Sonderbetriebsvermögen

Im Steuerrecht wird der Begriff Sonderbetriebsvermögen für Wirtschaftsgüter verwendet, die sich im Besitz eines oder mehrerer Mitunternehmer einer Personengesellschaft befinden, dem Betrieb der sogenannten Mitunternehmerschaft dienen oder zur Stärkung der Beteiligung eines Mitunternehmers oder zur Begründung der Beteiligung dienen.

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Sonderbetriebsvermögen I und II

Das Sondervermögen eines Betriebes wird in Sonderbetriebsvermögen I und II unterschieden. Zur Kategorie I werden Wirtschaftsgüter gezählt, die sich im Besitz eines oder mehrerer Mitunternehmer befinden, aber direkt dem Betrieb dienen. Zur Kategorie II werden alle Wirtschaftsgüter gezählt, die entweder zur Begründung oder Stärkung einer Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Personengesellschaft eingesetzt werden.

Unterscheidung notwendiges und gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen

Bei Wirtschaftsgütern, die sich im Besitz der Miteigentümer einer Personengesellschaft befinden, wird weiter unterschieden zwischen dem sogenannten notwendigen und dem gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen I und II.

Notwendig bedeutet, dass die Wirtschaftsgüter gemäß (Einkommensteuergesetz) unmittelbar für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft benutzt werden. Dabei handelt es sich sehr oft um Immobilien, die ein Miteigentümer der Gesellschaft zur Nutzung überlässt. Neben diesen sogenannten materiellen Wirtschaftsgütern zählen zu den notwendigen Betriebsvermögen auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Patente oder ein Nießbrauchrecht. Wenn der Mitunternehmer im Rahmen eines selbst geführten gewerblichen Betriebes den Mitunternehmern Wirtschaftsgüter gegen Entgelt zur Verfügung stellt, gehören diese Wirtschaftsgüter ebenfalls zum Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmens und nicht zum Betriebsvermögen des Überlassers.
Als gewillkürt wird Sonderbetriebsvermögen bezeichnet, wenn es entweder objektiv geeignet oder subjektiv durch eine entsprechende Widmung des Eigentümers dazu verwendet werden kann, den Betrieb der Personengesellschaft unmittelbar zu fördern. Ebenso zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Miteigentümers werden Wirtschaftsgüter gezählt, die zwar nicht von der Gesellschaft eingesetzt werden aber subjektiv dazu bestimmt und objektiv dazu geeignet sind, die Beteiligung des Mitunternehmers oder Gesellschafters zu fördern.

Bilanzierung des Sonderbetriebsvermögens

Eine Personengesellschaft ist grundsätzlich gemäß den Vorschriften in (Abgabenordnung) dazu verpflichtet, über das Sonderbetriebsvermögen in Händen der Mitunternehmer Buch zu führen. Alle Wirtschaftsgüter, die sich im Eigentum der Mitunternehmer einer Personengesellschaft befinden, müssen von der Gesellschaft in einer individuellen Sonderbilanz erfasst werden. Für die Bilanzierung des Sondervermögens gelten im Prinzip die gleichen Bilanzierungsregeln wie für die allgemeine Steuerbilanz einer Personengesellschaft. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind §§ 4 Abs. 1, 5, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geregelt. Zu den Einkünften eines Gesellschafters aufgrund seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft werden die Veränderungen des Sonderbetriebsvermögens, dass ich im Besitz des Gesellschafters befindet, hinzugerechnet oder abgezogen.

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