Eine Stiftung ist definiert als die Zuwendung von Vermögenswerten durch Privatpersonen oder den Staat, die für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen. Der Zweck einer Stiftung ist oft wohltätig oder gemeinnützig und wird als Stiftungsgeschäft bezeichnet. Anders, als ein Verein oder ein Klub hat eine Stiftung keine sogenannte mitgliedschaftliche Struktur, das heißt also, sie hat keine Mitglieder, die das Stiftungsgeschäft im Sinne des Stifters betreiben. Die sogenannten Stiftungsorgane und vor allem der Stiftungsvorstand betreiben das Stiftungsgeschäft und handeln im Sinne des Stifters. Der Vorstand einer Stiftung kann gegebenenfalls durch ein Kontrollgremium und ein beratendes Kuratorium ergänzt und unterstützt werden.
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Bei privatrechtlichen Stiftungen wird zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stiftungen unterschieden. Eine selbstständige Stiftung ist eine juristische Person und rechtskräftige Organisation, die zur Erreichung des Stiftungszweckes gegründet wird. Stiftungen können als Stiftung bürgerlichen Rechts, als GmbH oder als Stiftungsverein geführt werden. In den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und in den Stiftungsgesetzen der einzelnen Bundesländer sind die gesetzlichen Grundlagen für Stiftungen geregelt.
Das der Entstehung von Stiftungen zugrunde liegende Rechtsgeschäft, die Übertragung einer Vermögensmasse, die aus einer Verfügung von Todes wegen oder unter lebenden Personen erfolgen kann, muss vom Staat genehmigt werden. Es muss bei diesem Rechtsgeschäft der Zweck der Stiftung angegeben werden, die Organisation muss geregelt und eine Zuwendung des Vermögens muss enthalten sein. Stiftungen können grundsätzlich für gemeinnützige Zwecke, wie die Förderung einer Schule oder Gemeinde und für private Zwecke, zum Beispiel als eine Familienstiftung, eingerichtet werden. Selbstständige Stiftungen unterliegen immer der Aufsicht durch den Staat.
Wenn das Vermögen einer Person treuhänderisch, beispielsweise an eine Hochschule, eine kirchliche Institution oder eine Gemeinde mit der Bestimmung, das Vermögen für den Stiftungszweck zu verwenden, übertragen wird, handelt es sich um unselbstständige Stiftungen.
Stiftungen werden in den meisten Fällen eingerichtet, weil sich Privatpersonen langfristig und meist über den Tod hinaus für einen gemeinnützigen Zweck engagieren wollen. Der Stifter überträgt einen Teil oder sein gesamtes Vermögen an eine Stiftung. Diese ist dazu verpflichtet, das übertragene Vermögen sicher und möglichst gewinnbringend anzulegen und zu investieren. Der Stiftungszweck wird aus den Erträgen der Vermögensmasse erfüllt. Das Stiftungsvermögen an sich muss erhalten bleiben.
Stiftungen werden für die Ewigkeit eingerichtet. Die Dauer ist nicht zeitlich begrenzt und Stiftungen können in aller Regel nicht wieder aufgelöst werden. Der Zweck wird grundsätzlich bei der Errichtung durch den Stifter festgelegt. Der Stifter ist derjenige, der bestimmt, wofür das Stiftungskapital verwendet werden soll. Der Zweck darf entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in der Folge nicht wesentlich verändert werden. Der Stiftungszweck ist bei rund 95 Prozent der Stiftungen in Deutschland die Förderung von gemeinnützigen Projekten und Einrichtungen, wie zum Beispiel:
Der Gesetzgeber hat genau definiert, wann eine Stiftung als gemeinnützig anerkannt und damit steuerlich begünstigt werden kann. Die steuerliche Begünstigung durch den Staat ist oft ein Grund, warum vermögende Privatpersonen Stiftungen einrichten, wenn Sie ihr Vermögen für bestimmte Zwecke einsetzen wollen.
Welchen Zweck Stiftungen verfolgen sollen, bestimmt allein der Stifter, das heißt, er bestimmt über die Verwendung des Vermögens oder über die mit dem Vermögen erwirtschafteten Erträge. Stifter können Privatpersonen oder der Staat sein. Der Stifter überträgt einen Teil oder sein gesamtes Vermögen in Form von Geld, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten an die Stiftung. Privatpersonen können ihr Vermögen zu Lebzeiten oder nach dem Tod durch ein Testament an Stiftungen übertragen. Der Stifttungsvorstand legt das Vermögen des Stifters an, um Erträge zu erwirtschaften. Mit diesen Erträgen wird der Zweck der Stiftungszweck finanziert. Im Allgemeinen sind Stiftungen nicht zeitlich begrenzt und können in der Regel nicht wieder aufgelöst werden, denn solange Stiftungen über Vermögen verfügen, bleiben sie bestehen. Der Stiftungsvorstand ist für die Erhaltung des Vermögens verantwortlich, um den Stiftungszweck zu erfüllen.
Eine Ausnahme bilden nur die sogenannten Verbrauchsstiftungen. Diese Form der Stiftung soll nur für eine bestimmte Zeit eingerichtet werden. Der verbrauch des Stiftungsvermögens einer Verbrauchsstiftung ist zulässig.
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