Die Sonderabschreibung ist ein steuerrechtliches Mittel, das vor allem kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit bietet, Investitionsobjekte mit insgesamt bis zu 20% ihres Wertes abzuschreiben.
Die Höhe der Abschreibungsbeträge richtet sich nach den Regelungen für die AfA. Erfüllt sein müssen zahlreiche Punkte, rund um den Betrieb, der die Sonderabschreibung in Anspruch nimmt, so wie die Investition (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zum Investitionsabzugsbetrag) selbst.
Die Möglichkeit zur Sonderabschreibung soll einen Anreiz für Unternehmen schaffen, höhere Beträge in ihre Investitionen fließen zu lassen, ohne steuerliche Nachteile zu fürchten.
Im Billomat Magazin erklären wir dir im Artikel „Geringwertige Wirtschaftsgüter richtig abschreiben“ wie du Waren mit einem Wert unter 1.000€ richtig abschreibst.
Alle gesetzlichen Regeln rund um Abschreibungen sind in § 7 EStG festgelegt. Die Sonderabschreibungsregelung selbst wurde geschaffen, um ein Gegengewicht zur Absetzung für Abnutzung (AfA) zu schaffen, vor allen Dingen für Güter, welche sich nicht umgehend abnutzen.
Meist handelt es sich bei den Abschreibungen um Investitionen im Immobilienbereich. Allerdings kann nicht jede Immobilie steuerrechtlich geltend gemacht werden. Die Immobilie muss zuerst einmal der Produktion oder Rücklagenbildung des Unternehmens dienen, welches sie anschafft. Ob ein Unternehmen überhaupt für die Abschreibungsart qualifiziert ist, richtet sich nach dessen Gewinn und Vermögenswert.
Gewerbetreibende und Selbstständige können Investitionen hinsichtlich einer Sonderabschreibung bewerten lassen, wenn ihr Betriebsvermögen am Ende des Geschäftsjahres der Anschaffung nicht mehr als 204.517 Euro betrug. Für Land- und Forstwirte liegt der Wert deutlich niedriger, nämlich bei 122.710 Euro im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung.
Der Begünstigungszeitraum kann für fünf Wirtschaftsjahre nach dem Anschaffungsjahr angesetzt werden. Im Anschaffungsjahr selbst wird die Abschreibung nicht berücksichtigt. Ein begünstigtes Wirtschaftsgut muss in jedem Fall neu sein. Neu bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es konkret für die Investition hergestellt oder gebaut worden sein muss und das Unternehmen Erstbesitzer ist. Kfz dürfen allerdings auf den neuen Halter zugelassen werden, ohne dass die Regelung gebrochen wird. Aber auch hier gelten nur neue Fahrzeuge als neues Wirtschaftsgut.
Eine Anschaffung kann nur dann ein Sonderabschreibungsgut werden, wenn sie konkret eine aktive Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr fördert, eine Wirtschaftsregion aufwertet, oder das aktive Schaffen von Wirtschaftskraft und Arbeitsplätzen fördert.
Der Erwerb oder Bau eines neuen Betriebsstandortes allein qualifiziert also nicht zu der Abschreibung. Der Besitzer muss das Gelände oder Gebäude auch mit dem eigenen Unternehmen nutzen und darf es nicht zu reinen Vermietungszwecken nutzen.
Ob eine teilweise Vermietung möglich wird, ist meist im Einzelfall zu prüfen. Das Wirtschaftsgut, für das die bis zu 20% Abschreibung vorgenommen werden, muss zu 90% der Nutzungszeit von dem Abschreibenden genutzt werden. So fallen für Betriebswagen nahezu alle außerbetrieblichen Nutzungszeiten weg, das Fahrtenbuch entscheidet über den Abschreibungsstatus. Ist die Abschreibung nach vier Jahren oder bereits eher beendet, gilt diese Regelung nicht mehr.