Sonderausgaben sind private Ausgaben in verschiedenen Gebieten des Alltags, die teilweise oder vollständig steuerlich abgesetzt werden können und den Gesamtbetrag der Einkünfte verringern. Dadurch mindert sich die Steuerlast für Angestellte und Selbstständige teilweise deutlich. Einige der Ausgaben sind verpflichtend bzw. notwendig, andere Sonderausgaben wie Spenden oder Ausbildungskosten können freiwillig herbeigeführt werden. Die Ausgaben werden im Verlauf einer Steuererklärung jährlich neu berechnet und in einem angemessenen Rahmen anerkannt. Alle Ausgaben müssen stets korrekt belegt werden.
Sonderausgaben sind eine Kostenart, die nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in der Steuer geltend gemacht werden kann. In der Regel gehen sie auf eine private Veranlassung zurück. Dennoch können Steuerpflichtige die Aufwendungen auf der Basis von besonderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes steuerlich geltend machen.
Der Gesetzgeber führt die Bestimmungen im Einkommensteuergesetz §§ 10 bis 10g EStG aus. Dort sind alle Aufwendungen aufgeführt, die zu den Sonderausgaben zählen. Zudem regelt das Einkommensteuergesetz die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug als solche.
Zu den Kostenarten, die als Sonderausgaben abgesetzt werden können, gehören:
Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, um mit dem Ergebnis die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einkommensteuer zu ermitteln. Somit behandelt das Steuergesetz Sonderausgaben genauso wie Abschreibungen und den Verlustabzug.
Der Sonderausgabenpauschbetrag ist ein Betrag, den das Finanzamt in der Steuererklärung automatisch als eine solche Ausgabe pauschal berücksichtigt. Der Pauschbetrag für Sonderausgaben beträgt 36 Euro für Alleinstehende und 72 Euro für Ehepaare.
Um Aufwendungen abzusetzen, die als solche anerkannt werden, und die über den Pauschbetrag hinaus gehen, müssen Steuerpflichtige ihre Ausgaben in verschiedenen Anlagen, die zum Formular der Einkommensteuererklärung gehören, angeben.
Das Steuergesetz teilt die Ausgaben in unbeschränkt abzugsfähige und beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben ein.
Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben können in vollem Umfang abgesetzt werden. Zu diesen gehören beispielsweise:
Die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben können nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen angesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel:
Einen großen Teil der Sonderausgaben machen Vorsorgeaufwendungen aus, die an verschiedene gesetzliche oder private Versicherer gezahlt werden. Die Ausgaben gliedern sich in drei Bereiche.
Zum einen ist die Basisversorgung inbegriffen. Zu der Basisversorgung zählen die gesetzliche Rente, berufsständische Versorgungswerke, Rürup-Rente und landwirtschaftliche Alterskasse.
Ebenfalls dazu zählen sonstige Versicherungen, die eigentlich zu den klassischen Vorsorgezahlungen zählen. Geltend gemacht werden können Krankenversicherungsbeiträge, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, Haftpflicht- und Unfallversicherung, aber auch ältere private Lebensversicherungen, welche vor 2005 abgeschlossen wurden.
Ein Posten, bei dem sich immer mal wieder gesetzliche Veränderungen ergeben ist die Zusatzversorgung, also die Riester-Rente. Hier verschieben sich von Zeit zu Zeit die Beträge, welche über Sonderausgaben abgesetzt werden können, allerdings meist in die für Versicherte positive Richtung.
Die Höchstgrenze für alle Vorsorgezahlungen liegt bei 25.046 Euro (Steuererklärung 2019) pro Jahr für Alleinstehende und 50.092 Euro für Ehepaare und Lebenspartnerschaften.
Die Kirchensteuer ist in voller Höhe als Sonderausgabe absetzbar. Sollte die KiSt bereits durch das Finanzamt erstattet worden sein, muss die Erstattung steuerlich angegeben werden. Kirchengelder sind gleichermaßen absetzbar. Eine erstmalige Berufsausbildung, beziehungsweise das komplette Erststudium, wird mit bis zu 6.000 Euro pro Jahr berücksichtigt. Nicht erfasst werden lediglich die Kosten für Fahrten und Wege.
Mitgliedsbeiträge in Parteien, Stiftungen und gesetzlich anerkannte Vereinigungen, die der Öffentlichkeit dienen, können mit der Hälfte der geleisteten Zahlungen und bis zu 825 Euro im Jahr abgesetzt werden.
Aber Achtung: Dazu zählen keine Freizeit- und Sportvereine. Als Sonderausgaben verbuchen können Sie auch Unterhaltszahlungen, Renten aus Verpflichtungen, Steuerberaterkosten und Schulgelder, jeweils bis zu einem gewissen, stets aktuell geregelten Rahmen.
Bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der eigenen Einkünfte pro Jahr können mit Spenden abgesetzt werden. Wurde der Betrag überschritten, kann er in den Folgejahren abgesetzt werden. Solche Hilfsgelder sind daher ein beliebtes Mittel, die Steuerlast legal zu drücken. Sie müssen, wie alle Sonderausgaben, per Quittung nachgewiesen werden. Bei Beträgen bis 200 Euro genügt ein Einzahlungs- oder Buchungsbeleg. Wichtig dabei: Der Empfänger muss gemeinnützig oder eine Vereinigung öffentlichen Rechts sein. Der Beleg gemeinnütziger Organisationen muss die Verwendung der Mittel und Angaben über die Freistellung von Körperschaftssteuer enthalten. Auch Unternehmen und Selbstständige können Spenden tätigen.
Eltern von Kleinkindern können zwei Drittel ihrer Kosten für die Betreuung ihrer Kinder als Sonderausgabe beanspruchen. Hierfür gilt ein Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind im Jahr, die als Sonderausgaben absetzbar sind. Als Voraussetzungen, um Kinderbetreuungskosten abzusetzen gelten:
Ausnahmen für das Alter des Kindes
Ausgaben für behinderte Kinder, die sich nicht selbst versorgen können und das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, können als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Als Kinderbetreuungskosten erkennt das Finanzamt die folgenden Ausgaben an:
Ausgeschlossen vom Abzug als Sonderausgabe sind Zahlungen für den Nachhilfeunterricht, für den privaten Musik-, Kunst- oder Sportunterricht sowie für andere private Förderungen des Kindes.
Besucht ein Kind eine private Schule, müssen Eltern Schulgeld bezahlen. Diese Aufwendungen können Eltern in einem Umfang von 30 Prozent bis zu einer Höhe von 5.000 Euro pro Kind im Jahr als Sonderausgaben angeben. Ausgenommen sind Kostenbeträge für Verpflegung und Unterkunft sowie für Betreuung.
Wer einen sanierungsbedürftigen und denkmalgeschützten Altbau selbst nutzt, kann einen Teil der Kosten als Sonderausgabe vergelten. Für die Dauer von zehn Jahren sind für betroffene Immobilienbesitzer neun Prozent ihrer Sanierungskosten absetzbar. Insgesamt können sie auf diese Weise 90 Prozent der Modernisierungskosten steuerlich geltend machen. Vermietet der Immobilienbesitzer das Denkmal, kann er die Sanierungskosten sogar in vollem Umfang über zwölf Jahre hinweg abschreiben. Voraussetzung für die Geltendmachung ist eine denkmalgerechte Sanierung nach dem Kauf des Objekts. Die Planung der Sanierung ist durch die zuständige Denkmalschutzbehörde zu genehmigen.
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