Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Personengesellschaft entsprechend dem deutschen Gesellschaftsrecht. Als reine Innengesellschaft ist sie keine Handelsgesellschaft im Sinne des HGB und tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Der vornehmliche Zweck einer stillen Gesellschaft ist die Beteiligung an einem Unternehmen.
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Eine stille Gesellschaft wird durch eine Vermögenseinlage einer juristischen oder natürlichen Person in ein Unternehmen gegründet. Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters geht gegen einen Anteil am Gewinn des Handelsgeschäftes in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes über und wird wie Eigenkapital bewertet. Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters kann in Form einer Geld-, Sach- oder Dienstleistung erbracht werden. Ein Gesellschaftsvermögen entsteht durch die Vermögenseinlage jedoch nicht. Für die Gründung und den Gesellschaftsvertrag sind keine besonderen Vorschriften zu beachten. Eine Eintragung der Gesellschaft in das zuständige Handelsregister ist ebenfalls nicht erforderlich. Bei einer stillen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft ist die Veröffentlichung des stillen Gesellschafters jedoch vorgeschrieben.
Die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters sind im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bestimmt. Sie beschränken sich ausschließlich auf das Innenverhältnis. Generell ist der stille Gesellschafter am Gewinn und Verlust des Handelsgeschäftes beteiligt. Der Verlust ist auf die Höhe der Einlage begrenzt und kann im Gesellschaftsbetrag ganz ausgeschlossen werden. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist der stille Gesellschafter nicht an der Geschäftsführung der Handelsgesellschaft beteiligt. Er hat jedoch Kontrollrechte und ist berechtigt, den Jahresabschluss zu prüfen. Im Außenverhältnis ist der stille Gesellschafter Gläubiger der Gesellschaft und nimmt auch im Falle einer Insolvenz die Stellung eines Gläubigers gegenüber der Handelsgesellschaft ein.
Die typische stille Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gesellschafter am Geschäftserfolg, jedoch nicht an Vermögensveränderungen des Handelsgeschäftes beteiligt ist. Für den Inhaber des Handelsgeschäftes sind die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters Betriebsausgaben. Er muss bei der Auszahlung die Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Auf der Seite des stillen Gesellschafters werden die Gewinnanteile als Einnahmen aus Kapitalvermögen oder, bei einer Beteiligung am Betriebsvermögen, als Betriebseinnahme versteuert. Aufwendungen für Verluste bis zur Höhe der Einlage sind für den stillen Gesellschafter als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.
Die atypische stille Gesellschaft unterscheidet sich von der typischen stillen Gesellschaft dadurch, dass der Gesellschafter nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch an den stillen Reserven des Handelsgeschäftes beteiligt ist und als Mitunternehmer angesehen wird. Der Anteil am Gewinn wird in diesem Fall als Einnahme aus einem Gewebebetrieb betrachtet. Aus der Beteiligung eines atypisch stillen Gesellschafters an einer GmbH ergeben sich für die GmbH Vorteile bei der Gewerbesteuer. Im Bezug auf die Gewerbesteuer wird eine GmbH mit atypisch stiller Beteiligung wie eine Personengesellschaft behandelt.