Mit der Steuererklärung übermittelt der Steuerpflichtige alle für die Feststellung der Besteuerungsgrundlage und Ermittlung der zu zahlenden Steuern an die für ihn zuständige Finanzbehörde. Die Steuererklärung ist damit die unmittelbare Grundlage für die individuelle Steuerfestsetzung.
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Unternehmen, Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbstständige sind grundsätzlich zu Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet. Für Privatpersonen gelten bestimmte Einkommensgrenzen, ab der die Abgabe erforderlich ist. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, ist in verschiedenen Gesetzen, den sogenannten Einzelsteuergesetzen, vorgegeben. Dies sind insbesondere das
Zusätzlich kann die Abgabeverpflichtung durch eine explizite Aufforderung durch die Finanzbehörden entstehen. Grundsätzlich sind nach § 33 I AO der Steuerpflichtige selbst oder nach §§ 34f. AO der oder die gesetzlichen Vertreter, der Vermögensverwalter und allgemein Verfügungsberechtigte zur Abgabe verpflichtet.
Die Abgabe der Steuererklärung muss nach § 150 AO grundsätzlich auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen. Nur in wenigen in Ausnahmefällen kann nach den Bestimmungen des § 151 AO die Abgabe durch Aufnahme in der zuständigen Amtsstelle erfolgen. Die Angaben in der Steuererklärung müssen wahrheitsgemäß sein und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. Alle für die Überprüfung und Berechnung erforderlichen Unterlagen sind hinzuzufügen und die Erklärung muss vom Steuerpflichtigen eigenhändig unterschrieben werden. Unrichtige Angaben in der Steuererklärung sind gegebenenfalls zu berichtigen.
Grundsätzlich müssen Unternehmen ihre Steuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt übermitteln. Auch Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus der Land- und Forstwirtschaft erzielen, müssen ihre Steuererklärung elektronisch abgeben. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf die elektronische Abgabe verzichten. Das Finanzamt ermöglicht in einzelnen Fällen, in denen eine wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit vorliegt, die Abgabe in Papierform. Hierfür ist ein Antrag zu stellen. Für die elektronische Abgabe von Steuererklärungen aller Steuerarten stellt das Finanzministerium Formulare bereit, die auf der Online Plattform ELSTER ausgefüllt und direkt an das zuständige Finanzamt weitergeleitet werden können. Für den Zugang zur Plattform ist eine Anmeldung erforderlich.
Grundsätzlich können für Unternehmen die folgenden Steuerarten anfallen:
Von der Rechtsform eines Unternehmens ist im Wesentlichen abhängig, welche Steuererklärung für das Unternehmen abzugeben ist. Bei Freiberuflern, Einzelunternehmungen und Personengesellschaften erfolgt die Besteuerung auf Grundlage der Einkommensteuererklärung. Ob zusätzlich eine Umsatzsteuererklärung einzureichen ist, hängt davon ab, ob eine Befreiung von der Zahlung der Umsatzsteuer vorliegt oder nicht. Kapitalgesellschaften wie GmbHs und Aktiengesellschaften müssen eine Körperschaftssteuererklärung einreichen. Die Besteuerung der Gesellschafter und Aktionäre einer Kapitalgesellschaft erfolgt auf der Grundlage der persönlichen Einkommenssteuererklärung. Unternehmen, deren Einkünfte durch ihre betriebliche Tätigkeit die jeweiligen Freibeträge überschreiten, müssen Gewerbesteuer entrichten und für deren Ermittlung eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Für Mitarbeiter müssen Unternehmen Lohnsteuer abführen, die monatlich durch eine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt zu melden ist.
Steuerart | Unternehmensform |
Einkommensteuer | Einzelunternehmen Freiberufler Personengesellschaften |
Umsatzsteuer | Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen z.B. Gewerbebetriebe, Handelsunternehmen, Freiberufler etc. |
Körperschaftsteuer | Kapitalgesellschaften, z.B. GmbH, UG, AG |
Gewerbesteuer | Gewerbebetriebe, Handelsunternehmen, Handwerksunternehmen, Dienstleistungsunternehmen keine Freiberufler |
Lohnsteuer | Unternehmen mit Mitarbeitern |
Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen, die sogenannte Erklärungsfrist ist unterschiedlich. Die Fristen sind in den Einzelsteuergesetzen und in der Abgabenordnung (AO) verbindlich geregelt. Bei verspäteter Einreichung setzt die Finanzbehörde einen Verspätungszuschlag fest. Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt 0,25% des Steuerbetrags und zugleich mindestens 25 Euro für jeden begonnenen Monat. Der Höchstbetrag für Säumniszuschläge ist auf 25.000 Euro begrenzt. Wird keine Steuererklärung eingereicht, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Steuerschuld durch eine Schätzung festzulegen.
Die Abgabenordnung gibt in § 149 AO vor, dass Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen bestimmten Abrechnungszeitraum beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des betreffenden Zeitraums an das Finanzamt zu übermitteln sind. Die Fristen für Steuerberater enden spätestens am letzten Februartag des zweiten Kalenderjahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums. Um eine Verlängerung der Abgabefrist zu bewirken, müssen Steuerpflichtige bei ihrem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen. Neben den Fristen für die Abgabe jährlicher Erklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer müssen Steuerpflichtige auch unterjährige Steuererklärungen abgeben. Für die unterjährigen Steuererklärungen, die in Form von Voranmeldungen einzureichen sind, setzen die Steuergesetze abhängig von der Steuerart unterschiedliche Fristen fest. Diese müssen von den Unternehmen genau eingehalten werden, um Verspätungszuschläge oder Schätzungen zu vermeiden.
Für die Einkommensteuer ist eine jährliche Erklärung zu erstellen. Diese ist spätestens bis zum 31. Juli des Jahres abzugeben, das auf den Abrechnungszeitraum folgt. Ist ein Steuerberater mit der Einkommensteuererklärung beauftragt, endet die Abgabefrist am letzten Februartag des übernächsten Jahres nach dem Abrechnungszeitraum.
Das Finanzamt setzt für die Einkommensteuer Vorauszahlungen fest, deren Höhe sich nach dem Steuerbetrag des letzten Steuerbescheids richtet. Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich zu leisten. Die Fristen enden jeweils zum 10. Kalendertag im März, Juni, September und Dezember des laufenden Kalenderjahres. Alle geleisteten Steuerzahlungen werden mit dem Ergebnis der Jahreserklärung verrechnet.
Die Umsatzsteuerschuld ist durch eine Jahresumsatzsteuererklärung zu ermitteln. Die Frist für die Abgabe der Jahreserklärung endet zum 31. Juli des Folgejahres nach dem abgerechneten Kalenderjahr.
Für vereinnahmte Umsatzsteuern müssen Unternehmen unterjährige Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) bei ihrem Finanzamt abgeben. Die Häufigkeit der Abgabe von UStVA richtet sich nach der Umsatzsteuerschuld des vorangegangenen Jahres.
Monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen sind jeweils am 10. Kalendertag des Monats abzugeben, der auf den Abrechnungsmonat folgt. Vierteljährliche Voranmeldungen müssen bis zum 10. Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember abgegeben werden. Für beide Voranmeldungsarten kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Die Dauerfristverlängerung zur Umsatzsteuervoranmeldung verschiebt die Abgabefrist jeder UStVA um einen Monat. Ist die Dauerfristverlängerung durch das Finanzamt genehmigt, ist sie ohne weitere Beantragung auf unbestimmte Zeit gültig.
Die Körperschaftsteuer ist das Gegenstück zur Einkommensteuer. Während die Einkommensteuer natürliche Personen besteuert, betrifft die Körperschaftsteuer juristische Personen, wie Kapitalgesellschaften. Sie wird einmal im Jahr durch eine Körperschaftsteuererklärung gemeldet. Die Abgabefrist für die Steuer endet am 31. Juli des Folgejahres nach dem Abrechnungsjahr.
Auch für die Körperschaftsteuer sind Vorauszahlungen zu leisten, deren Höhen sich nach der Steuerschuld der vorangegangenen Steuerschuld richten. Die Abgabefristen für die Körperschaftsteuer enden am 10. Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.
Die Gewerbesteuer ist an die Gemeinde zu entrichten, an der sich die Betriebsstätte befindet. Der Steuersatz wird innerhalb genau vorgegebener Grenzen durch die Gemeinden und Kommunen bestimmt. Die Gewerbesteuererklärung ist bis zum 31. Juli des Folgejahres nach dem Abrechnungsjahr zu erstellen.
Der Gewerbesteuerbetrag für das aktuelle Wirtschaftsjahr richtet sich nach der letzten Gewerbesteuerfestsetzung und ist in vier gleichen Teilen im Voraus zu bezahlen. Die Fristen für die Gewerbesteuervorauszahlungen entfallen auf jeweils den 15. Kalendertag der Monate Februar, Mai, August und November.
Die Lohnsteuer ist durch den Arbeitgeber beim zuständigen Finanzamt anzumelden und wird mit Zahlung des Lohns fällig. Die Lohnsteueranmeldung ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die für den Lohn fällig wird. Die Termine für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen sind abhängig von der Höhe des jährlichen Lohnsteuerbetrags aus dem Vorjahr entweder monatlich, vierteljährlich oder jährlich angesetzt.
Monat | Kalendertag | Steuerart | ||
Januar | 10 | Umsatzsteuervoranmeldung monatlich Lohnsteueranmeldung monatlich / vierteljährlich Lohnsteuerjahresanmeldung | ||
Februar | 10 | Umsatzsteuervoranmeldung monatlich Lohnsteueranmeldung monatlich | ||
15 | Gewerbesteuervorauszahlung | |||
März | 10 | Umsatzsteuervoranmeldung monatlich / vierteljährlich Lohnsteueranmeldung monatlich Einkommensteuervorauszahlung Körperschaftsteuervorauszahlung | ||
April | 10 | Umsatzsteuervoranmeldung monatlich Lohnsteueranmeldung monatlich / vierteljährlich | ||
Mai | 10 | Umsatzsteuervoranmeldung monatlich Lohnsteueranmeldung monatlich | ||
15 | Gewerbesteuervorauszahlung | |||
Juni | 10 | Umsatzsteuervoranmeldung monatlich / vierteljährlich Lohnsteueranmeldung monatlich Einkommensteuervorauszahlung Körperschaftsteuervorauszahlung | ||
Juli | 10 | Umsatzsteuervoranmeldung monatlich Lohnsteueranmeldung monatlich / vierteljährlich | ||
31 | Jahreserklärungen Einkommensteuer | |||
August | 10 | Umsatzsteuervoranmeldung monatlich Lohnsteueranmeldung monatlich | ||
15 | Gewerbesteuervorauszahlung | |||
September | 10 | Umsatzsteuervoranmeldung monatlich / vierteljährlich Lohnsteueranmeldung monatlich Einkommensteuervorauszahlung Körperschaftsteuervorauszahlung | ||
Oktober | 10 | Umsatzsteuervoranmeldung monatlich Lohnsteueranmeldung monatlich / vierteljährlich | ||
November | 10 | Umsatzsteuervoranmeldung monatlich Lohnsteueranmeldung monatlich | ||
15 | Gewerbesteuervorauszahlung | |||
Dezember | 10 | Umsatzsteuervoranmeldung monatlich / vierteljährlich Lohnsteueranmeldung monatlich Einkommensteuervorauszahlung Körperschaftsteuervorauszahlung |
Grundsätzlich gilt für die Terminierung von Steuerfristen:
Fällt der Kalendertag, an dem eine Frist endet, auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Abgabefrist auf den ersten nachfolgenden Werktag.
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