Tarifvertrag

Ein Tarifvertrag ist ein arbeitsrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitgebervertretern und Arbeitnehmervertretern. In einem Tarifvertrag werden die Pflichten und Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen, geregelt. Tarifverträge werden in der Regel für einzelne Branchen oder Industriezweige wie beispielsweise die Metall- und Elektroindustrie abgeschlossen. Damit Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens gültig sind, muss der Arbeitgeber den Vertrag anerkennen. Diese Anerkennung wird als Tarifbindung bezeichnet.

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Was beinhaltet der Tarifvertrag?

In Tarifverträgen werden grundlegende Pflichte und Rechte der ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber vertraglich vereinbart. Hierzu zählen beispielsweise

  • Höhe der Löhne und Gehälter
  • Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit
  • Höchstdauer der Wochenarbeitszeit
  • Zahlung von Zulagen und Zuschlägen
  • Vergütung von Überstunden
  • Vergütung von Wochenend- und Feiertagsarbeit
  • Anzahl der der jährlichen Urlaubstage
  • Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Dauer der Wochenarbeitszeit

Zusätzliche Vereinbarungen z.B. bezüglich der Einführung von Kurzarbeit oder der Beantragung von Urlaub können ebenfalls in Tarifverträgen erfolgen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Tarifvertrag und einem Arbeitsvertrag?

Ein Arbeitsvertrag wird mit jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer individuell geschlossen. Im Arbeitsvertrag werden beispielsweise der Arbeitsplatz, Art und Umfang der Arbeit festgelegt. Das heißt, im Arbeitsvertrag erfolgen Endscheidungen über verschiedene Regelungen für das individuelle Arbeitsverhältnis. In einem Tarifvertrag werden dagegen allgemeingültige Regelungen für alle vom Tarifvertrag betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbart.

Das Tarifvertragsgesetz (TVG) besagt, dass ein Tarifverträge unmittelbar wirken. Unmittelbar bedeutet, dass die in einem Tarifvertrag vereinbarten Regelungen gültig sind, ohne dass sie zusätzlich noch einmal zwischen den einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber vereinbart werden müssen. Darüber hinaus ist im Tarifvertragsgesetz bestimmt, dass bei Anerkennung durch den Arbeitgeber, die Verträge zwingend gültig sind. Tarifverträge unterliegen nicht der Freiwilligkeit. Sie können auch von Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber nicht verändert oder im eigenen Sinne interpretiert werden. Das heißt, wenn im Arbeitsvertrag eine Regelung getroffen wird, die bestimmte tarifvertragliche Leistungen im individuellen Fall aussetzt oder diese verändert, verstößt diese Regelung gegen das Tarifvertragsgesetz und ist nichtig.

Vorrang von Tarifverträgen vor Arbeitsveträgen

Die in Tarifverträgen getroffenen Regelungen haben immer Vorrang gegenüber den individuellen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen. Für den Fall, dass in einem Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer schlechtere Regelung getroffen wurde, gilt der Tarifvertrag. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich unmittelbar auf den Tarifvertrag berufen und die darin vorgesehene Leistung vom Arbeitgeber einfordern. Auch im Fall, dass in einem Arbeitsvertrag keine gesonderte Regelung erfolgte, kann die Anwendung des Tarifvertrags direkt erfolgen. Das sogenannte Günstigkeitsprinzip erlaubt jedoch immer dann Ausnahmen von dieser Regelung, wenn die im Arbeitsvertrag getroffene Regelung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstiger ist als die tarifvertragliche Regelung.

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