Sozialabgaben

Als Sozialabgaben werden die Sozialversicherungsbeiträge bezeichnet, die jeder Arbeitnehmer von seinem Bruttolohn abführt. In einem Anstellungsverhältnis übernimmt die Buchhaltung des Arbeitgebers die Verbuchung und Abführung dieser Beiträge. In Deutschland sind alle Bürger verpflichtet, Mitglied der gesetzlichen Versicherungen zu sein. Selbstständige müssen Sozialabgaben in einem Mindestmaß selbst abführen, für Erwerbslose, die ein Anrecht auf Zuschüsse nach dem SGB haben, führt die Agentur für Arbeit die Abgaben ab.

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Definition und Sätze der Sozialabgaben

Die Pflichtbeiträge in die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen sorgen dafür, dass das deutsche Sozialsystem zu einem Teil von den Bürgern mitgetragen wird. Dazu ist es notwendig, dass jeder Arbeitnehmer oder arbeitssuchend Gemeldete Renten- und Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Krankenversicherung mitfinanziert. Die Wahl der Anbieter der Krankenversicherung obliegt dabei dem Versicherten. Wie hoch die monatlich zu zahlenden Beiträge sind, richtet sich nach dem konkreten Einkommen. 2017 betrug der Prozentsatz für die Krankenversicherung 14,6% des Bruttoeinkommens (Vergleiche hierzu den Beitrag zu Brutto / Netto). Für die Pflegeversicherung wurden weitere 2,8% fällig. 18,7% werden für die Rentenversicherung abgezogen, eine Arbeitslosenversicherung ist freiwillige Zusatzleistung.

Dabei schwanken die Beiträge allerdings nach Art der Tätigkeit und Anbieter stark. Je nach Branche und Vorbelastung können für die Krankenkasse höhere Zusatzbeiträge fällig werden. Viele Arbeitnehmer zahlen außerdem in eine private Rentenversicherung ein, oder sind auch privat krankenversichert. Im Angestelltenverhältnis sinkt der Beitrag der Krankenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt nun festgeschriebene 7,3%, der Arbeitnehmer von seinem Gehalt die übrigens 7,3% und den möglichen Zusatzbeitrag, der mit der Kasse vereinbart wurde. Selbstständige, die in öffentlichen freien Berufen (bspw. Medien) tätig sind, können durch die Künstlersozialkasse (Vergleiche hierzu den Beitrag zu Künstlersozialabgabe) ihren Arbeitgeberanteil übernehmen lassen, wenn sie die notwendigen Kriterien erfüllen.

Sozialabgaben in der Buchhaltung

Arbeitgeber müssen die Sozialabgaben für ihre Angestellten abführen. Die Sozialabgaben werden, genau wie die Steuern, vom Bruttogehalt abgezogen. Dafür wird das Gehalt in der Buchhaltung in verschiedene Konten aufgeschlüsselt. Das Konto Gehälter enthält das Bruttogehalt. Von ihm geht zuerst der Steuerbeitrag für das FB-Verbindlichkeiten (Verbindlichkeiten ggü. Finanzbehörden) Konto ab. Vom Bruttogehalt berechnet wird nun der Sozialversicherungsanteil des Arbeitnehmers, zu verbuchen unter SV-Vorauszahlungen und schließlich der Arbeitgeberanteil, zu verbuchen unter Arbeitgeberanteil SV. Der Restbetrag nach Abzug FB, SV und Arbeitgeber SV bildet das Nettogehalt und wird dem Arbeitnehmer auf sein Bankkonto angewiesen.

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