Kann ein ausstehender Schuldbetrag durch den Schuldner in absehbarer Zeit nicht beglichen werden, ist eine Stundung möglich. Gestundete Beträge werden bis zu einem fest definierten Datum in der Fälligkeit aufgeschoben und müssen danach häufig am Stück beglichen werden. Einer Stundung muss stets eine Begründung zugrunde liegen, weswegen die Begleichung in Raten dem Schuldner nicht möglich wäre.
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Zahlungsforderungen sind stets an eine Zahlungsfrist gebunden. Verstreicht diese Frist, fallen Mahnungen und Zinsen auf den geschuldeten Betrag an. Die Zahlung kann durch eine Pfändung ersetzt oder gerichtlich eingefordert werden. Um einer solchen Situation vorzubeugen, können Schuldner das Instrument der Stundung anwenden lassen. Von Insolvenz bedrohte Unternehmer können dadurch beispielsweise höhere Kreditsummen nutzen, die Rückzahlung aufschieben und damit das Unternehmen retten. Auch die Stundung von Zinsen und Tilgungen gegenüber Kreditgebern ist möglich. Sie wird häufig auch Moratorium genannt.
Das Stunden einer ausstehenden Zahlung ergibt in der Praxis für den Gläubiger mehr Sinn und Nutzen als der Zahlungsausfall, der zu einer endlosen Spirale aus Mahnungen und Pfändungen führen würde.
Zahlungen werden dann gestundet, wenn ein Schuldner glaubhaft nachweisen kann, dass er eine Zahlung begleichen möchte, aber nicht begleichen kann. Neben dem Vorschlagen eines aufgeschobenen Zahlungsziels von beispielsweise einem Jahr muss der Schuldner dem Gläubiger nachvollziehbar darlegen, warum er zu diesem Zeitpunkt die Zahlung wird begleichen können.
So können Privatkunden beispielsweise keinen Neuwagen erwerben und sobald die Zahlung fällig wird behaupten, sie könnten den Wagen in einem Jahr am Stück zahlen, weil sie bis dahin in der Lotterie 4 Millionen Euro gewännen. Viel eher muss die Begründung dem Gläubiger logisch und machbar erscheinen. Ein Unternehmen, das zur Überbrückung einer Insolvenzdrohung einen Kredit aufnimmt, um durch die Einführung eines konkreten Produktes das Geschäft zu retten, erfüllt diese Anforderung eher.
Neben der Begründung für das Stunden und der realistischen Setzung eines neuen Zahlungsziels müssen Schuldner auch mit Stundungszinsen oder Verzugszinsen planen, wenn sie sich an den neuen Plan halten. Gläubiger müssen ihrerseits damit rechnen, dass das erneute Zahlungsziel nicht gehalten werden kann. Dafür verfällt die Verjährungsfrist nach § 202 BGB bei Vereinbarung einer Stundung. Der offene Betrag kann daher auch Jahre nach der ersten Anmahnung eingefordert werden.