Sonderposten sind zusätzliche Positionen in der Handelsbilanz von Kapitalgesellschaften. Sie werden der allgemeinen Gliederung der Handelsbilanz hinzugefügt, wenn die allgemein vorgeschriebenen Posten der Bilanz die inhaltliche Wiedergabe dieser Positionen nicht ermöglichen. Die gesetzlichen Vorschriften für die Möglichkeit der Erweiterung der Bilanzgliederung sind § 265 Abs. 5 HGB (Handelsgesetzbuch) bestimmt. Unterschieden wird zwischen Sonderposten auf der Aktivseite und der Passivseite der Handelsbilanz.
Der Gesetzgeber hat im Handelsgesetzbuch und im GmbH-Gesetz (GmbHG) vorgegeben, welche Sonderposten in die allgemeine Gliederung der Handelsbilanz aufgenommen werden können. Mögliche Zusatzposten auf der Aktivseite der Handelsbilanz sind unter anderem
Bei Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind ausstehende Einlagen der Gesellschafter alle noch nicht auf das Gesellschaftskonto eingezahlt Teile des von den Gesellschaftern gezeichneten Kapitals. Für die Kapitalgesellschaft sind dies rechtliche und wirtschaftliche Forderungen gegenüber den Gesellschaftern, die entsprechend bewertet und als gesonderte Posten in der Bilanz ausgewiesen werden müssen.
Zu den gesondert auszuweisenden Posten auf der Passivseite der Handelsbilanz zählen
Bei steuerfreien Rücklagen handelt es sich um gemischte Positionen, die zum Teil aus Eigenkapital und zum Teil aus Fremdkapital bestehen. Die Berechnung erfolgt dabei ausschließlich nach den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften.
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