Der Solidaritätszuschlag (auch Soli genannt) ist eine Steuer, die als Bundessteuer zusätzlich zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer erhoben wird. Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld. Die Einnahmen stehen allein dem Bund zu und sind nicht zweckgebunden.
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Der Solidaritätszuschlag darf laut Art. 106, 1 Nr. 6 GG als Bundessteuer erhoben werden. Das Grundgesetz besagt, dass Steuern, die ergänzend zu Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben werden, alleine dem Bund zustehen. Die Einnahmen aus Einkommen- und Körperschaftsteuer hingegen stehen dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.
Der Solidaritätszuschlag fällt nicht nur als Ergänzungsabgabe auf geschuldete Einkommensteuer und Körperschaftsteuer an. Die Ergänzungsabgabe wird auch auf Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Zinsabschlagsteuer erhoben. Daneben ist der Solidaritätszuschlag eine Personensteuer. Das hat zur Folge, dass er bei der Ermittlung der steuerbaren Einkünfte nicht als außergewöhnliche Belastung, als Sonderausgabe oder als gewinnmindernde Ausgabe geltend gemacht werden kann. Somit hat die zusätzliche Belastung durch die Ergänzungsabgabe keine steuersenkende Wirkung.
Eingeführt wurde der Solidaritätszuschlag erstmals zum 1. Juli 1991 mit der Begründung, die Haushaltsmehrbelastungen durch den 2. Golfkrieg, die Unterstützung von Ländern Mittel-, Ost- und Südeuropa und zusätzliche Ausgaben für den Aufbau Ost ausgleichen zu müssen. Die Erhebung war zunächst bis zum 30. Juni 1992 befristet. Der Ursprüngliche Steuersatz betrug 7,5% von der Steuerschuld. Nach einer Pause in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31.12.1994 wurde der Solidaritätszuschlag zum 1. Januar 1995 wieder mit einem Steuersatz von 7,5% eingeführt. Die Wiedereinführung trat mit der vorrangigen Begründung in Kraft, die Kosten, die im Zuge der deutschen Wiedervereinigung erwartet wurden, zu finanzieren. Seitdem wird die Ergänzungsabgabe ununterbrochen erhoben. Der Steuersatz beträgt seit 1998 5,5 Prozent.
Nicht jeder Einkommensteuerpflichtige in Deutschland muss die Ergänzungsabgabe bezahlen. Für die Erhebung wurde zwischen den Lohnsteuerklassen unterschieden:
Dadurch sollen niedrige Einkommen entlastet werden. Werden die Grenzen überschritten, steigt die Ergänzungsabgabe stufenweise bis auf die vollen 5,5%.
Bei der Berechnung werden zusätzlich Kinderfreibeträge und in Teilen auch Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt.
Der Solidaritätszuschlag wird fällig, wenn die folgenden Freigrenzen überschritten werden:
Bis zur vollen Belastung mit dem Soli schließt sich an die Freibeträge eine Gleitzone an, die mit steigender Steuerschuld bis zu vollen Belastung mit dem Steuersatz von 5,5 Prozent anwächst.
Die Frage, ob der Solidaritätszuschlag mit der Verfassung vereinbar ist, wird seit seiner Einführung und im vermehrten Maße in den vergangenen Jahren diskutiert. Je nach Bundesland sind die Finanzgerichte unterschiedlicher Auffassung darüber, ob der Solidaritätszuschlag mit der Verfassung der Bundesrepublik vereinbar ist oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hatte zuletzt im Jahr 2008 eine Verfassungsbeschwerde des Bundes der Steuerzahler nicht zur Entscheidung angenommen. Ursprünglich sollte die Erhebung der Ergänzungsabgabe mit dem Ende des Solidarpakts II zwischen Bund und Ländern im Jahr 2019 enden. Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte sich jedoch bereits im Dezember 2014 für eine Verlängerung über das Ende des Solidarpaktes hinaus ausgesprochen.
Für neuen Diskussionsstoff in der Debatte über Abschaffung oder Beibehaltung des Solidaritätszuschlages hat Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble im September 2016 gesorgt. Sein damaliger Vorschlag lautete, den Solidaritätszuschlag nach dem Ende des Solidarpaktes II in 11 gleichen Raten bis zum 1. Januar 2030 endgültig auslaufen zu lassen. Ob dieser Vorschlag Realität werden wird, wird die Zukunft zeigen.
Der Gesetzgeber hat Ende 2019 beschlossen, dass ab dem Jahr 2021 der Solidaritätszuschlag durch die Anhebung der Freigrenzen für den Großteil der Steuerzahler entfallen soll. Nach dem Gesetz zur Rückführung des Solidariätszuschlags sollen rund 90 Prozent der Einkommensteuer- und Lohnzahler von der Ergänzungsabgabe entlastet werden.
Die Rückführung des Solidaritätszuschlags erfolgt durch die Anhebung der Freigrenzen, die hoch genug ausfällt, dass ein Großteil der Steuerzahler davon betroffen ist. Demnach gelten ab dem Steuerjahr 2021 die folgenden Grenzbeträge für die Einkommen- und Lohnsteuerlasten, bis zu denen die Erhebung des Zuschlags entfällt:
Legt man die Jahreseinkommen auf die Monatseinkommen um, führt das zu folgenden Freibeträgen:
Auch die neue Regelung sieht oberhalb der Grenzen für die Freistellung von der Steuer eine Milderungszone vor, in deren Bereich der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe anfällt. Vielmehr wird er ab den Freigrenzen schrittweise bis zum vollen Satz von 5,5 Prozent angehoben.
Für die Steuerzahler bleiben mit der Rückführung des Solidaritätszuschlags höhere Einkommen von der Ergänzungsabgabe befreit. So entfällt ab dem Jahr 2021 der Solidaritätszuschlag bis zu einem Einkommen von 73.874 Euro brutto für ledige Alleinstehende. Für sie gilt eine Gleitzone bis zu einem zu versteuerndem Einkommen von 96.409 Euro, in dem der Steuersatz gleichmäßig ansteigt, bis er in Höhe von 5,5 Prozent angesetzt wird. Für verheiratete Alleinverdiener der Steuerklasse III fällt ab dem Jahr 2021 bis zu einem zu versteuerndem Einkommen von 151.990 Euro kein Solidaritätszuschlag an. Die Milderungszone reicht bis zu einem Einkommen von 192.818 Euro. Ab dann fällt auch für sie der volle Steuersatz von 5,5, Prozent an.
Bis zum Inkrafttreten der Rückführung des Solidaritätszuschlags wurden die bisher gültigen Freigrenzen für sonstige Bezüge nicht angewendet. So wurden einmalige Zuwendungen oder Lohnzahlungen, die nicht regelmäßig anfallen sowie Entschädigungen oder Vergütungen, wie Urlaubsgeld, Jahresbonus, 13. und 14. Monatsgehälter, Gratifikationen oder Ausgleichszahlungen unabhängig der Einkunftshöhe mit dem Solidaritätszuschlag belastet. Ab dem Jahr 2021 hingegen gelten die neuen Freibeträge auch für sonstige Bezüge.
Die Rückführung des Solidaritätszuschlags hat zur Folge, dass ein Großteil der Steuerpflichtigen keine Ergänzungsabgabe mehr bezahlen muss. Laut der Information der Bundesregierung entfällt durch die neuen Regelungen der Solidaritätszuschlag für 90 Prozent der Steuerzahler. Demnach sollen 35,5 Millionen Steuerzahler entlastet werden, die in der Folge fast elf Milliarden Euro im Jahr weniger an Steuern bezahlen werden.
Kapitalgesellschaften, wie zum Beispiel GmbH und AG bezahlen für ihre Einnahmen Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent. Für die Körperschaftsteuer gilt die Anhebung der Freigrenzen nicht, sodass der Solidaritätszuschlag für Kapitalgesellschaften unverändert zu bezahlen ist.
Für das Steuerjahr 2020 ergeben sich durch die im Jahr 2019 beschlossene Rückführung des Solidaritätszuschlags keine Änderungen. Lediglich der Grundfreibetrag wurde für das Jahr 2020 auf 9.408 Euro angehoben, um die Inflationsraten auszugleichen.
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