Als steuerfreie Einnahmen werden im Steuerrecht nach § 3 EStG verschiedene Einnahmen aus Versicherungs-, Sach- und staatlichen Zuschussleistungen zusammengefasst, auf welche keine Steuern erhoben werden.
Auch soziale Geldflüsse wie Kindergeld, Arbeitslosengeld und Unterstützungen wie das rückzahlungsbefreite BAföG für Schüler und Studenten fallen unter die steuerbefreiten Einnahmen.
Im Billomat Magazin geben wir einen Überblick über die wichtigsten Steuern für Freiberufler
Die Gruppe der steuerfreien Einnahmen teilt sich in solche Beträge, auf die jeder Bürger im Falle einer Bedürftigkeit Anspruch hat und andere Einnahmen, die nur bestimmten Berufsgruppen wie Beamten, Polizisten oder Künstlern zur Verfügung stehen.
Auch Stipendien sind, nach einigen Kriterien bewertet, steuerfreie Einnahmen (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zu den Betriebseinnahmen). Die staatlichen Leistungen, die allen Bürgern zugesprochen werden können, sind in § 3 EStG unter Punkt 1 und 2 zusammengefasst.
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld. Alle Zuschüsse und Übergangsgelder, die nach dem Dritten Sozialgesetzbuch geregelt sind, werden ebenso steuerfrei ausgezahlt, wie auch die Gelder aus den Programmen des Bundes und der Länder, die Arbeitsuchenden zur Verfügung gestellt werden, um eine Aus- oder Weiterbildung abzuschließen. Einen größeren Posten nehmen dabei Leistungen nach dem SGB II ein, auch als Arbeitslosengeld bezeichnet.
Mütter und Väter, die einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Elterngeld haben, können dieses als steuerfreie Einnahmen verbuchen. Auch Kindergeld, Kinderzuschüsse und Sachleistungen für Neugeborene und Kleinkinder werden nicht versteuert.
Im Falle von Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit sind Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung, so wie der gesetzlichen Unfallversicherung steuerbefreit. Dazu zählt auch die Krankenversicherung und Rentenversicherung der Landwirte. Alle Sozial- und Arbeitslosenzuschüsse für Soldaten und Polizeibeamte fallen ebenfalls unter die Befreiung.
Rentenabfindungen nach dem Sozialgesetzbuch und Beamtenversorgungsgesetz gelten als steuerfreie Einnahmen, ferner die Beitragserstattungen an Versicherte nach dem Sozialgesetzbuch, Leistungen durch berufsständige Versorgungseinrichtungen nach Buchstaben a und b.
Auch Einnahmen, die nach Beendigung oder Ausführung eines Arbeitsverhältnisses oder Abfindungszahlungen im öffentlichen Dienst entstehen, sind in der Regel steuerbefreit. Dazu zählen sowohl Geld-, als auch Sachwerte.
Unter den Punkten 3 bis 5 zusammengefasst finden sich zum Beispiel Geld- und Sachbezüge für:
Sowie die Versorgung von Kriminal- und Bundespolizei, Leistungen der Berufsfeuerwehren und Entschädigungen für Beamte.
Diese sind zum Beispiel im Sechsten Sozialgesetzbuch, im Soldatenversorgungsgesetz und anderen berufsbedingten Rechtssammlungen detailliert hinterlegt.
Auch situationsbedingte Zuschüsse und Entschädigungen sind nach § 3 EStG steuerfrei. Dazu zählen Gelder für durch den Wehrdienst, Zivildienst oder Kriegseinsätze Beschädigte, aber auch Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, Vertriebenenzuwendungen, NS-Verfolgtenentschädigungen und andere Ausgleichs- und Hilfezahlungen.
Die aktuelle Gesetzeslage kennt 71 Punkte, nach denen Einnahmen steuerfrei sein können. Auch einzelne Firmen oder arbeitsrechtliche Fragen sind aufgeführt. Besteht also der Verdacht, Anspruch auf steuerfreie Mittel zu haben, empfiehlt sich eine Nachfrage bei der zuständigen Finanzbehörde oder einem geschulten Anwalt, der sich in diesem Bereich des Steuerrechts auskennt.