Übungsleiterpauschale

Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich um eine Pauschale, mit der ehrenamtlich Tätige bis zu 2.400 Euro im Jahr steuerlich geltend machen können. Die absetzbare Pauschale betrifft das Einkommen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit, welches unter bestimmten Voraussetzungen somit sozialabgaben- und steuerfrei verbucht werden kann. Die hauptberufliche Tätigkeit ist dafür nebensächlich, sie sollte sich allerdings stark von der ehrenamtlichen Arbeit unterscheiden. Zur Abrechnung der Übungsleiterpauschale ist es notwendig, dass eine öffentlich gemeinnützige Tätigkeit, die als solche durch das Finanzamt anerkannt ist, durchgeführt wurde. Darunter zählen neben Sporttrainern, Ausbildern und Übungsleitern auch ehrenamtlich tätige Menschen im Pflege- und Gesundheitsbereich. Wird die Tätigkeit durch die Finanzbehörde nicht als Übungsleiteraufgabe angesehen, kann durch die Ehrenamtspauschale dennoch ein Freibetrag von bis zu 720 Euro im Jahr verrechnet werden. Es kann jedoch stets nur eine Pauschale von beiden pro Person und Steuerjahr genutzt werden.

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Anforderungen an die ehrenamtliche Tätigkeit

Eine relativ hohe Pauschale wie die Übungsleiterpauschale von bis zu 2.400 Euro pro Jahr unterliegt auch entsprechend hohen Anforderungen an die Tätigkeit, in der sie geltend gemacht werden kann. Der steuerrechtliche Rahmen ist jedoch nicht so eng gesteckt, dass nur tatsächliche Übungsleitertätigkeiten wie die eines Fußballtrainers oder Anleiters der freiwilligen Feuerwehr darunter zählen würden. Viel eher ist der Bereich auf viele Tätigkeiten ausgedehnt worden, die dem öffentlichen Interesse und der Wohltätigkeit dienen.

Die Übungsleiterpauschale kann geltend machen, wer innerhalb eines Geschäftsjahres

  • eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Aufgabe gegen ehrenamtliche Vergütung übernommen hat
  • dabei im Dienste einer gemeinnützigen Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts handelte
  • der gleichen Tätigkeit nicht hauptberuflich nachgeht, oder für den gleichen Arbeitgeber auch im Hauptamt tätig ist
  • dabei eine anleitende Aufgabe in irgendeiner Art übernahm
  • diese Tätigkeit nicht für Tiere, sondern an Menschen ausführte
  • nicht länger als ein Drittel der Vollzeittätigkeit in dieser ehrenamtlichen Stelle verbrachte

Diese relativ offene Definition, wer die Übungsleiterpauschale absetzen kann, lässt einen weiten Spielraum zu. Auch Arbeitsuchende, Studenten und Rentner können die Übungsleiterpauschale möglicherweise absetzen, wenn sie dabei, gemessen an der 40-Stunden-Woche, nicht länger als 13 Stunden pro Woche im Ehrenamt tätig waren.

Steuerliche Abrechnung der Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale und der Übungsleiterfreibetrag sind, genau wie die Ehrenamtspauschale, nur auf ein Ehrenamt anzuwenden. Nur eine der Möglichkeiten kann pro Geschäftsjahr angewandt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Pauschalen lassen sich jedoch mit jedweden weiteren Pauschalen in der Hauptberuflichkeit, Wohltätigkeit (Spenden) und weiteren Absetzungen kombinieren. Menschen, die ein Ehrenamt ausüben, sollten die Absetzungsmöglichkeit in jedem Fall prüfen.

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