Steuerfestsetzung

Als Steuerfestsetzung wird die von den Finanzbehörden vorgenommene Konkretisierung des Steueranspruches durch einen Verwaltungsakt bezeichnet. Nach § 38 AO (Abgabenordnung) ist die Steuerfestsetzung die schriftliche Entscheidung der Finanzbehörde über einen entstandenen Steueranspruch durch einen Steuerbescheid. Mit der Festsetzung und der Ausstellung des Steuerbescheides wird der auf gesetzlicher Grundlage entstandene Steueranspruch der Finanzbehörde gegenüber einem Steuerpflichtigen konkretisiert. Eine vollständige oder teilweise Freistellung von einer Steuer sowie eine von den Finanzbehörden vorgenommene Ablehnung eines Antrages auf Steuerfestsetzung wird ebenfalls als Steuerfestsetzung bezeichnet.

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Was sind die Grundsätze der Steuerfestsetzung?

Grundsätzlich werden Steuern nach § 155 I AO von den Finanzbehörden durch den Verwaltungsakt des Steuerbescheides festgesetzt. Eine explizite Festsetzung ist dann nicht erforderlich, wenn eine Steueranmeldung durch den Steuerpflichtigen vorgenommen wird, wenn die Steuer nach den §§ 167 und 168 AO durch Steuerzeichen oder sogenannte Steuerstempler entrichtet wird und, wenn es sich um Fälligkeitssteuern wie Lohnsteuern, Umsatzsteuern oder Kapitalertragsteuern handelt. Nach § 169 I AO kann die Festsetzung der Steuern dann rechtswidrig sein, wenn eine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Wenn die Frist zur Festsetzung abgelaufen ist, ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig. Gemäß §169 Abs.1 Sätze 1 und 2 der Abgabenordnung darf ein Steuerbescheid dann weder aufgehoben, berichtigt oder geändert werden. Zudem erlischt gemäß § 47 AO zu diesem Zeitpunkt der Anspruch der Finanzbehörden aus dem Steuerschuldverhältnis.

Vorbehalt und Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung

Grundsätzlich und um eine Festsetzungsverjährung zu vermeiden können Steuern gemäß § 164 AO von den Finanzbehörden so lange, bis der Steuerfall abschließend geprüft ist, ohne eine nähere Begründung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden. Innerhalb der Frist der Festsetzungsverjährung kann die Festsetzung der Steuern, solange der Vorbehalt wirksam ist, aufgehoben oder geändert werden. Der Vorbehalt kann von den Finanzbehörden zu jeder Zeit wieder aufgehoben werden. Erfolgt eine Aufhebung, ist die Festsetzung gleich der Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt. Der Vorbehalt muss aufgehoben werden, wenn eine Außenprüfung durchgeführt wurde, die keine Änderung der vorbehaltlichen Festsetzung ergibt oder wenn eine abschließende Prüfung erfolgt ist.

Die Finanzbehörden können die Steuer gemäß § 165 AO vorläufig festsetzen oder aussetzen unter der Voraussetzung, dass aus Sicht der Behörde ungewiss ist, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die tatsächliche Entstehung einer Steuer eingetreten sind. Sobald die Ungewissheit beseitigt wurde, muss die Festsetzung entweder nachgeholt, aufgehoben, geändert oder von der Finanzbehörde als endgültig erklärt werden.

Billigkeit der Steuerfestsetzung

Für den Fall, dass eine Steuererhebung je nach Lage unbillig wäre, können die Finanzbehörden gemäß § 163 AO die Steuer niedriger festsetzen, einzelne Grundlagen für die Besteuerung bei der Festsetzung unberücksichtigt lassen oder in andere Perioden verlagern.

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