Bei der Abrechnung seiner Dienstleistungen im Rahmen einer Steuerberatung oder für die Erstellung einer Steuererklärung ist der Steuerberater an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gebunden. Hierin ist bestimmt, wie und in welcher Höhe der Steuerberater seine Dienstleistungen abrechnen darf. Nach Maßgabe der StBVV müssen sich die erhobenen Gebühren und damit das Steuerberaterhonorar im jeweiligen Einzelfall vor allem nach dem Umfang und der Schwierigkeit, sowie nach den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers richten.
Da das deutsche Steuersystem alles andere als einfach ist, stellt sich häufig die Frage: Wann lohnt sich ein Steuerberater?
In der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) sind für die Berechnung des Steuerberaterhonorars drei verschiedenen Arten von Gebühren vorgesehen. Dies sind die
Damit das Steuerberaterhonorar in seiner Höhe wie oben beschrieben an die individuellen Gegebenheiten im Einzelfall angepasst werden kann, geben die Gebührenarten eine gewisse Bandbreite vor, innerhalb derer die Bestimmung einer konkreten Gebühr nach billigem Ermessen erfolgen kann. Eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens ist nur unter bestimmten Voraussetzungen nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und dann auch nur in gewissen Grenzen möglich. Ebenso darf ein Steuerberater nur unter besonderen Umständen die Gebühr ermäßigen.
Ein Steuerberaterhonorar auf der Grundlage von Wertgebühren wird insbesondere für die Abrechnung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Steuererklärungen, der Buchführung und für das Erstellen von Abschlüssen berechnet. Berechnungsgrundlage für die Wertgebühren ist der sogenannte Gegenstandswert. Für den Großteil der Leistungen eines Steuerberaters ist ein konkreter Gegenstandswert in der StBVV festgelegt. Ist kein Gegenstandswert bestimmt, wird zunächst versucht, den sogenannten Wert des Interesses zu berechnen. Ist dies nicht möglich, wird der Gegenstandswert geschätzt.
Die volle Höhe der Gebühren kann anschließend anhand des ermittelten Gegenstandswertes aus einer der folgenden Tabellen entnommen werden:
In diesen Tabellen ist die volle Wertgebühr in Form von 10/10 angeben. Die endgültige Gebühr für das Steuerberaterhonorar wird in einem letzten Schritt durch die Multiplikation der vollen Gebühr mit dem für die erbrachte Leistung zugelassenen Gebührensatz ermittelt. Der zugelassene Gebührensatz kann innerhalb der Bandbreite vom Mindestsatz bis zum Höchstsatz variiert werden.
Das Steuerberaterhonorar bei Beratungsleistungen in Steuerangelegenheiten wird in der Regel durch sogenannte Zeitgebühren ermittelt, da in diesen Fällen nur selten ein konkreter Gegenstandswert bestimmt werden kann. Die Zeitgebühr beträgt nach Maßgabe der StBVV 30 bis 70 Euro je angefangener halber Stunde zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei Steuerstrafverteidigungen, Lohnbuchführungen und weitere Dienstleistungen werden mit den Betragsrahmengebühren abgerechnet. Hierbei ist für jede Leistung ein konkret vorgegebener Mindest- und Höchstbetrag vorgegeben. Der Steuerberater kann innerhalb des vorgegebenen Rahmens die konkrete Gebühr nach billigem Ermessen wählen.
Zusätzlich zum eigentlichen Steuerberaterhonorar werden in der Regel noch Pauschalen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie gegebenenfalls eine Dokumentenpauschale, zum Beispiel für Kopien von Gerichts- und Behördenakten, abgerechnet.