Die Steuerbilanz wird aus der Handelsbilanz eines Unternehmens abgeleitet. Sie ist eine unter Berücksichtigung der anzuwendenden steuerlichen Vorschriften erstellte Übersicht über die Vermögensverhältnisse des Unternehmens. Steuerbilanzen werden in erster Linie für das Finanzamt erstellt.
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Die Steuerbilanz ist eine Vermögensübersicht, deren Erstellung sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes richtet. Diese Form der Bilanz wird für das Finanzamt erstellt, um diesem den Gewinn auszuweisen, auf den Steuern anfallen. So bildet die Steuerbilanz die Basis für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen bei der Besteuerung eines Unternehmens mit Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie mit Gewerbesteuer. Grundlage für die Steuerbilanz ist laut § 5 Abs. 1 EStG die Handelsbilanz. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Steuerbilanz der Handelsbilanz entspricht. Dennoch können sich auch Unterschiede zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz ergeben, wenn bestimmte Wahlrechte ausgeübt werden.
Die Steuerbilanz dient Gewerbetreibenden der objektiven Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des eigenen Unternehmens. Als Grundlage dienen periodischen Ermittlungen von Gewinnen oder Verlusten. Die Erstellung von Steuerbilanzen müssen von Gewerbetreibenden, die vom Gesetzgeber dazu verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu erstellen, erfolgen. Ebenso müssen Gewerbetreibende, die freiwillig Bücher führen, Steuerbilanzen erstellen. Die mit der Steuerbilanz erstellte Vermögensübersicht dient in erster Linie dem Finanzamt. Das Finanzamt nutzt die Vermögensübersicht für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die
Gewerbetreibende müssen ihrer Steuererklärung eine Vermögensübersicht hinzufügen. Wenn diese Vermögensübersicht nicht den steuerlichen Vorschriften des Gesetzgebers entspricht, können Steuerpflichtige die Handelsbilanz gemäß den steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften insbesondere nach §§ 4 bis 7g EStG (Einkommensteuergesetz) anpassen, um die steuerlichen Vorschriften zu erfüllen. Diese Anpassung kann mithilfe von Zusätzen zur Bilanz oder Anmerkungen in der Handelsbilanz erfolgen. Nach § 60 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) müssen Gewerbetreibende jedoch keine besondere Vermögensübersicht erstellen.
Das Maßgeblichkeitsprinzip wird aus § 5 I EStG abgeleitet und ist bei der Erstellung der Steuerbilanzen anzuwenden. Das Prinzip der Maßgeblichkeit für diese Form der Bilanz besagt, dass sowohl für die Bilanz als auch für die Bewertung das Betriebsvermögen heranzuziehen ist. Dieses ist gemäß der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach dem Handelsrecht auszuweisen. Grundsätzlich besagt das Maßgeblichkeitsprinzip, dass alle Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens in der Steuerbilanz ausgewiesen werden müssen, sofern für diese Wirtschaftsgüter handelsrechtlich eine Aktivierungs- oder Passivierungspflicht besteht. Auf der anderen Seite ist eine Beachtung von handelsrechtlichen Aktivierungs- und Passivierungsverbote auch bei der Erstellung der Steuerbilanz wichtig.
Das Maßgeblichkeitsprinzip wird eingeschränkt durch zwingende steuerrechtliche Vorschriften, die Vorrang haben. Sie durchbrechen das Maßgeblichkeitsprinzip der Steuerbilanz. So dürfen zum Beispiel Rückstellungen aufgrund von Verletzungen des Patentrechts oder aus besonderen Anlässen nur eingeschränkt in die Steuerbilanz aufgenommen werden. Nicht in die steuerliche Bilanz hineingenommen werden dürfen Rückstellungen für zu erwartende Verluste aus nicht abgeschlossenen Geschäften. Zudem dürfen keine Rückstellungen für Aufwendungen gebildet werden, die in der Zukunft zur Aktivierung von Wirtschaftsgütern führen.
Da die Steuerbilanz für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Steuerbelastung zur Vorlage beim Finanzamt dient, zielen Unternehmen darauf ab, den ausgewiesenen Gewinn möglichst niedrig zu halten. Dabei können sie auf bestehende Wahlrechte für die Bilanzierung und Bewertung zurückgreifen, um diese für ihre eigene Steuerpolitik zu nutzen.
In ihrer Handelsbilanz stellen Unternehmen dahingegen den Erfolg ihres wirtschaftlichen Handelns innerhalb eines Jahres möglichst günstig dar, um das Unternehmensergebnis potenziellen Investoren oder Banken gegenüber attraktiv zu vermitteln.
Insbesondere für kleinere Unternehmen ist der Aufwand für die Einstellung je einer Handels- und Steuerbilanz sehr groß. Kleinere Unternehmen erstellen daher häufig eine sogenannte Einheitsbilanz, die sowohl steuerrechtlichen wie auch handelsrechtlichen Vorschriften Ansprüchen genügt.
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