Die Steuerklasse ist bei einer nicht selbstständigen Arbeit Grundlage für die Berechnung der Höhe der steuerlichen Abzüge für Arbeitnehmer. Das deutsche Steuerrecht kennt 6 Steuerklassen, die mit römischen Ziffern von I bis VI gekennzeichnet werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine nicht selbstständige Arbeit ausüben, werden vom zuständigen Finanzamt einer dieser auch als Lohnsteuerklassen bezeichneten Steuerklassen zugeordnet. Die Steuerklassen dienen Arbeitgebern als Grundlage zur Berechnung des Lohnsteuerabzuges, des Solidaritätszuschlages und, falls eine Zugehörigkeit zu einer Kirche gegeben ist, der Berechnung der Kirchensteuer.
Im Billomat Magazin haben wir eine Steuerklassen-Übersicht für dich und zeigen dir die Unterschiede.
In diese Lohnsteuerklasse fallen ledige und geschiedene Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die ihr Einkommen in Deutschland erzielen, deren dauerhafter Wohnsitz aber im Ausland ist. Dauernd von ihrem Ehepartner oder bei eingetragenen Lebenspartnerschaften dauernd von ihrem Lebenspartner getrennt lebende Angestellte und verwitwete Arbeitnehmer ab dem zweiten Jahr nach dem Tod des Ehepartners werden ebenfalls dieser Lohnsteuerklasse zugeordnet.
Steuerpflichtige, die in die erste Lohnsteuerklasse einzuordnen wären, werden, falls sie alleinerziehend sind, dieser Lohnsteuerklasse zugeordnet. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, das in ihrem Haushalt mindestens ein Kind lebt und sie für dieses Kind Kindergeld beziehen oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft oder Lebensgemeinschaft gilt diese Regelung allerdings nicht.
Verheiratete Arbeitnehmer und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Wohnsitz in Deutschland werden in die Lohnsteuerklasse III eingeordnet. Voraussetzung ist, dass sie nicht dauerhaft getrennt leben und der Ehe- oder Lebenspartner keinen Lohn bezieht, oder in die Lohnsteuerklasse V eingeordnet ist, weil er einen Arbeitslohn bezieht. Nach dem Tod eines Ehegatten bleiben Arbeitnehmer bis zum Ablauf des ersten Jahres nach dem Tod in dieser Steuerklasse, vorausgesetzt, der Verstorbene war ohne Einschränkungen steuerpflichtig und die Ehe- oder Lebenspartner haben nicht dauerhaft getrennt gelebt.
Wenn beide Ehe- oder Lebenspartner verdienen, nicht dauern getrennt leben und in Deutschland wohnen, werden sie beide der Lohnsteuerklasse IV zugeordnet. Seit 2010 besteht für Ehepartner und die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Möglichkeit einer Kombination der Steuerklassen IV / IV mit einem sogenannten Faktor zu wählen. Der Faktor soll für eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zwischen beiden Partnern sorgen. Allerdings muss diese Steuerklassenkombination jedes Jahr neu beantragt werden.
In die Lohnsteuerklasse V werden Ehe- und Lebenspartner eingruppiert, wenn der andere Ehegatte oder Lebenspartner in Klasse III eingeordnet wurde.
Arbeitnehmer mit mehr als einer nicht selbstständigen Arbeit werden automatisch in diese Steuerklasseeingeordnet. In Steuerklasse VI werden keine Freibeträge für Arbeitnehmer berücksichtigt. Die steuerlichen Abzüge sind in dieser Klasse insgesamt am höchsten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mehr als einer nicht selbstständigen Beschäftigung können jedoch wählen, bei welcher ihrer Tätigkeiten die Lohnsteuerklasse VI Anwendung finden soll.