Im Allgemeinen ist eine Spende immer eine freiwillige Leistung in Form von Geld oder Sachmitteln, die vom Spender ohne eine Gegenleistung des Empfängers gegeben wird. In den meisten Fällen ist eine Spende jedoch mit einer Zweckbestimmung verbunden. Spenden zählen zu den Kosten der Lebensführung und sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. Eine Ausnahme bei der Abzugsfähigkeit bilden Spenden, die im Sinne der Paragrafen 52 bis 54 Abgabenordnung (AO) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke gegeben werden. Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind mildtätige, gemeinnützige und kirchliche Zwecke. In diesen Fällen können Spenden die Einkommensteuer als Sonderausgaben nach § 10b EStG (Einkommensteuergesetz) und als abzugsfähige Ausgaben nach § 9 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) die Körperschaftsteuer reduzieren.
Für die Abzugsfähigkeit einer Spende müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Damit sie bei der Einkommensteuer mindernd wirksam sein kann, muss der Empfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle in Deutschland sein. Zudem muss der Empfänger dem Spender bestätigen, dass die Spende für den benannten Zweck verwendet wird. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Januar 2009 können Spenden abgesetzt werden, wenn sie an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung im Ausland gegeben werden. Dazu muss die ausländische Einrichtung mit einer inländischen gemeinnützigen Einrichtung vergleichbar sein. Die Verwendung der Spende sowie der Betrag muss dazu nachgewiesen werden.
Eine weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Spenden ist, dass es sich beim Empfänger um eine nach § 5 I Nr. 9 KStG steuerbefreite Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse handelt. In diesen Fällen muss bestätigt werden, das die Spende entsprechend den in der Satzung des Empfängers festgelegten Zwecken verwendet wird.
Spenden können nicht in beliebiger Höhe steuermindernd genutzt werden. Die Höhe der Abzugsfähigkeit ist bei Privatpersonen auf 20 Prozent der gesamten Einkünfte eines Jahres begrenzt. Bei Unternehmen liegt die Grenze der Abzugsfähigkeit bei 0,4 Prozent der insgesamt erzielten Umsätze oder der in einem Kalenderjahr bezahlten Gehälter und Löhne. Abzugsfähige Spenden, deren Betrag die zulässigen Höchstbeträge übersteigen, können in die folgenden Veranlagungszeiträumen übertragen und als Sonderausgaben abgezogen werden, wobei wiederum die zulässigen Höchstbeträge zu berücksichtigen sind. Voraussetzung für die Anerkennung von Spenden als Sonderausgabe durch das Finanzamt ist das Vorliegen einer durch den Empfänger ausgestellten Zuwendungsbescheinigung. Für die sogenannte Spendenbescheinigung ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden.
Der in der Vergangenheit mögliche Abzug einer Spende an politische Parteien bei der Körperschaftsteuer ist heute nicht mehr gegeben. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die in erster Line der Freizeitgestaltung dienende kulturelle Betätigungen, Sportveranstaltungen, Heimatpflege und -kunde sowie Zwecke im Sinne des § 52 II Nr. 33 Abgabenordnung fördern.
Das Finanzamt unterscheidet grundsätzlich drei Arten von Spenden:
Der Gesetzgeber hat in der Abgabenordnung §52 Absatz 2 AO genau aufgelistet, welche Spenden er als steuermindernd für gemeinnützige Zwecke anerkennt und steuerlich begünstigt. Dazu gehören neben vielen weiteren zum Beispiel die Förderung:
und mehr
Eine Stiftung ist rechtlich eine juristische Person, die von der staatlichen Behörde der Stiftungsaufsicht kontrolliert wird. Die Stiftung wird durch einen Stifter errichtet, der sein eigenes Vermögen in die Stiftung einlegt und den Zweck der Stiftung bestimmt. Die meisten Stiftungen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, die in der Abgabenordnung in den §§ 51 bis 68 AO als steuerbegünstigt festgelegt sind. Das Finanzamt prüft jede Stiftung bei ihrer Errichtung auf ihre Gemeinnützigkeit hin. Ist diese festgestellt, können Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen von der Steuer abgesetzt werden. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen listet Stiftungen, die als gemeinnützig anerkannt sind, auf seiner Website unter dem Link Stiftungen auf. Demnach gehören zu den Stiftungen, die das Finanzamt anerkennt, zum Beispiel:
und viele mehr
Unabhängig vom Einkommen können Alleinstehende bis zu 1 Million Euro und zusammen veranlagte Ehepaare bis zu zwei Millionen Euro an Spenden für Stiftungen steuerlich geltend machen.
Das Parteiengesetz definiert den Begriff der Partei als eine Vereinigung von Bürgern, die in einem Landtag oder im Bundestag mitwirken wollen und das auch aufgrund ihrer Mitgliederzahl können. Wer Förderungen an solche Gruppierungen gibt, kann diese von der Steuer absetzen. Zur Förderung politischer Parteien erhalten Steuerpflichtige ihre Zuwendungen und Mitgliedsbeiträge zur Hälfte direkt von der Steuerschuld erstattet. Dabei gilt ein jährlicher Höchstbetrag von 825 Euro pro Jahr für Alleinstehende und von 1650 Euro pro Jahr für Zusammenveranlagte. Die andere Hälfte der Förderung können Steuerpflichtige als sonstige Spende in der Steuererklärung angeben.
Kommunale Wahlvereinigungen zählen nicht zu den politischen Parteien, für die Zuwendungen steuerlich begünstigt sind.
Ähnliche Fragen: