Steuermessbetrag

Der Steuermessbetrag ist eine rechnerisch ermittelte Größe, anhand derer die von Unternehmen auf Gewerbeerträge zu zahlende Gewerbesteuer und die Grundsteuer ermittelt werden. Steuermessbeträge werden nach § 184 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) durch einen sogenannten Steuermessbescheid vom Finanzamt festgesetzt.

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Steuermessbetrag – Ermittlung für die Gewerbesteuer

In (Gewerbesteuergesetz) ist geregelt, wie die Besteuerungsgrundlage, der Steuermessbetrag, berechnet werden muss, anhand derer die Gewerbesteuer ermittelt wird. Basis für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag eines Unternehmens. Der Gewerbeertrag wird durch in § 8 GewStG festgesetzte Hinzurechnungen und in § 9 GewStG bestimmte Kürzungen korrigiert. Zudem dürfen eventuelle Verluste aus einem Gewerbebetrieb mit dem Gewerbeertrag verrechnet werden. Zur Vereinfachung der nachfolgenden Berechnungen wird der Gewerbeertrag auf die nächsten vollen 100 Euro abgerundet.

Einzelunternehmen und Freiberufler können einen Freibetrag in Höhe von maximal 24.500 Euro geltend machen. Der Freibetrag beträgt 5.000 Euro für Vereine mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder AG können keinen Freibetrag in Anspruch nehmen. Der auf diesem Wege ermittelte Gewerbeertrag wird mit der sogenannten Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl beträgt für jeden gewerbesteuerpflichtigen Betrieb in Deutschland einheitlich 3,5%. Daraus ergibt sich die Berechnung des Steuermessbetrages wie folgt:

(Korrigierter Gewerbeertrag – Freibetrag) x Steuermesszahl = Steuermessbetrag

Der Steuermessbetrag wird anschließend mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde multipliziert, um die zu zahlende Gewerbesteuer zu berechnen:

Steuermessbetrag x Gewerbesteuer-Hebesatz = Gewerbesteuer

Ein Beispiel: Ein Unternehmen hat nach Berücksichtigungen der Hinzurechnungen und Kürzungen einen Gewerbeertrag von 80.000 Euro erzielt. Der Freibetrag beträgt 24.500 EUR. Daraus ergibt sich ein Steuermessbetrag

(80.000 Euro – 24.500 Euro) x 3,5 % = 1.942,50 Euro

Durch Multiplizieren des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz der Gemeinde in Höhe von beispielsweise 300 % ergibt sich eine zu zahlende Gewerbesteuer

1.942,50 Euro x 300 % = 5.827,50 Euro

Steuermessbetrag – Ermittlung für die Grundsteuer

Für die Berechnung der Grundsteuer wird zunächst der Einheits- oder Ersatzwirtschaftswert eines Grundstücks vom Finanzamt ermittelt. Daran anschließend erfolgt die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages aufgrund dessen die Grundsteuer festgesetzt und erhoben wird.

Ein Beispiel. Ein Grundstück hat einen Einheitswert von 40.000 Euro. Dieser Wert wird mit dem Steuermessbetrag in Höhe von 3,5 Tausendstel multipliziert. Der daraus resultierende Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde – beispielsweise 350 % – multipliziert, um die zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln. Daraus ergibt sich

40.000 Euro x 0,0035 x 350 % = 490 Euro

Die Jahresgrundsteuer für das Grundstück beträgt 490 Euro.

Verfahrensrechtliche Grundlagen für den Steuermessbetrag

Die Festsetzung des Steuermessbetrages erfolgt durch einen gesonderten Steuermessbescheid vom zuständigen Finanzamt. Gleichzeitig wird im Rahmen dieses Steuermessbescheides über die individuelle persönliche und die sachliche Steuerpflicht entschieden. Da es sich bei einem Steuermessbescheid um einen sogenannten Grundlagenbescheid des Finanzamtes für den Grundsteuer- oder Gewerbesteuerbescheid handelt, können Einwände gegen die Höhe der Grund- oder Gewerbesteuer nur durch eine Anfechtung des Steuermessbescheides erfolgen. Aus verfahrensrechtlicher Sicht sind die vom Finanzamt erlassenen Steuermessbescheide den Steuerbescheiden für die Grund- oder Gewerbesteuer gleichgestellt.

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