamt abzuführende Mehrwertsteuer vermindern.

Sofortrabatt und Rabattgesetz

Das in Deutschland am 25.11.1933 in Kraft getretene Rabattgesetz wurde im Jahr 2001 gleichzeitig mit der Zugabenverordnung aufgehoben. Bis dahin galt für Rabatte eine Obergrenze von 3 % des Warenwertes, deren Gewährung bestimmten Kundengruppen erfolgte. Diese Obergrenze wurde aufgehoben, sodass die Rabatthöhe heute praktisch unbegrenzt ist. Von der Aufhebung des Rabattgesetzes unberührt geblieben ist jedoch das Verbot der Werbung mit Rabatten. Da diese wegen einer übertriebenen Höhe offensichtlich dem Kundenfang dienen und in unzulässiger Weise einen unangemessenen Zeitdruck auf Käufer ausüben.

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