Steuererklärung

Mit der Steuererklärung übermittelt der Steuerpflichtige alle für die Feststellung der Besteuerungsgrundlage und Ermittlung der zu zahlenden Steuern an die für ihn zuständige Finanzbehörde. Die Steuererklärung ist damit die unmittelbare Grundlage für die individuelle Steuerfestsetzung.

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  1. Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
  2. Formvorschriften und Inhalt der Steuererklärung
  3. Welche Steuerarten müssen Unternehmen erklären?
  4. Welche Steuerart fällt für welches Unternehmen an?
  5. Überblick über Steuerarten
  6. Fristen für die Abgabe der Steuererklärung
  7. Terminkalender: Fristen für Steuererklärungen

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Steuererklärung

Unternehmen, Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbstständige sind grundsätzlich zu Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet. Für Privatpersonen gelten bestimmte Einkommensgrenzen, ab der die Abgabe erforderlich ist. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, ist in verschiedenen Gesetzen, den sogenannten Einzelsteuergesetzen, vorgegeben. Dies sind insbesondere das

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Körperschaftssteuergesetz (KStG)
  • Gewerbesteuergesetz (GewStG)
  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • Abgabenordnung (AO)
  • Grunderwerbsteuergesetz ( GrEStG)
  • Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)

Zusätzlich kann die Abgabeverpflichtung durch eine explizite Aufforderung durch die Finanzbehörden entstehen. Grundsätzlich sind nach der Steuerpflichtige selbst oder nach der oder die gesetzlichen Vertreter, der Vermögensverwalter und allgemein Verfügungsberechtigte zur Abgabe verpflichtet.

Formvorschriften und Inhalt der Steuererklärung

Die Abgabe der Steuererklärung muss nach § 150 AO grundsätzlich auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen. Nur in wenigen in Ausnahmefällen kann nach den Bestimmungen des § 151 AO die Abgabe durch Aufnahme in der zuständigen Amtsstelle erfolgen. Die Angaben in der Steuererklärung müssen wahrheitsgemäß sein und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. Alle für die Überprüfung und Berechnung erforderlichen Unterlagen sind hinzuzufügen und die Erklärung muss vom Steuerpflichtigen eigenhändig unterschrieben werden. Unrichtige Angaben in der Steuererklärung sind gegebenenfalls zu berichtigen.

Elektronische Steuererklärung

Grundsätzlich müssen Unternehmen ihre Steuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt übermitteln. Auch Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus der Land- und Forstwirtschaft erzielen, müssen ihre Steuererklärung elektronisch abgeben. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf die elektronische Abgabe verzichten. Das Finanzamt ermöglicht in einzelnen Fällen, in denen eine wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit vorliegt, die Abgabe in Papierform. Hierfür ist ein Antrag zu stellen. Für die elektronische Abgabe von Steuererklärungen aller Steuerarten stellt das Finanzministerium Formulare bereit, die auf der Online Plattform ELSTER ausgefüllt und direkt an das zuständige Finanzamt weitergeleitet werden können. Für den Zugang zur Plattform ist eine Anmeldung erforderlich. 

Welche Steuerarten müssen Unternehmen erklären?

Grundsätzlich können für Unternehmen die folgenden Steuerarten anfallen:

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Lohnsteuer

Welche Steuerart fällt für welches Unternehmen an?

Von der Rechtsform eines Unternehmens ist im Wesentlichen abhängig, welche Steuererklärung für das Unternehmen abzugeben ist. Bei Freiberuflern, Einzelunternehmungen und Personengesellschaften erfolgt die Besteuerung auf Grundlage der Einkommensteuererklärung. Ob zusätzlich eine Umsatzsteuererklärung einzureichen ist, hängt davon ab, ob eine Befreiung von der Zahlung der Umsatzsteuer vorliegt oder nicht. Kapitalgesellschaften wie GmbHs und Aktiengesellschaften müssen eine Körperschaftssteuererklärung einreichen. Die Besteuerung der Gesellschafter und Aktionäre einer Kapitalgesellschaft erfolgt auf der Grundlage der persönlichen Einkommenssteuererklärung. Unternehmen, deren Einkünfte durch ihre betriebliche Tätigkeit die jeweiligen Freibeträge überschreiten, müssen Gewerbesteuer entrichten und für deren Ermittlung eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Für Mitarbeiter müssen Unternehmen Lohnsteuer abführen, die monatlich durch eine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt zu melden ist. 

Überblick über Steuerarten

SteuerartUnternehmensform
EinkommensteuerEinzelunternehmen
Freiberufler
Personengesellschaften
UmsatzsteuerUmsatzsteuerpflichtige Unternehmen
z.B. Gewerbebetriebe, Handelsunternehmen, Freiberufler etc.
KörperschaftsteuerKapitalgesellschaften, z.B. GmbH, UG, AG
GewerbesteuerGewerbebetriebe, Handelsunternehmen, Handwerksunternehmen, Dienstleistungsunternehmen

keine Freiberufler

LohnsteuerUnternehmen mit Mitarbeitern

Fristen für die Abgabe der Steuererklärung

Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen, die sogenannte Erklärungsfrist ist unterschiedlich. Die Fristen sind in den Einzelsteuergesetzen und in der Abgabenordnung (AO) verbindlich geregelt. Bei verspäteter Einreichung setzt die Finanzbehörde einen Verspätungszuschlag fest. Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt 0,25% des Steuerbetrags und zugleich mindestens 25 Euro für jeden begonnenen Monat. Der Höchstbetrag für Säumniszuschläge ist auf 25.000 Euro begrenzt. Wird keine Steuererklärung eingereicht, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Steuerschuld durch eine Schätzung festzulegen.

Die Abgabenordnung gibt in vor, dass Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen bestimmten Abrechnungszeitraum beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des betreffenden Zeitraums an das Finanzamt zu übermitteln sind. Die Fristen für Steuerberater enden spätestens am letzten Februartag des zweiten Kalenderjahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums. Um eine Verlängerung der Abgabefrist zu bewirken, müssen Steuerpflichtige bei ihrem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen. Neben den Fristen für die Abgabe jährlicher Erklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer müssen Steuerpflichtige auch unterjährige Steuererklärungen abgeben. Für die unterjährigen Steuererklärungen, die in Form von Voranmeldungen einzureichen sind, setzen die Steuergesetze abhängig von der Steuerart unterschiedliche Fristen fest. Diese müssen von den Unternehmen genau eingehalten werden, um Verspätungszuschläge oder Schätzungen zu vermeiden. 

Übersicht über die Fristen der Steuerarten

Einkommensteuer

Für die Einkommensteuer ist eine jährliche Erklärung zu erstellen. Diese ist spätestens bis zum 31. Juli des Jahres abzugeben, das auf den Abrechnungszeitraum folgt. Ist ein Steuerberater mit der Einkommensteuererklärung beauftragt, endet die Abgabefrist am letzten Februartag des übernächsten Jahres nach dem Abrechnungszeitraum. 

Einkommensteuervorauszahlungen

Das Finanzamt setzt für die Einkommensteuer Vorauszahlungen fest, deren Höhe sich nach dem Steuerbetrag des letzten Steuerbescheids richtet. Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich zu leisten. Die Fristen enden jeweils zum 10. Kalendertag im März, Juni, September und Dezember des laufenden Kalenderjahres. Alle geleisteten Steuerzahlungen werden mit dem Ergebnis der Jahreserklärung verrechnet.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuerschuld ist durch eine Jahresumsatzsteuererklärung zu ermitteln. Die Frist für die Abgabe der Jahreserklärung endet zum 31. Juli des Folgejahres nach dem abgerechneten Kalenderjahr.

Umsatzsteuervoranmeldungen

Für vereinnahmte Umsatzsteuern müssen Unternehmen unterjährige Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) bei ihrem Finanzamt abgeben. Die Häufigkeit der Abgabe von UStVA richtet sich nach der Umsatzsteuerschuld des vorangegangenen Jahres. 

  • Mehr als 7.500 Euro Umsatzsteuerschuld im Vorjahr: monatliche UStVA
  • Umsatzsteuerschuld des Vorjahres zwischen 1.000 und 7.500 Euro: vierteljährliche UStVA
  • Umsatzsteuerschuld geringer als 1.000 Euro: keine UStVA

Monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen sind jeweils am 10. Kalendertag des Monats abzugeben, der auf den Abrechnungsmonat folgt. Vierteljährliche Voranmeldungen müssen bis zum 10. Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember abgegeben werden. Für beide Voranmeldungsarten kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Die Dauerfristverlängerung zur Umsatzsteuervoranmeldung verschiebt die Abgabefrist jeder UStVA um einen Monat. Ist die Dauerfristverlängerung durch das Finanzamt genehmigt, ist sie ohne weitere Beantragung auf unbestimmte Zeit gültig.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist das Gegenstück zur Einkommensteuer. Während die Einkommensteuer natürliche Personen besteuert, betrifft die Körperschaftsteuer juristische Personen, wie Kapitalgesellschaften. Sie wird einmal im Jahr durch eine Körperschaftsteuererklärung gemeldet. Die Abgabefrist für die Steuer endet am 31. Juli des Folgejahres nach dem Abrechnungsjahr. 

Körperschaftsteuervorauszahlungen

Auch für die Körperschaftsteuer sind Vorauszahlungen zu leisten, deren Höhen sich nach der Steuerschuld der vorangegangenen Steuerschuld richten. Die Abgabefristen für die Körperschaftsteuer enden am 10. Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember. 

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist an die Gemeinde zu entrichten, an der sich die Betriebsstätte befindet. Der Steuersatz wird innerhalb genau vorgegebener Grenzen durch die Gemeinden und Kommunen bestimmt. Die Gewerbesteuererklärung ist bis zum 31. Juli des Folgejahres nach dem Abrechnungsjahr zu erstellen. 

Gewerbesteuervorauszahlungen

Der Gewerbesteuerbetrag für das aktuelle Wirtschaftsjahr richtet sich nach der letzten Gewerbesteuerfestsetzung und ist in vier gleichen Teilen im Voraus zu bezahlen. Die Fristen für die Gewerbesteuervorauszahlungen entfallen auf jeweils den 15. Kalendertag der Monate Februar, Mai, August und November. 

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist durch den Arbeitgeber beim zuständigen Finanzamt anzumelden und wird mit Zahlung des Lohns fällig. Die Lohnsteueranmeldung ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die für den Lohn fällig wird. Die Termine für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen sind abhängig von der Höhe des jährlichen Lohnsteuerbetrags aus dem Vorjahr entweder monatlich, vierteljährlich oder jährlich angesetzt. 

  • Monatliche Lohnsteueranmeldung: Lag der Lohnsteuerbetrag des Vorjahres über 5.000 Euro, ist die Lohnsteuer monatlich anzumelden. Die Frist endet zum 10. Kalendertag des Monats, der auf die Auszahlung des Lohns folgt. 
  • Vierteljährliche Lohnsteueranmeldung: Für Lohnsteuerbeträge zwischen 1.080 Euro bis 5.000 Euro können die Anmeldungen bis zum 10. Kalendertag des Monats abgegeben werden, der auf den Monat der letzten von drei Monatszahlungen folgt. 
  • Jährliche Anmeldung: Für Lohnsteuerzahlungen unter 1.080 Euro ist eine Jahresanmeldung erforderlich, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben ist. 

Terminkalender: Fristen für Steuererklärungen

MonatKalendertagSteuerart
Januar10Umsatzsteuervoranmeldung monatlich
Lohnsteueranmeldung monatlich / vierteljährlich
Lohnsteuerjahresanmeldung
Februar10Umsatzsteuervoranmeldung monatlich
Lohnsteueranmeldung monatlich
15Gewerbesteuervorauszahlung
März10Umsatzsteuervoranmeldung monatlich / vierteljährlich
Lohnsteueranmeldung monatlich
Einkommensteuervorauszahlung
Körperschaftsteuervorauszahlung
April10Umsatzsteuervoranmeldung monatlich
Lohnsteueranmeldung monatlich / vierteljährlich
Mai10Umsatzsteuervoranmeldung monatlich
Lohnsteueranmeldung monatlich
15Gewerbesteuervorauszahlung
Juni10Umsatzsteuervoranmeldung monatlich / vierteljährlich
Lohnsteueranmeldung monatlich
Einkommensteuervorauszahlung
Körperschaftsteuervorauszahlung
Juli10Umsatzsteuervoranmeldung monatlich
Lohnsteueranmeldung monatlich / vierteljährlich
31Jahreserklärungen

Einkommensteuer
Umsatzsteuer
Gewerbesteuer
Körperschaftsteuer

August10Umsatzsteuervoranmeldung monatlich
Lohnsteueranmeldung monatlich
15Gewerbesteuervorauszahlung
September10Umsatzsteuervoranmeldung monatlich / vierteljährlich
Lohnsteueranmeldung monatlich
Einkommensteuervorauszahlung
Körperschaftsteuervorauszahlung
Oktober10Umsatzsteuervoranmeldung monatlich
Lohnsteueranmeldung monatlich / vierteljährlich
November10Umsatzsteuervoranmeldung monatlich
Lohnsteueranmeldung monatlich
15Gewerbesteuervorauszahlung
Dezember10Umsatzsteuervoranmeldung monatlich / vierteljährlich
Lohnsteueranmeldung monatlich
Einkommensteuervorauszahlung
Körperschaftsteuervorauszahlung

Grundsätzlich gilt für die Terminierung von Steuerfristen:

Fällt der Kalendertag, an dem eine Frist endet, auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Abgabefrist auf den ersten nachfolgenden Werktag.

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