Staffelform

Unternehmen müssen zum Ende eines Geschäftsjahres eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und eine Bilanz erstellen. Für die Gliederung der Gewinn und Verlust-Rechnung sowie der Bilanz hat der Gesetzgeber bestimmte Schemata vorgegeben. Eines dieser beiden Gliederungsschema da ist die Staffelform. Sie ist für die Aufstellung der GuV von Kapitalgesellschaften zwingend vorgeschrieben.

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Staffelform für die Gliederung der GuV von Kapitalgesellschaften

Als Gliederungsschema für die GuV ist in (HGB) vorgeschrieben, dass Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften im Sinne des für die Erstellung der Gewinn und Verlustrechnung die Staffelform anwenden müssen. Staffelform bedeutet, dass alle Erträge und Aufwendungen des Unternehmens untereinander aufgelistet werden. Insofern erinnert die Staffelform an einen Kassenbon. Ausgehend vom Umsatz des Unternehmens kann dann über mehrere Zwischenschritte das Jahresergebnis des Unternehmens berechnet werden. Einzelkaufleute und Unternehmen, die keine Kapitalgesellschaften sind, sowie Kreditinstitute und Finanzdienstleister können die GuV in Kontoform aufstellen.

Gliederung der Bilanz in Konto- oder Staffelform

In den §§, , ff HGB (Handelsgesetzbuch) ist die Gliederung der Bilanz in Kontoform für Kapitalgesellschaften zum Beispiel UG, GmbH und AG zwingend vorgeschrieben. Die Kontoform wird darüber hinaus bei vielen anderen Unternehmen verwendet, auch wenn die Anwendung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Kontoform bedeutet, dass Soll und Haben in einem zweispaltigen Gliederungsschema als Aktiva und Passiva aufgestellt werden. Im Gegensatz dazu werden die einzelnen Posten der Bilanz bei Anwendung der Staffelform wie bei der GuV untereinander aufgelistet. Wie ausführlich die Bilanzgliederung vorgenommen wird, richtet sich nach den Unternehmensverhältnissen, der Unternehmensgröße und Branchenzugehörigkeit, welche Informationsanforderungen Gesellschafter und Gläubiger an die Bilanz stellen und welche Bedeutung einzelne Bilanzposten für das Unternehmen haben.

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften hat der Gesetzgeber keine weitergehenden Vorschriften für die Bilanzgliederung vorgesehen. Das heißt, für alle Gesellschaftsformen, die nicht zu den Kapitalgesellschaften zählen, kann die Bilanz in Staffelform aufgestellt werden. Vorausgesetzt, die vom Gesetzgeber geforderte hinreichende Gliederung der Bilanz gemäß wird erfüllt. Generell gilt, das nach § 247 Abs. 1 HGB das Anlage- und Umlaufvermögen unter den Aktiva und das Eigenkapital, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Schulden des Unternehmens unter den Passiva der Bilanz aufgelistet werden müssen.

Vorteile der Staffelform bei der Aufstellung der GuV

Der Vorteil der Staffelform bei der Aufstellung und Gliederung der Gewinn- und Verlust-Rechnung liegt darin, dass diese Gliederungsform im Vergleich zur Kontoform die Abfolge der einzelnen Posten sichtbar macht. Ein weiterer Vorteil sind die betriebswirtschaftlich aussagefähigen Zwischenergebnisse, die sich aus dieser Gliederung ergeben. Wird eine zweckmäßige Gliederung gewählt, können diese Zwischenergebnisse ähnlich genutzt werden wie bilanzanalytische Kennzahlen.

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