Steuerbescheid

Der Steuerbescheid erfüllt zwei Funktionen. Einerseits ist ein Steuerbescheid der Verwaltungsakt, mit dem die Finanzbehörde die Steuer festsetzt. Die Steuern müssen gemäß § 155 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) von den Finanzbehörden grundsätzlich durch einen schriftlichen Steuerbescheid festgesetzt werden. Andererseits dient der Steuerbescheid gemäß § 122 Abs. 1 AO der Mitteilung der durch den Verwaltungsakt festgesetzten Steuer an den Steuerpflichtigen. Aus dem Bescheid kann der Steuerpflichtige die Höhe der Steuer und, ob eine Nachzahlung erforderlich ist oder eine Steuererstattung erfolgt, entnehmen.

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Wer hat die Verpflichtung zu Abgabe einer Steuererklärung

Steuerpflichtige sind nach § 150 Abs. 1 Satz 3 der AO verpflichtet, in ihrer Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen. Die Abgabe der Steuererklärung ist gleichbedeutend mit der Steueranmeldung. Führt die Steueranmeldung nicht zu einer Verminderung der zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung an den Steuerpflichtigen, dann hat die Steueranmeldung gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung die Wirkung einer Steuerfestsetzung. Ein Steuerbescheid zur Festsetzung der Steuer ist also nur erforderlich, wenn dies zu einer von der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Steueranmeldung abweichenden Steuer führt, oder der Steuerpflichtige keine Steueranmeldung beim Finanzamt einreicht.

Was sind die Pflichtangaben im Steuerbescheid?

Steuerbescheid

Für die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes muss der Bescheid in Schriftform erfolgen und die folgenden Angaben enthalten:

  • Angaben zum Steuerschuldner gemäß § 157 Abs. 1 Satz 2 AO in Verbindung mit § 119 AO
  • die Steuerschuld nach Art und Betrag gemäß § 157 Abs. 1 Satz 2 AO
  • das Steuerjahr gemäß § 119 Abs. 1 AO
  • Angaben zur erlassenden Behörde gemäß § 119 Abs. 3 AO

Die Rechtsfolgen sind bei fehlenden Pflichtangaben eindeutig. Fehlen die Pflichtangabe im Steuerbescheid, führt dies regelmäßig zur Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO und damit zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes nach § 124 Abs. 3 AO.

Neben den Pflicht- oder Muss-Inhalten sollte ein Steuerbescheid weitere Inhalte, die sogenannten Soll-Inhalte umfassen:

  • die Begründung gemäß § 121 AO
  • bei manuell erstellten Steuerbescheiden die Unterschrift gemäß § 119 Abs. 3 AO)
  • die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 157 Abs. 1 Satz 3 AO
  • und gegebenenfalls Nebenbestimmungen gemäß §§ 164, 165 AO

Bei maschinell erstellten, formularmäßigen Steuerbescheiden ist ein Unterschrift laut § 119 Abs. 4 AO nicht erforderlich.

Welche Rechtsfolgen bei fehlenden Soll-Inhalten gibt es?

Anders als bei fehlenden Pflichtangaben können fehlende Soll-Angaben im Steuerbescheid unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Fehlt beispielsweise die Begründung der Steuerfestsetzung, und der Steuerpflichtige versäumt wegen der fehlenden Begründung die Rechtsbehelfsfrist, dann ist dieses Fristversäumnis nach § 126 Abs. 3 AO unverschuldet und kann dem Steuerpflichtigen nicht zur Last gelegt werden. Dem Steuerpflichtigen muss in diesem Fall gemäß § 110 Abs. 2 AO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid, kann ein Steuerpflichtiger gemäß den Vorschriften des § 356 Abs. 2 AO einen rechtswidrigen Bescheid bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen Bekanntgabe anfechten.

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