Sonderprüfungen

Wenn die Aufklärung verschiedener Sachverhalte innerhalb einer Gesellschaft oder eines Konzerns nicht mehr intern zu klären ist, können die Aktionäre des Unternehmens Sonderprüfungen beantragen. Unterschieden wird danach nach allgemeinen, bilanzrechtlichen und konzernrechtlichen Sonderprüfungen. Die Durchführung und rechtliche Handhabe dafür ist im deutschen Aktiengesetz (AktG) geregelt. Unter verschiedenen Paragraphen ist dabei auch geregelt, wie viele Jahre zurück die Sonderprüfung greifen darf, wann Einwände dagegen erhoben werden können und welchem Zweck die Prüfung dient. Die Sonderprüfung kann auch von Seiten der Aufsichts- und Finanzbehörden angesetzt werden.

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Nutzen und Definition von Sonderprüfungen

Eine Sonderprüfung wird immer dann notwendig, wenn ein Sachverhalt durch einen Unternehmer oder den Vorstand eines Unternehmens nicht mehr aufklärbar ist. Das kann zum einen dann geschehen, wenn Zahlen innerhalb des Unternehmens abweichen, Vorstandsmitglieder die Aussage zu Sachverhalten verweigern, oder Finanzbehörden ein Problem festgestellt haben. In letzterem Falle kann auch die Behörde selbst eine Sonderprüfung einleiten. Zumeist wird dem Unternehmen jedoch die Chance gegeben, die Problemlage selbst aufzuklären. Bei Aktiengesellschaften und Konzernen können nur die Aktionäre die Sonderprüfung einberufen.

Klein- und Einzelunternehmen können ebenfalls einer Sonderprüfung unterzogen werden. Bei ihnen handelt es sich dabei stets um steuerliche Verbindlichkeiten. Das zuständige Finanzamt kann eine Sonderprüfung ansetzen, wenn die Zahlung der Umsatzsteuer Fragen aufwirft, oder die Einkommenssteuer nicht wahrheitlich angemeldet wurde. Der Unternehmer muss dann gemeinsam mit den Prüfern versuchen, die fehlerhaften Zahlen aufzuklären, um Sanktionen und Bußgeldern zu entgehen. Kann ein Sachverhalt nicht aufgeklärt werden, oder ergibt sich ein Straftatbestand wie Steuerhinterziehung, können Gerichte mit der weiteren Bearbeitung beauftragt werden.

Rechtlicher Rahmen bei Sonderprüfungen

Sonderprüfungen

Sonderprüfungen werden unterschieden nach:

  • allgemeine Sonderprüfung nach §§ 142 – 146 AktG
  • bilanzrechtliche Sonderprüfung nach §§ 258 – 261a AktG
  • konzernrechtliche Sonderprüfung nach § 315 AktG

Jede der Prüfungsarten unterliegt eigenen Anforderungen, sowohl an das Unternehmen, als auch an die Zuständigkeit der Prüfer. So können bei der allgemeinen Sonderprüfung beispielsweise nur Vorgänge der Geschäftsführung betrachtet werden, die nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. Für börsennotierte Gesellschaften gilt ein Rahmen von 10 Jahren. Außerdem können Vorgänge der Gründung betrachtet werden. Allgemeine Sonderprüfungen können durch Aktionäre einberufen und bei Ablehnung und berechtigter Begründung durch ein Gericht veranlasst werden. Sonderprüfungen können bei negativen Ergebnissen auch immer zu einem Nachteil für das Unternehmen werden. Dennoch kann die externe Prüfung im Ernstfall nicht abgelehnt werden. Eine kooperative Zusammenarbeit mit den Behörden wirkt sich in diesem Fall positiv aus.