Steuerbilanz

Die Steuerbilanz wird aus der Handelsbilanz eines Unternehmens abgeleitet. Sie ist eine unter Berücksichtigung der anzuwendenden steuerlichen Vorschriften erstellte Übersicht über die Vermögensverhältnisse des Unternehmens. Steuerbilanzen werden in erster Linie für das Finanzamt erstellt.

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    1. Steuerbilanz: Definition
    2. Welchen Zweck hat die Steuerbilanz?
    3. Was ist das Maßgeblichkeitsprinzip in der Steuerbilanz?
    4. Bewertungen in der Steuerbilanz
    5. Steuerbilanz oder Handelsbilanz?
    6. Einheitsbilanz statt Steuerbilanz

Steuerbilanz: Definition

Die Steuerbilanz ist eine Vermögensübersicht, deren Erstellung sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes richtet. Diese Form der Bilanz wird für das Finanzamt erstellt, um diesem den Gewinn auszuweisen, auf den Steuern anfallen. So bildet die Steuerbilanz die Basis für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen bei der Besteuerung eines Unternehmens mit Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie mit Gewerbesteuer. Grundlage für die Steuerbilanz ist laut die Handelsbilanz. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Steuerbilanz der Handelsbilanz entspricht. Dennoch können sich auch Unterschiede zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz ergeben, wenn bestimmte Wahlrechte ausgeübt werden. 

Welchen Zweck hat die Steuerbilanz?

steuerbilanz

Die Steuerbilanz dient Gewerbetreibenden der objektiven Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des eigenen Unternehmens. Als Grundlage dienen periodischen Ermittlungen von Gewinnen oder Verlusten. Die Erstellung von Steuerbilanzen müssen von Gewerbetreibenden, die vom Gesetzgeber dazu verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu erstellen, erfolgen. Ebenso müssen Gewerbetreibende, die freiwillig Bücher führen, Steuerbilanzen erstellen. Die mit der Steuerbilanz erstellte Vermögensübersicht dient in erster Linie dem Finanzamt. Das Finanzamt nutzt die Vermögensübersicht für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die

Gewerbetreibende müssen ihrer Steuererklärung eine Vermögensübersicht hinzufügen. Wenn diese Vermögensübersicht nicht den steuerlichen Vorschriften des Gesetzgebers entspricht, können Steuerpflichtige die Handelsbilanz gemäß den steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften insbesondere nach § (Einkommensteuergesetz) anpassen, um die steuerlichen Vorschriften zu erfüllen. Diese Anpassung kann mithilfe von Zusätzen zur Bilanz oder Anmerkungen in der Handelsbilanz erfolgen. Nach (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) müssen Gewerbetreibende jedoch keine besondere Vermögensübersicht erstellen.

Was ist das Maßgeblichkeitsprinzip in der Steuerbilanz?

Das Maßgeblichkeitsprinzip wird aus abgeleitet und ist bei der Erstellung der Steuerbilanzen anzuwenden. Das Prinzip der Maßgeblichkeit für diese Form der Bilanz besagt, dass sowohl für die Bilanz als auch für die Bewertung das Betriebsvermögen heranzuziehen ist. Dieses ist gemäß der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach dem Handelsrecht auszuweisen. Grundsätzlich besagt das Maßgeblichkeitsprinzip, dass alle Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens in der Steuerbilanz ausgewiesen werden müssen, sofern für diese Wirtschaftsgüter handelsrechtlich eine Aktivierungs- oder Passivierungspflicht besteht. Auf der anderen Seite ist eine Beachtung  von handelsrechtlichen Aktivierungs- und Passivierungsverbote auch bei der Erstellung der Steuerbilanz wichtig.

Einschränkungen des Maßgeblichkeitsprinzips

Das Maßgeblichkeitsprinzip wird eingeschränkt durch zwingende steuerrechtliche Vorschriften, die Vorrang haben. Sie durchbrechen das Maßgeblichkeitsprinzip der Steuerbilanz. So dürfen zum Beispiel Rückstellungen aufgrund von Verletzungen des Patentrechts oder aus besonderen Anlässen nur eingeschränkt in die Steuerbilanz aufgenommen werden. Nicht in die steuerliche Bilanz hineingenommen werden dürfen Rückstellungen für zu erwartende Verluste aus nicht abgeschlossenen Geschäften. Zudem dürfen keine Rückstellungen für Aufwendungen gebildet werden, die in der Zukunft zur Aktivierung von Wirtschaftsgütern führen.  

Bewertungen in der Steuerbilanz

  • Einzelbewertung
    In der Steuerbilanz müssen Unternehmen ihre Wirtschaftsgüter durch Einzelbewertung ansetzen. Vereinfachungen in der Bewertung, wie sie das Handelsrecht ermöglicht, wie Durchschnittsbewertung, Gruppenbewertung oder Bewertung durch Festwert werden nur anerkannt, wenn sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgen. Grundlage für Bewertungen einzelner Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Teilwert.
  • Abnutzbare Wirtschaftsgüter
    Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind in der Steuerbilanz mit ihren Kosten für Anschaffung und Herstellung abzüglich der Absetzungen für Abnutzung auszuweisen.
  • Nicht absetzbare Wirtschaftsgüter
    Unter Beachtung des Maßgeblichkeitsprinzips müssen sogenannte nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie alle Güter des Umlaufvermögens in der Bilanz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
  • Pensionsrückstellungen und andere Rückstellungen
    Pensionsrückstellungen dürfen höchstens mit dem sogenannten Teilwert und andere Rückstellung mit den Anschaffungskosten beziehungsweise dem höheren Teilwert wird angesetzt werden. Weitere besondere Vorschriften gelten für Sachleistungsverpflichtungen und künftige Vorteile.
  • Rentenverpflichtungen
    Die Bewertung von Rentenverpflichtungen erfolgt mit dem Rentenbarwert.
  • Verbindlichkeiten
    Verbindlichkeiten des Unternehmens müssen in der Steuerbilanz durch den Rückzahlungsbetrag angesetzt werden.
  • Entnahmen und Einlagen
    Entnahmen und Einlagen sind mit dem Teilwert anzusetzen.
  • Unentgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter
    Wird ein Betrieb ganz, zum Teil oder als Mitunternehmeranteil unentgeltlich erworben, so gelten die Buchwerte des Rechtsvorgängers. Das gilt auch für die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Betrieb eines Steuerpflichtigen in einen anderen seiner Betriebe.

Steuerbilanz oder Handelsbilanz?

Da die Steuerbilanz für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Steuerbelastung zur Vorlage beim Finanzamt dient, zielen Unternehmen darauf ab, den ausgewiesenen Gewinn möglichst niedrig zu halten. Dabei können sie auf bestehende Wahlrechte für die Bilanzierung und Bewertung zurückgreifen, um diese für ihre eigene Steuerpolitik zu nutzen.

In ihrer Handelsbilanz stellen Unternehmen dahingegen den Erfolg ihres wirtschaftlichen Handelns innerhalb eines Jahres möglichst günstig dar, um das Unternehmensergebnis potenziellen Investoren oder Banken gegenüber attraktiv zu vermitteln. 

Einheitsbilanz statt Steuerbilanz

Insbesondere für kleinere Unternehmen ist der Aufwand für die Einstellung je einer Handels- und Steuerbilanz sehr groß. Kleinere Unternehmen erstellen daher häufig eine sogenannte Einheitsbilanz, die sowohl steuerrechtlichen wie auch handelsrechtlichen Vorschriften Ansprüchen genügt.

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