Soll- / Istversteuerung

Unter Soll- / Istversteuerung versteht man zwei unterschiedliche Modelle, nach denen Unternehmer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes die Zahllast der an die Finanzbehörde zu entrichtenden Umsatzsteuer ermitteln können. Je nachdem, wie groß der Betrieb ist und wie umfangreich die unternehmerische Tätigkeit ist, können sowohl die Sollversteuerung als auch die Istversteuerung dem Unternehmen Vorteile bieten.

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Die Sollversteuerung – für die meisten Unternehmen zwingend

Sofern Unternehmer nicht von der Kleinunternehmerregelung betroffen sind, müssen Sie entweder monatlich oder pro Quartal gegenüber dem Finanzamt die Höhe der vereinnahmten Umsatzsteuer aus Lieferungen und Leistungen erklären. Dadurch wird die Summe der abzuführenden Umsatzsteuer errechnet. Im Rahmen der Soll- bzw. Ist-Versteuerung ist die Sollversteuerung der Normalfall. Hier werden alle im betreffenden Zeitraum erstellten Rechnungen für Lieferungen und Leistungen umsatzsteuerlich berücksichtigt. Dabei ist es unerheblich, ob die darin enthaltene Umsatzsteuer bereits durch den Käufer/Empfänger an den Verkäufer/Leistungserbringer gezahlt wurde oder nicht.

Die Ist-Versteuerung – beantragungspflichtiger Sonderfall

Die andere Möglichkeit zur Berechnung der Umsatzsteuerzahllast innerhalb der Soll- / Istversteuerung ist die sogenannte Istversteuerung. Diese muss vom Unternehmen gegenüber dem Finanzamt beantragt werden. Wird sie gewährt, dann kommen zur Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer pro Abrechnungszeitraum ausschließlich jene Lieferungen und Leistungen in Betracht, für die das Unternehmen die entsprechende Umsatzsteuer bereits vereinnahmt hat. Das heißt, dass nur bereits durch den Kunden bzw- Leistungsempfänger beglichene Rechnungen zur Berechnung der Umsatzsteuer-Zahllast herangezogen werden können. Nicht jedes Unternehmen darf die Ist-Versteuerung anwenden. Es darf im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR Gesamtumsatz erzielt haben oder muss von der steuerlichen Buchführungspflicht gemäß § 148 der AO befreit sein oder muss seine Umsätze aus einer Tätigkeit erzielen, die zu den Freien Berufen nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 des EStG gehört. Andernfalls ist stets die Sollbesteuerung anzuwenden.