Jeder Steuerpflichtige, ob Privatperson oder Unternehmen, ist nach § 150 I Satz 3 AO (Abgabenordnung) verpflichtet, seine Steuererklärung selbst zu erstellen, die von ihm zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen und mit der Steueranmeldung bei dem für ihn zuständigen Finanzamt einzureichen.
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Für welche Steuern ein Steuerpflichtiger jeweils eine Anmeldung selbst vornehmen muss, ist in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen wie dem Umsatzsteuergesetz (UStG), dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Versicherungssteuergesetz (VersStG) festgelegt. Einzelsteuern, für die eine Steuererklärung abgegeben werden muss, sind beispielsweise
und weitere.
Die von einem Steuerpflichtigen abgegebene Anmeldung seiner Steuern, aus der sich eine Steuerschuld und damit Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt ergibt, ist nach § 168 Satz 1 AO mit einer Steuerfestsetzung gleichgesetzt. Die Steuerfestsetzung erfolgt dabei immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch das Finanzamt. Für den Fall, dass sich aufgrund der Steueranmeldung eine Herabsetzung der zu leistenden Steuer oder eine Rückzahlung von bereits geleisteten Steuerzahlungen ergeben sollte, gilt die Steueranmeldung erst dann als eine sogenannte Vorbehaltsfestsetzung, wenn die zuständige Finanzbehörde der Anmeldung zustimmt. Bis zur Zustimmung durch das Finanzamt wird die Anmeldung lediglich als ein Antrag auf die Festsetzung der Steuer angesehen. Für den Fall, dass die Finanzverwaltung von den durch einen Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung gemachten Angaben abweichen will, muss die Finanzbehörde einen Steuerbescheid gemäß § 167 I AO erlassen.
Im Übrigen erfolgt eine Festsetzung der zu entrichtenden Steuer durch einen Bescheid der Finanzbehörde nur dann, wenn durch den Steuerpflichtigen keine Anmeldung der Steuer fristgerecht eingereicht wurde, oder wenn die Prüfung durch das Finanzamt eine von den gemachten Angaben abweichende Steuer ergibt. Die Anmeldung selbst und ein gegebenenfalls erlassener Steuerbescheid kann durch einen Einspruch des Steuerpflichtigen angefochten werden. Mit der Abgabe einer Anmeldung seiner Steuer ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer unter Angabe seiner Steuernummer ohne gesonderte Aufforderung an die Kasse des Finanzamtes zu bezahlen.
Mit einer Steueranmeldung kann eine Herabsetzung oder Erstattung der Steuer beantragt werden. Soll eine Erstattung oder eine Herabsetzung bewirkt werden, dann handelt es sich bei der Steueranmeldung nach § 168 S. 2 AO um eine sogenannte berichtigte Steueranmeldung. Im Falle einer berichtigten Anmeldung entsteht eine Festsetzungswirkung für die Steuer erst dann, wenn der Antragstellung auf Berichtigung durch das Finanzamt zugestimmt wird. Diese Zustimmung kann beispielsweise durch ein schlüssiges Verhalten der Behörde wie der Auszahlung einer Steuererstattung erfolgen. Der zugehörige Bescheid der Finanzbehörde folgt dann in der Regel zeitnah auf dem Postweg.