Das Sorgerecht regelt das elterliche Recht zur Erziehung und die Pflicht zur Versorgung und zur Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes. Es wird vom Gesetzgeber in den §§ 1626 – 1698b des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) geregelt. Das Sorgerecht der Eltern ist in die Personensorge und die Vermögenssorge für das oder die gemeinschaftlichen Kinder aufgegliedert. Es gilt der Grundsatz, dass Eltern ein gemeinsames Sorgerecht für ihre gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder haben. Das bedeutet, dass beide Elternteile das Sorgerecht für ihre Kinder haben, solange die Ehe funktionierend besteht.
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Wenn beide Elternteile miteinander verheiratet sind, erlangen Vater und Mutter das Sorgerecht mit der Geburt ihres gemeinsamen Kindes. Dieser vom Gesetzgeber vorgeschriebene Automatismus kann von keinem Elternteil umgangen werden. Weder der Vater noch die Mutter können dies ablehnen. Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet sind, erhält zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht mit der Geburt. Wenn die Ehe zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen wird, wird auch der Vater sorgeberechtigt. Bei einer Trennung oder Scheidung der Eltern bleibt das gemeinsame Sorgerecht zunächst davon unberührt. Unverheiratete Eltern können eine sogenannte Sorgeerklärung angeben und erlangen dadurch das gemeinsame Sorgerecht. Die Sorgeerklärung enthält die Erklärung der Eltern, dass sie gemeinsam die Sorge für Ihr Kind ausüben wollen und muss öffentlich, beispielsweise beim Jugendamt, beurkundet werden.
Das Sorgerecht ist in die Vermögenssorge und die Personensorge untergliedert. Die Personensorge umfasst die Gesundheitsvorsorge für die minderjährigen Kinder und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die gesetzliche Vertretung der Kinder ist wie die Beaufsichtigung, Erziehung und Pflege Teil der Personensorge. Hierzu zählen die Wahl der Schule, Zustimmung oder Ablehnung von medizinischen Behandlungen, Höhe des Taschengeldes und sportliche Aktivitäten.
Die Vermögenssorge bezieht sich auf die Verwaltung des Kindesvermögens wie zum Beispiel ein Sparkonto. Die Eltern können bestimmen, wie das Vermögen des oder der Kinder verwendet werden soll. Bei einer Vertragsschließung, wie beispielsweise der Mitgliedschaft in einem Sportverein, müssen beiden Eltern unterschreiben. Möglich ist eine Vertretung nur durch einen Elternteil, wenn eine schriftliche Vollmacht des anderen Elternteils vorliegt. In diesen Fällen ist die Unterschrift des bevollmächtigten Elternteils ausreichend.
Mit der letzten Reform des Sorgerechts wurde das Züchtigungsrecht der Eltern abgeschafft. Seit dem sind selbst leichte Schläge zur Züchtung der Kinder verboten.
Eltern sind bei der Kindeserziehung nicht immer einer Meinung. Liegt eine Meinungsverschiedenheit vor, sind die Eltern laut § 1627 BGB zunächst verpflichtet, sich um eine einvernehmliche Entscheidung zu bemühen. In diesen Fällen ist es nicht gestattet, dass eine Entscheidung von einem Elternteil alleine gefällt wird. Ist eine Einigung nicht möglich und die Entscheidung für das Kind von erheblicher Bedeutung, können die Eltern beim Familiengericht beantragen, dass die Entscheidungshoheit einem Elternteil übertragen wird.