Storno bezeichnet den Vorgang des Rückgängigmachens einer bereits erfolgten und festgestellten Buchung. Der Begriff „Storno“ beziehungsweise „Stornierung“ leitet sich vom italienischen Verb „stornare“ ab, welches sich frei mit „etwas abwenden“ übersetzen lässt.
In deine letzte Rechnung hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen? Wie du am besten vorgehst, wenn du eine falsche Rechnung ausgestellt hast, liest du in unserem Billomat Magazin.
In der freien Wirtschaft ist die Stornierung keinesfalls eine Seltenheit. Primär bezeichnet der Begriff die Rückbuchung im Rechnungswesen, sekundär lassen sich aber auch zustande gekommene Verträge stornieren, wenn eine Partei von diesen rechtswirksam zurücktritt. Im Rechnungswesen erlangt der Begriff Bedeutung, da fehlerhafte Buchungen oder solche, die aufgrund eines Rücktritts keine Wirksamkeit mehr erlangen, nicht einfach aus den jeweiligen Konten gelöscht werden dürfen. Stattdessen muss, der Übersichtlichkeit und Transparenz wegen, eine Gegenbuchung erfolgen, die das Storno markiert und somit für Bilanzwahrheit und -klarheit sorgt. Geregelt ist dieser Vorgang in §239 Absatz 3 des HGB. Die Löschung verbietet das ebenfalls im HGB verankerte Radierverbot. Kommt es zu einer Widerruf im Rechnungswesen, spricht man von einer Generalumkehr, da die jeweiligen Position sowohl im Aktiva als auch Passiva verändert werden.
Die Buchhaltung führt das Storno einer Buchung durch, indem sie den Buchungssatz mit umgekehrten Vorzeichen erneut erfasst. Da eine falsche Buchung nicht gelöscht werden darf, muss sie durch eine gegensätzliche Buchung ausgeglichen werden. Dabei kehrt die Buchhaltung den Fehler der ursprünglichen Buchung wieder um. Bucht beispielsweise die Buchhaltung den Eingang einer Rechnung mit einem Betrag über 100 Euro versehentlich mit 1.000 Euro, erfolgt eine Gegenbuchung mit – 1.000 Euro. Abschließend wird der korrekte Betrag mit 100 Euro gebucht.
Gründe für solch einen notwendigen Widerruf umfassen unter anderem fehlerhafte Buchungen durch menschliches Versagen, aber auch ein Rücktritt von einem Vertrag. In diesem Fall geht etwaiger materieller Besitz wieder an die Ursprungspartei zurück, während die zweite Partei übertragene finanzielle Mittel teilweise oder vollständig zurückerhält – Stornierungen in Verträgen werden maßgeblich durch die AGB eines Unternehmens und die Gesetzeslage in Deutschland beeinflusst. Kommt es zu einer Außerkraftsetzung von Verträgen, werden unter Umständen sogenannte Stornogebühren erhoben. Diese sollen den getätigten Aufwand des Vertragspartners, der durch den Auftrag und die spätere Stornierung entstand, finanziell entschädigen. Elementare Wichtigkeit erhält der Begriff zudem im Bankenwesen, wo durch unzählige Buchungen immer wieder technische oder menschliche Fehler auftreten können, welche eine spätere stornierende Buchung durch die Bank unabdingbar machen.
Soll eine Ausgangsrechnung rückgängig gemacht werden, ist eine Stornorechnung zu erstellen. Nur mit Hilfe des entsprechenden Dokuments kannst Du den Widerruf der Abrechnung durchgeführen und eine Rückbuchung korrekt bearbeiten.
Eine Stornorechnung ist immer dann erforderlich, wenn eine fehlerhafte Rechnung gebucht wurde. Das kann verschiedene Gründe haben, wie beispielsweise
Ausschließlich der Rechnungssteller als leistende Unternehmung darf eine Stornorechnung ausstellen. Die Erstellung einer Stornorechnung ist unabhängig davon, ob der Kunde die Originalrechnung bereits bezahlt hat oder nicht. Das Storno einer Rechnung befreit den Rechnungssteller von der Pflicht, die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, sofern der Kunde noch nicht bezahlt hat.
Um das Storno für eine Rechnung umzusetzen, muss die Buchhaltung grundsätzlich zwei Schritte ausführen. Im ersten Schritt hebt die Buchhaltung die Originalrechnung mit einer Rückbuchung auf und stellt im zweiten Schritt eine neue Rechnung.
Die Stornorechnung ist eine identische Kopie der Originalrechnung, die den Rechnungsbetrag negativ ausweist. Durch den negativen Rechnungsbetrag verliert die Originalrechnung ihre Wirkung, da das Storno den ursprünglichen Rechnungsbetrag ausgleicht und damit aufhebt. Die Stornorechnung trägt zwar den identischen Inhalt der Originalrechnung, doch ist sie mit einer eigenen Rechnungsnummer zu versehen. Auch das Ausstellungsdatum der Stornorechnung muss angepasst sein. Zudem muss die Stornorechnung sowohl die Rechnungsnummer als auch das Ausstellungsdatum der Originalrechnung angeben, damit die beiden Dokumente einander zugeordnet werden können.
Nach Übermittlung der Stornorechnung erstellt die Buchhaltung eine neue Rechnung, die die Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung laut Umsatzsteuergesetz § 14 UStG enthält. Im Betreff der neuen Rechnung sind die ursprüngliche Rechnungsnummer und das Datum der Originalrechnung noch einmal anzugeben. So kann das Finanzamt die Rechnung eindeutig zuordnen.
Entdeckt ein Rechnungssteller einen Fehler in einer Ausgangsrechnung, die dem Kunden bereits zugestellt wurde, kann er eine Korrekturrechnung erstellen. Als Voraussetzung dafür, dass die Erstellung einer Korrekturrechnung ausreichend ist gilt, dass die Rechnung nicht bereits in der Buchhaltung erfasst und eingebucht wurde. Hat noch keine Buchung stattgefunden, kann der Rechnungssteller in der Korrekturrechnung den Fehler korrigieren. Dabei muss er auf die Originalrechnung verweisen, indem er die alte Rechnungsnummer und das ursprüngliche Rechnungsdatum im Betreff der Korrekturrechnung zusätzlich angibt.
Ist eine fehlerhafte Rechnung in der Buchhaltung bereits verbucht, kann eine Korrekturrechnung nicht mehr ausreichen, um die fehlerhafte Buchung zu beheben. Da das Storno einer fehlerhaften Buchung durch eine Gegenbuchung ausgeführt wird und jede Buchung einen eigenen Beleg erfordert, ist in diesem Fall eine Stornorechnung erforderlich. Denn eine Korrekturrechnung alleine kann nicht zwei Buchungen belegen. Daher ist für die Korrektur der fehlerhaften Buchung ein eigenes Stornodokument notwendig. Die neue, korrigierte Rechnung wiederum führt zu einer eigenen Buchung und ist als Beleg für diese zu verwenden.
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