Eine Tantieme ist eine in ihrer Höhe vom wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens abhängige variable Zusatzleistung, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung an leitende Angestellte, Geschäftsführer, die Vorstandsmitglieder einer AG und an die Aufsichtsratsmitglieder einer AG gezahlt werden kann. Die Höhe der Tantiemen richtet sich in der Regel nach der Höhe des Unternehmensgewinns. Andere Berechnungsgrundlagen können eine bestimmte Steigerung des Umsatzes oder das Erreichen eines im Vorhinein festgelegten Unternehmensziels sein.
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Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Tantieme besteht nicht. Ein Anspruch auf die Zahlung einer Tantieme besteht grundsätzlich nur dann, wenn diese Zusatzleistung im Beschäftigungsvertrag festgelegt wurde. Die Zahlung der Zusatzleistungen kann zwischen Unternehmen und Beschäftigten frei vereinbart werden. Der Gesetzgeber schreibt jedoch vor, dass die Tantiemen grundsätzlich angemessen sein müssen. Eine weitergehende gesetzliche oder gesellschaftsrechtliche Regelung für Tantiemen gibt es nicht. Statistiken zeigen, dass in deutschen Industrieunternehmen rund 87 % der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einen vertraglich festgelegten Anspruch auf die Zahlung von Tantiemen haben.
Eine Provision bemisst sich im Unterschied zur Tantieme an einem einzelnen Geschäftsabschluss. Provisionen werden an Außendienstmitarbeiter, Verkäufer oder Handelsvertreter gezahlt. Tantiemen bemessen sich am wirtschaftlichen Erfolg des gesamten Unternehmens. Eine Gratifikation ist eine freiwillige Leistung eines Unternehmens, die aus besonderen Anlässen, beispielsweise einem Jubiläum oder zu Weihnachten ausbezahlt wird. Gratifikationen sind daher nicht Bestandteil eines Beschäftigungsvertrages. Ein Bonus ist ebenfalls eine freiwillige Zusatzleistung eines Unternehmens. Boni werden in der Regel für einzelne Mitarbeiter gesondert berechnet und ausbezahlt, wenn diese im abgelaufenen Geschäftsjahr eine überdurchschnittliche Leistung für das Unternehmen erbracht haben.
Wann eine Tantieme ausgezahlt wird, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen Unternehmen und Anspruchsberechtigten. In der Regel erfolgt die Auszahlung einer Tantieme nach Ausfertigung der Bilanz und der Gewinnermittlung. Die Höhe der Tantiemen richtet sich ebenfalls nach den vertraglichen Vereinbarungen. In aller Regel wird ein gewisser Prozentsatz des Jahresgewinns als Tantieme ausbezahlt. Als Berechnungsgrundlage dient der in der Handelsbilanz des Unternehmens ermittelte, den Gewinn des Vorjahres übersteigende Reingewinn. Der von der Handelsbilanz abweichende Gewinn in der Steuerbilanz kommt nicht zur Anwendung. Da der Gewinn eines Unternehmens nicht regelmäßig steigt, kann eine garantierte Tantiemenzahlung vereinbart werden. Für den Fall, dass der Empfangsberechtigte im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Unternehmen ausscheidet, hat er, falls keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde, keinen oder lediglich einen Anspruch auf eine anteilige Tantiemenzahlung.